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Eintragung in Vereinsregister: Es kommt nicht nur auf die Satzung an

Das Amtsgericht (AG) Charlottenburg verweigerte die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister, weil es trotz beanstandungsfreier Satzung davon ausging, dass der tatsächliche Zweck des Vereins in der wirtschaftlichen Betätigung bestand. Die nächste Instanz, das in diesen Fällen bekanntlich strenge Kammergericht (KG) Berlin, hat diese Auffassung nun grundsätzlich bestätigt – jedenfalls in Fällen, in denen ausreichende Tatsachen die Annahme stützen, dass der Verein von einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geprägt wird.

Hauptzweck darf nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein

Abgesehen von der seltenen Ausnahme der staatlichen Verleihung erlangt ein Verein nur mit seiner Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit. Voraussetzung für die Eintragung ist, dass es sich um einen nicht wirtschaftlichen Verein handelt, also der Hauptzweck nicht in dem Betrieb eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes besteht. Für neu gegründete Vereine kann es jedoch schwierig sein, sich von Anfang an ausschließlich durch Spenden und Mitgliedsbeiträge zu finanzieren. In genau diesem Spannungsfeld stand ein Verein aus Berlin, der sich nach seiner ursprünglichen Satzung durch Spenden, Beiträge, Fundraising, Stiftungen und Einnahmen aus verkauften Leistungen finanzieren wollte. Nachdem das AG Charlottenburg genauer wissen wollte, welche Art von Leistungen der Verein entgeltlich anbieten wolle und in welchem Umfang dies der Finanzierung des Vereins dienen solle, änderte der Verein seine Satzung. Nunmehr sah die Finanzierungsklausel Folgendes vor:

„Der Verein finanziert sich durch Spenden, Beiträge, Fundraising, Stiftungen und Einnahmen aus verkauften Leistungen. Bis Spenden und Fundraising den Verein finanzieren, wird die wirtschaftliche Tätigkeit Haupteinnahmequelle des Vereins sein. Sie muss sich im Rahmen des Vereinszwecks halten, ihm zugeordnet und darf nicht zum Selbstzweck sein [sic]. Der Verein leistet gegen Entgelt an EU-Ausländer verschiedene Dienstleistungen, die zur Stärkung ihrer Position, größeren Selbständigkeit und besseren Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Deutschland beitragen sollen. Die Preise der Dienstleistungen sind an die finanziellen Möglichkeiten der Interessenten angepasst und das Angebot der Dienstleistungen erfolgt mit dem Ziel der Kostendeckung des Vereins und nicht vorwiegend mit Gewinnerzielungsabsicht. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.“

Vorgeschobene Satzungsänderung

Auch nach Änderung der Satzung verweigerte das Amtsgericht weiterhin die Eintragung, weil es davon ausging, dass der Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten wollte – und zwar einen von nicht nur untergeordneter Bedeutung. Gegen die verweigerte Eintragung legte der Verein Beschwerde ein und änderte seine Satzung erneut. Nunmehr sah die Satzung eine Finanzierung ausschließlich durch Spenden, Beiträge, Fundraising und Schenkungen vor. Die Satzung war daher formal korrekt. Der Beschwerde half das Amtsgericht trotzdem nicht ab, weil es die Satzungsänderung nur für vorgeschoben hielt. Das Amtsgericht war davon überzeugt, dass der Zweck des Vereins rein tatsächlich trotzdem darin bestehe, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aufzunehmen und zu unterhalten.

Nicht nur Satzung ist entscheidend

Das KG Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz im Grundsatz. Für die Entscheidung über die Eintragung komme es nicht ausschließlich auf die Satzung an, sondern auch auf die tatsächlichen Verhältnisse. Den Vorstand treffen Aufklärungspflichten, damit die tatsächlichen Verhältnisse festgestellt werden können. Im Ergebnis gab das KG Berlin dem Verein aber trotzdem Recht, weil es seiner Auffassung nach an ausreichenden Anzeichen dafür mangele, dass der (Haupt-)Zweck des Vereins darin bestehe, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu unterhalten. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erläuterungen des Vereins zur erneuten Satzungsänderung unzutreffend seien.

Löschungsverfahren vermeiden

Die Entscheidung des KG Berlin überrascht nicht. Wenn ein Amtsgericht nach erfolgter Eintragung erfährt, dass die tatsächlichen Verhältnisse nicht mit der Satzung übereinstimmen, wäre ein Löschungsverfahren einzuleiten. Es ist daher nur logisch, dass die Amtsgerichte bei Anhaltspunkten, die zu einer späteren Löschung berechtigen würden, die Eintragung von Anfang an verweigern können. Der Vorstand muss also aktiv an der Aufklärung mitwirken, ansonsten kann der Verein nicht eingetragen werden. Wenn ein Verein in das Vereinsregister eingetragen werden will, sollten die Verantwortlichen also tunlichst den Eindruck vermeiden, dass der Verein sich intensiv wirtschaftlich betätigen wird. Lässt sich dieser Eindruck nicht vermeiden, weil tatsächlich intensive wirtschaftliche Betätigungen geplant sind, ist es ratsam, sich noch einmal über die richtige Rechtsform Gedanken zu machen. Ggf. kann die Rechtsform der (gemeinnützigen) Unternehmergesellschaft (UG), der GmbH oder der Genossenschaft eine sinnvolle Alternative sein. Gerne sind Ihnen unsere erfahrenen Anwälte bei der Wahl der richtigen Rechtsform behilflich.

KG Berlin, Beschluss vom 03.06.2016, Az. 22 W 122/15

Weiterlesen:
Persönliche Haftung der Mitglieder eines Vereins nach verweigerter Eintragung ins Vereinsregister
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