DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Voraussetzungen zur Abberufung eines Stiftungsvorstands

Im Gegensatz zum Verein hat eine Stiftung keine Mitglieder, die ihre Vorstände wählen könnten. Die Besetzung des Vorstands muss in der Stiftungssatzung geregelt sein. Was aber passiert, wenn Vorstände sich untereinander streiten und einen ihrer Kollegen loswerden wollen, die Satzung dies aber nicht vorsieht? Diesen Fall hatte nun das Oberlandesgericht (OLG) Hamm zu entscheiden.

Keine einfache Abberufung ohne Satzungsregelung

Die Mitgliederversammlung eines Vereins kann die Bestellung des Vorstands im Zweifel (wenn es also nicht anders in der Satzung geregelt ist) jederzeit widerrufen. Da eine solche gesetzliche Regelung für Stiftungen fehlt, kommt es bei Stiftungen stets auf die jeweilige Satzung an. Demnach ist keine Abberufung ohne besondere Gründe möglich, wenn sie nicht in der Satzung zugelassen wird. Vor dem OLG Hamm ging es nun um eine Stiftung, deren Vorstand aus 7 Personen bestand. Eines der Vorstandsmitglieder geriet wiederholt in Auseinandersetzungen mit den übrigen Vorständen, so dass diese letztlich seine Abberufung beschlossen. Eine Abberufung ohne bzw. aus nur „einfachen“ Gründen (also keinem wichtigen Grund) war in der Satzung jedoch nicht vorgesehen.

Wichtiger Grund liegt nicht vor

Der Ausgeschlossene klagte demnach auf Feststellung, dass er weiterhin Vorstandsmitglied sei, und verlangte die Nachzahlung des ihm aus seinem Anstellungsverhältnis mit der Stiftung zustehenden Gehalts. Sowohl das Landgericht Dortmund als Vorinstanz als nun auch das OLG Hamm gaben dem Kläger Recht. Lediglich eine Abberufung aus wichtigem Grund wäre (auch ohne Satzungsregelung nach allgemeinen Grundsätzen) möglich gewesen. Ein solcher Grund lag in den Auseinandersetzungen jedoch nicht vor. Eine gravierende Pflichtverletzung des abberufenen Vorstands konnte nicht festgestellt werden. Der Beschluss zur Abberufung war somit unwirksam.

Konkludenter Anstellungsvertrag durch Vorstandsbestellung

Durch die in der Satzung vorgesehene Vergütung war zudem zusammen mit der Berufung als Vorstandsmitglied ein Anstellungsverhältnis mit der Stiftung begründet worden. Bei „sachgerechter Auslegung“ dieses Verhältnisses ergibt sich nach Auffassung des Gerichts, dass der Anstellungsvertrag nicht ohne eine gleichzeitige Abberufung kündbar ist. Demnach bestand auch weiterhin ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung.

Nicht selten kommt es zu Auseinandersetzungen innerhalb von Organen. Idealerweise sieht der Stifter für diese Fälle bereits bei der Stiftungserrichtung entsprechende Abberufungs- und Ersetzungsregelungen in der Satzung vor. Andernfalls hilft bei der Konfliktlösung nur eine präzise Auslegung der bestehenden Satzung sowie des einschlägigen Landesstiftungsrechts. Gerne sind Ihnen unsere spezialisierten Anwälte bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Satzung behilflich.

OLG Hamm, Teilurteil v. 08.05.2017, Az. 8 U 86/16

Weiterlesen:
Stiftungssatzungen sorgfältig gestalten
Stiftungssatzung gestalten: Fallstricke vermeiden

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *