Die sog. Musterfeststellungsklage ist beschlossen. Mit ihr soll es Verbrauchern erleichtert werden, in Massenverfahren (wie etwa beim Diesel-Abgasskandal) gegen Konzerne vorzugehen. Einige Abgeordnete befürchten bereits eine „Klageindustrie“ wie in den USA, einige Verbände hingegen sehen sich von der Klagemöglichkeit zu Unrecht abgeschnitten.
Verbraucher schließen sich über Verband der Klage an
Ziel der Musterfeststellungsklage ist es, dass ein Verband stellvertretend für eine Vielzahl betroffener Verbraucher einen bestimmten Anspruch dem Grunde nach gerichtlich feststellen lassen kann. Sollte der Prozess positiv ausgehen, können diejenigen Verbraucher, die sich zuvor beim Verband der Klage angeschlossen hatten, ihren individuellen Anspruch gegenüber dem Klagegegner durchsetzen. Sie müssen hierbei nicht, wie sonst in einem Zivilprozess üblich, eine zeit- und kostenintensive Beweisaufnahme durchführen, sondern können auf das zuvor geführte Musterfeststellungsverfahren verweisen.
Nur bestimmte Einrichtungen können klagen
Voraussetzung für die Musterfeststellungsklage ist, dass sich die Verbraucher einer Klageliste anschließen. Klagen können jedoch nur „besonders qualifizierte Einrichtungen“. Dazu zählen inländische Verbraucherschutzvereine sowie ausländische Vereinigungen, die in einer besonderen Liste der EU-Kommission geführt werden. Dieses Verfahren wurde während des Gesetzgebungsverfahrens unter anderem von der Deutschen Umwelthilfe (DUH) und der Opposition heftig kritisiert. Die DUH selbst ist nämlich nicht klagebefugt, könnte also kein Musterfeststellungsverfahren bei Verstößen etwa wegen der hohen Abgaswerte in deutschen Städten führen.
Stärkung des Verbraucherschutzes?
Ob die Musterfeststellungsklage den Verbraucherschutz deutlich stärken wird, bleibt abzuwarten. Aber auch, ob sie eine Klageindustrie nach US-amerikanischem Vorbild schaffen wird, ist nicht ausgemacht. Zu befürchten ist das unseres Erachtens nicht, insbesondere auch nach den Erfahrungen mit der bereits seit einigen Jahren möglichen Musterfeststellungsklage in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten. Die Voraussetzungen für eine Beteiligung an einem solchen Verfahren sind nämlich deutlich strenger als in den USA, wo ein Geschädigter im Zweifel ausdrücklich aus einer Sammelklage „aussteigen“ muss (opt-out), also ohne weiteres Zutun erst einmal mit beteiligt ist.
In Deutschland muss sich hingegen jeder Geschädigte ausdrücklich einer Klage anschließen (opt-in). Im Unterschied zum US-amerikanischen Recht kennen wir hierzulande auch keine „punitive damages“, also einen hohen Schadensersatz zum Zweck der Bestrafung des Schädigers. Es wird also auch weiterhin nicht möglich sein, sich als passionierter Kaffeetrinker mit Gleichgesinnten zusammenzuschließen und nach einem Verbrühen mit heißem Kaffee amerikanische Fast-Food-Ketten auf Millionenzahlungen zu verklagen.
Pressemitteilung der DUH vom 14.06.2018
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