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Wechsel von Servicegesellschaften in Gemeinnützigkeit: Steuerfalle?

Wechsel von Servicegesellschaften in Gemeinnützigkeit: Steuerfalle?

Seit der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts Ende letzten Jahres können Servicegesellschaften von NPOs, wie z.B. die auf eine Tochtergesellschaft ausgegliederte Wäscherei eines Krankenhauses, als gemeinnützig anerkannt werden. Damit können diese künftig zwischen Steuerpflicht oder Steuerfreiheit wählen. Es stellt sich jedoch die Frage, welche steuerlichen Folgen die Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Servicegesellschaft auf Ebene der Mutter-NPO hat. Denn durch den Wechsel in die Gemeinnützigkeit wird in vielen Fällen eine sog. Betriebsaufspaltung zwischen der Mutter-NPO und der Servicegesellschaft beendet was steuerliche Konsequenzen bedeuten könnte.

Was ist eine Betriebsaufspaltung?

Bei vielen ausgegliederten Servicegesellschaften ist die Mutter-NPO Alleingesellschafterin der Servicegesellschaft und überlässt ihr gegen Entgelt Räumlichkeiten oder sonstige Betriebsmittel, damit sie ihren Betrieb ausüben kann. Bei dieser Konstellation liegt oftmals eine sog. Betriebsaufspaltung aufgrund einer sachlichen und persönlichen Verflechtung von Mutter-NPO und Servicegesellschaft vor:

  • Von einer sachlichen Verflechtung spricht man, wenn das sog. Besitzunternehmen (hier ein Krankenhaus) dem gewerblich tätigen Betriebsunternehmen (hier eine Servicegesellschaft) eine sog. wesentliche Betriebsgrundlage (hier die notwendigen Räumlichkeiten für die Wäscherei) überlässt.
  • Von einer persönlichen Verflechtung spricht man, wenn die Mutter-NPO als Alleingesellschafterin die Servicegesellschaft beherrscht und somit ihre Geschäftsführung ungehindert nach ihrem Willen beeinflussen kann. 

Diese Verflechtung zwischen den beiden Gesellschaften einer Betriebsaufspaltung führt dazu, dass auch die Mutter-NPO mit der Überlassung der Betriebsgrundlage eine gewerbliche Tätigkeit ausübt und die Einnahmen aus der Überlassung der Räumlichkeiten oder sonstiger Betriebsmittel und die Ausschüttungen der Servicegesellschaft auf Ebene der Mutter-NPO nicht der (steuerbegünstigten) Vermögensverwaltung, sondern dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind. 

Betriebsaufgabe durch Gemeinnützigkeit der 
Servicegesellschaft?

Wechselt die Servicegesellschaft nun aufgrund der sich durch den neuen § 57 Abs. 3 AO bietenden Möglichkeiten in die Gemeinnützigkeit hat dies zur Folge, dass zwar weiterhin eine personelle und sachliche Verflechtung zwischen Mutter-NPO und Servicegesellschaft vorliegt. Allerdings ist die Tätigkeit der Servicegesellschaft aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit nicht mehr als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzustufen, sondern stellt stattdessen einen begünstigten Zweckbetrieb dar. 

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Allerdings stellt die Beendigung einer Betriebsaufspaltung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine sog. Betriebsaufgabe dar. Steuerlich hat eine Betriebsaufgabe zur Folge, dass die über die Jahre angesammelten stillen Reserven (Differenz zwischen Markt- und Buchwert) z.B. an einem überlassenen Grundstück oder Gebäude und der Anteile an der Servicegesellschaft aufgedeckt und somit von der Mutter-NPO versteuert werden müssen. Das Problem: Den Steueransprüchen des Finanzamts stehen jedoch keine entsprechenden Einnahmen gegenüber, da die NPO die betroffenen Wirtschaftsgüter nicht verkauft hat. 

Buchwertfortführung trotz Betriebsaufgabe?

Nach unserer Auffassung führt die Aufdeckung von stillen Reserven aufgrund des Wechsels der Servicegesellschaft in die Gemeinnützigkeit zu einer steuerlichen Härte für die Mutter-NPO, da sie Steuern für steuerliche Gewinne bezahlen müsste, denen jedoch keine entsprechenden liquiden Mittel gegenüberstehen. Zum anderen würde dieser Umstand in der Praxis dazu führen, dass viele NPOs es scheuen würden, ihre Servicegesellschaften als gemeinnützig anerkennen zu lassen. 

Die neue Regelung des § 57 Abs. 3 AO, die Servicegesellschaften von NPOs gerade begünstigen soll, würde somit – jedenfalls für alle bestehenden Gestaltungen – ins Leere laufen, was dem ausdrücklichen Ziel des Gesetzgebers, Kooperationen zwischen NPOs zu stärken, widerspricht. Das Gesetz sieht bereits Ausnahmen für eine Aufdeckung stiller Reserven vor und ermöglicht in bestimmten Fällen eine Buchwertfortführung. Dies muss daher nach unserer Auffassung entsprechend in der vorliegenden Konstellation gelten. 

Kein Verlass auf Buchwertfortführung

Die Finanzverwaltung hat sich zu der vorstehenden Problematik noch nicht geäußert, sodass sich NPOs nicht darauf verlassen können, dass eine Buchwertfortführung möglich ist. NPOs, die ihre Servicegesellschaften als gemeinnützig anerkennen lassen möchten und dabei auf Nummer sicher gehen wollen, sollten daher zunächst eine verbindliche Auskunft bei ihrem zuständigen Finanzamt einholen. Unsere Experten für Gemeinnützigkeit unterstützen Sie dabei gern und helfen Ihnen auch dabei, die Satzung Ihrer Servicegesellschaft gemeinnützigkeitsrechtskonform auszugestalten.

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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