Am 22. Mai 2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere entscheidende Fragen zur steuerrechtlichen Behandlung von sogenannten Servicekörperschaften vorgelegt. Im Zentrum steht § 57 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO), der Servicekörperschaften ermöglicht, steuerlich begünstigte Leistungen – insbesondere im Bereich wirtschaftlicher Dienstleistungen – an andere gemeinnützige Organisationen zu erbringen.
Jahressteuergesetz 2020: Planmäßiges Zusammenwirken mit anderen Körperschaften
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde § 57 Abs. 3 AO eingeführt (wir berichteten). Die Vorschrift ermöglicht es, dass eine Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr zwingend „unmittelbar“ selbst verwirklichen muss, sondern dies auch durch planmäßiges Zusammenwirken mit einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft tun kann. Das heißt konkret: Eine Servicekörperschaft kann unter den Voraussetzungen von § 57 Abs. 3 AO beispielsweise steuerbegünstigt Verwaltungsleistungen, Buchhaltung oder technische Services steuerbegünstigt für andere gemeinnützige Träger anbieten – und tritt dabei in Wettbewerb mit nicht steuerbegünstigten Dienstleistern. Die Voraussetzungen für die Privilegierung nach § 57 Abs. 3 AO sind im einzelnen noch streitig und auch Anlass des beim BFH (BFH – V R 22/23) anhängigen Verfahrens (wir berichteten zur Vorinstanz – FG Hamburg, 26. September 2023, Az: 5 K 11/23).
Zentrale Rechtsfragen des BFH
Die Vorlagefragen des BFH an den EuGH beziehen sich nun auf die beihilferechtliche Einordnung der steuerbegünstigten Behandlung derartiger Servicekörperschaften. Kern der Vorlage bildet die Frage, ob es sich bei den Vorteilen, die Servicekörperschaften im Rahmen der Anwendung von § 57 Abs. 3 AO und der damit einhergehenden Behandlung als „steuerbegünstigt“, um eine Beihilfe – demnach eine Subvention – handelt, die dem grundsätzlichen Verbot des Art. 107 Abs. 1, 108 Abs. 3 AEUV unterfällt. Wenn dem so ist, stellt sich im Folgenden die, auch dem EuGH vorgelegte, Frage, ob es sich um eine privilegierte „Altbeihilfe“ handelt, die nicht dem Genehmigungsvorbehalt der Kommission nach Art. 108 Abs. 2, 3 AEUV unterliegt.
Der Kern des Streits: Neue Dimension für steuerbegünstigte Leistungen
Vor der Gesetzesänderung war Steuerbegünstigung auch bei Kooperationen an die unmittelbare Zweckverwirklichung gebunden. Servicekörperschaften, die z.B. ausgelagerte Verwaltungsleistungen an gemeinnützige Träger übernahmen, konnten diese selbst nicht steuerbegünstigt anbieten – ihre Einkünfte waren voll steuerpflichtig. Mit § 57 Abs. 3 AO genügt nun die planmäßige Zusammenarbeit mit anderen Steuerbegünstigten, um etwa einen Zweckbetrieb zu begründen und die Steuerprivilegien des Gemeinnützigkeitsrechts in Anspruch zu nehmen.
Dadurch können Servicegesellschaften auch „marktgängige“, klassische Dienstleistungen (z.B. Buchhaltung, Wäscherei) steuerbegünstigt erbringen solange sie dabei die Anforderungen des § 57 Abs. 3 AO erfüllen. Dies bedeutet:
- Steuerliche Vorteile,
- eine Gleichstellung mit dem „eigentlichen“ gemeinnützigen Träger, obwohl die Servicekörperschaft rein unterstützende Tätigkeiten erbringt,
- einen erhöhten Wettbewerbsdruck auf privatwirtschaftliche Anbieter gegenüber gemeinnützigen Auftraggebern, da die unter § 57 Abs. 3 AO fallenden Servicekörperschaften keine Gewinnorientierung haben müssen.
Wann liegt eine Beihilfe nach Unionsrecht vor?
Eine Beihilfe im unionsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn Unternehmen ein direkter oder indirekter Vorteil aufgrund staatlicher Maßnahmen oder der Inanspruchnahme staatlicher Mittel gewährt wird. Diese Maßnahme oder Mittelgewährung muss entweder geeignet sein, den Wettbewerb zu verfälschen oder es muss zumindest eine Wettbewerbsverfälschung drohen. Unternehmen im Sinne des Beihilfenrechts sind jegliche wirtschaftlich tätige Einheiten, unabhängig von ihrer Rechtsform, ihrer Art der Finanzierung oder des Vorliegens einer Gewinnerzielungsabsicht, sodass grundsätzlich auch gemeinnützige Organisationen unter diesen Begriff fallen.
