In seiner Mitgliederversammlung vom 27.10.2019 hat der eingetragene Verein „Athleten Deutschland e.V.“ seine Satzung dahingehend geändert, künftig sog. Verbandsklagen einreichen zu können. Vor allem sollen für Mitglieder kartellrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Wettbewerbsbeschränkungen geltend gemacht werden können. Doch unter welchen Voraussetzungen kann ein Verein Verbandsklagen bei einem möglichen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht führen?
Verein will Vermarktungsrechte seiner Mitglieder durchsetzen
Auch wenn der „Athleten Deutschland e.V.“ nach eigenen Angaben „noch keinen konkreten Hintergedanken“ verfolge, sei schon die Möglichkeit einer Verbandsklagebefugnis „unglaublich hilfreich“. Dabei scheint der Verband vor allem auf die Rechte der Sportler zur eigenen Vermarktung im Rahmen der Olympischen Spiele zu zielen. Denn bisher war die eigene Vermarktung durch die Olympia Charta weitestgehend versagt worden.
Voraussetzungen nach § 33 Abs. 4 GWB
Um im Rahmen einer Verbandsklage zur eigenständigen Geltendmachung von kartellrechtlichen Unterlassungsansprüchen berechtigt zu sein, müssen Vereine die Voraussetzungen nach § 33 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erfüllen. Danach muss dem Verband eine erhebliche Anzahl von betroffenen Mitbewerbern oder Marktteilnehmern angehören und er muss personell, sachlich und finanziell im Stande sein, die Klage zu verfolgen.
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Einem Verein gehört eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern an, wenn ein repräsentativer Anteil des Marktgeschehens erfasst ist. Ob der Verein diesen repräsentativen Anteil vertritt, ist daher immer von der Größe und Struktur des betroffenen Marktes abhängig. Um dem Phänomen der reinen „Abmahnvereine“ entgegenzuwirken, müssen Vereine ihren satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen zudem tatsächlich nachkommen.
Verbände schützen Wettbewerb
Ist der Verband in seinen satzungsgemäßen Aufgaben berührt, stehen ihm der durchzusetzende Anspruch und die Klagebefugnis als eigenes Recht zu. Denn die Verbandsklagebefugnis nach § 33 GWB ist keine bloße Prozessstandschaft. Der Verband setzt somit nicht die Rechte seiner Mitglieder durch, sondern kann gegen jede Beschränkung des Marktes vorgehen, in dem seine Mitglieder tätig sind und den er seiner Satzung nach schützen will. Die Anspruchsberechtigung der einzelnen oder eines einzelnen Mitglieds ist daher nicht erforderlich. Erfüllt er die Voraussetzungen, kann er gerichtlich gegen jeden materiellen Verstoß des Kartellverbots (Art. 101 AEUV) oder wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV) vorgehen.
Repräsentative Mitglieder-Anzahl erreichen auch kleinere Verbände
Die Verbandsklage steht insbesondere Verbraucherschutzverbänden zu. Diese können sich in ein zentrales Register eintragen lassen und sind dadurch qua Registereintrag klagebefugt, Verbraucherinteressen durchzusetzen (§ 33 Abs. 4 Nr. 2 GWB). Für Verbände, die keine Verbraucherinteressen vertreten, sondern die wettbewerbsrechtlichen Interessen ihrer Mitglieder, stellt die Vertretung einer für den Markt repräsentativen Zahl an Mitgliedern eine Hürde dar.
Diese ist jedoch notwendig. Dadurch wird sichergestellt, dass sich klagebefugte Verbände für die Einhaltung des Wettbewerbsrechts im Interesse aller Marktteilnehmer einsetzen und nicht bloß Einzelinteressen verfolgen. Zudem besteht auch für jeden kleineren Verband die Möglichkeit eine repräsentative Anzahl an Mitgliedern für sich zu gewinnen. Insgesamt ist es begrüßenswert, dass durch die Verbandsklagebefugnis die Wettbewerbsrechte kleiner Gewerbetreibenden, wie z.B. Sportler, gebündelt und vor Gericht geschützt werden können.
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Tags: Verband, Verbandsklage, Wettbewerb