Immer wieder stellen sich bei der Durchsicht von Stiftungssatzungen schwierige Auslegungsfragen. Häufig ist unklar, was der Stifter mit den von ihm vorgesehenen Satzungsregelungen genau zum Ausdruck bringen wollte. Nicht selten geben solch unklare Formulierungen Anlass für (Rechts-)Streitigkeiten. Eine sorgfältige Satzungsgestaltung im Vorfeld ist die beste Prävention zur Vermeidung von Problemen. Die Satzung sollte möglichst viele Eventualitäten abdecken und den Stifterwillen möglichst exakt widerspiegeln.
Rechtsstreitigkeiten durch satzungsmäßige Verpflichtungen
Die Praxis liefert unzählige Beispiele dafür, wie eine Satzung nicht gestaltet werden sollte: Ein Stifter, Mitte 50, errichtete z.B. eine Stiftung und stattete sie mit einem zweistelligen Millionenbetrag aus. In der Satzung hatte er sich – ohne zeitliche Begrenzung(!) – verpflichtet, der Stiftung monatlich fünfstellige Beträge zur Deckung ihrer Verwaltungskosten zukommen zu lassen. Als Vorstandsmitglied behielt er zunächst noch Einfluss auf „seine“ Stiftung.
Einige Jahre später kam es allerdings zum Zerwürfnis mit den übrigen Vorstandsmitgliedern, die – entgegen dem Willen des Stifters – die Ausrichtung der Stiftung in Einzelheiten modifizieren wollten und auch Missmanagement betrieben. Frustriert legte der Stifter sein Vorstandsamt nieder. Mit dieser Stiftung wollte er nichts mehr zu tun haben. Zurück blieb freilich seine satzungsmäßige Verpflichtung zur Deckung der Verwaltungskosten. Das Ergebnis: Jahrelange, äußerst nervenaufreibende und den Stifter persönlich und gesundheitlich schwer belastende Rechtsstreitigkeiten zu der Frage, ob der Stifter weiterhin verpflichtet ist, die monatlichen Beträge an die Stiftung zu überweisen.
Auf die Gestaltung kommt es an
Ein anderes Beispiel: Häufig wird eine Stiftung errichtet, um (zumindest auch) die Familienmitglieder zu versorgen. Unglücklicherweise war in der Satzung die Berechnungsgrundlage für die Bestimmung des Betrags, den die Destinatäre erhalten sollten, missverständlich gestaltet. Folge: Lange, alle Parteien emotional und finanziell belastende Streitigkeiten über die Frage, wer welche Ansprüche gegenüber der Stiftung hat. Dies war bestimmt nicht im Sinne des Stifters.
Die Gestaltung guter Satzungen ist anspruchsvoll. Stiftern ist daher zu raten, erfahrene Spezialisten mit dem Aufsetzen ihrer Stiftungssatzung zu beauftragen. Nur so lassen sich weitestgehend Rechtsstreitigkeiten im Nachhinein vermeiden. Die anstehende Reform des Stiftungsrechts wird das Problem möglicherweise zumindest insoweit abmildern, als es künftig zulässig sein soll, die einmal der Stiftung vorgegebene Stiftungssatzung – zumindest zu Lebzeiten des Stifters – wieder zu ändern. Gerne sind unsere erfahrenen Anwälte Ihnen bei der Gestaltung Ihrer Stiftungssatzung behilflich.
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Tags: Satzungsgestaltung, Stifter, Stiftungssatzung, Stiftungsvorstand