Beihilferechtliche Aspekte: Wettbewerb und selektiver Vorteil
Nach Ansicht des BFH sind Steuervergünstigungen und -befreiungen staatliche Maßnahmen, die auch dann als Vorteil zu qualifizieren sind, wenn sie keine direkten Subventionen darstellen. Die Erweiterung der steuerlichen Begünstigung auf die unter § 57 Abs. 3 AO fallenden Servicekörperschaften verschafft diesen einen potenziellen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Anbietern, die keine entsprechenden Steuerprivilegien genießen.
Der BFH sieht jedoch Unsicherheiten beim Merkmal des selektiven Vorteils: Könnte das umfassende Gemeinnützigkeitsregime (insbesondere die strenge Mittelverwendung und Vermögensbindung) dazu führen, dass die unter § 57 Abs. 3 AO fallenden Servicekörperschaften nicht mit freien Marktteilnehmern vergleichbar sind und somit kein beihilferechtlicher Vorteil vorliegt? Oder wird das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht durch den sehr weiten Katalog der steuerbegünstigten Zwecke und die Marktrelevanz der Tätigkeiten so ausgedehnt, dass die Privilegierung nicht (mehr) gerechtfertigt ist?
Neue oder bestehende Beihilfe? Zeitlicher und inhaltlicher Fokus
Die Steuerbegünstigung von Zweckbetrieben als solche existiert im deutschen Recht bereits seit vor dem 1. Januar 1958 und gilt deshalb grundsätzlich als „Altbeihilfe“. Durch § 57 Abs. 3 AO wurde der Kreis der Begünstigten jedoch spürbar erweitert – nach Ansicht des BFH eine inhaltliche Ausweitung der Beihilferegelung und damit potentiell eine neue, anmeldepflichtige Beihilfe nach EU-Recht. Besonders kritisch sieht der BFH die Möglichkeit, große Servicegesellschaften zu gründen, die flächendeckend steuerbegünstigte Dienstleistungen anbieten und so den Wettbewerb nachhaltig beeinflussen könnten.
Und wie geht es weiter?
Bis zur Beantwortung der Vorlagefragen durch den EuGH wird das nationale Verfahren durch den BFH ausgesetzt. Die Antwort aus Luxemburg dürfte weitreichende Konsequenzen für die steuerliche Behandlung von Servicekörperschaften, das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht und das Beihilferecht haben. Die Entscheidung des EuGH bleibt daher mit Spannung abzuwarten.
Prüfbedarf von Servicegesellschaften innerhalb gemeinnütziger Strukturen
Die Vorlage des BFH an den EuGH markiert einen bedeutenden Schritt in der Abstimmung zwischen nationalem Gemeinnützigkeitsrecht und europäischem Beihilferecht. Die Entscheidung wird klären, wie weit steuerliche Begünstigungen für arbeitsteilige Gemeinnützigkeit in einem wettbewerblich geprägten Umfeld gehen dürfen – und ob und inwieweit der deutsche Gesetzgeber bei der Öffnung seines Gemeinnützigkeitsrechts die europäischen Wettbewerbsregeln beachten muss.
Wer im gemeinnützigen Sektor erwägt, Servicegesellschaften zu gründen oder über bereits bestehende Strukturen verfügt, sollte die Entwicklungen genau verfolgen und bestehende Strukturen kritisch auf ihre beihilferechtliche Zulässigkeit evaluieren. Eventuelle Rückforderungen gezahlter Beihilfen könnten massive finanzielle Belastungen auslösen.
Hierbei und zu allen anderweitigen Fragen rund um das Gemeinnützigkeitsrecht stehen Ihnen unsere Experten aus dem NPO-Team gern beratend zur Seite.
Hier finden Sie die EuGH-Vorlage vom 22. Mai 2025.
Weiterlesen:
- Wechsel von Servicegesellschaften in Gemeinnützigkeit: Steuerfalle?
- Reform des Gemeinnützigkeitsrechts: Umstrittene Änderung des AEAO
- Änderung des AEAO 2022: Was ändert sich für NPOs?
- Sind Verwaltungsleistungen von sozialen Einrichtungen umsatzsteuerpflichtig?
