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Umsatzsteuerbefreiung: Europarecht schlägt Gemeinnützigkeitsrecht

Nicht jede Freizeitbetätigung ist Sport und nicht jeder Sport ist gemeinnützig. Nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) München können Sportvereine, die nicht als gemeinnützig anerkannt sind, unter Umständen dennoch die Umsatzsteuerpflicht ihrer Sportveranstaltungen umgehen.

Fehlerhafte Satzung kostete die Gemeinnützigkeit

Seit 2007 muss die Satzung eines gemeinnützigen Vereins für den Fall seiner Auflösung oder des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke genaue Angaben darüber enthalten, welche Körperschaft die verbleibenden Mittel erhalten soll bzw. für welchen steuerbegünstigten Zweck diese zu verwenden sind. Zuvor war es noch möglich gewesen, dass die Mitgliederversammlung erst im Fall der Auflösung oder des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke unter Einwilligung des Finanzamts einen entsprechenden Verwendungsbeschluss fasste. Diese Änderung im Gesetz hatte der betroffene Golfclub wohl übersehen. Mangels ordnungsgemäßer Vermögensbindungsklausel in der Satzung konnte er im Streitjahr daher nicht als gemeinnützig anerkannt werden.

Europäische Richtlinie als Rettung

Mangels Gemeinnützigkeit konnte sich der Verein für Umsätze aus der Vermietung von Golfbällen, Caddys und der Golfanlage nicht auf die Steuerbefreiung für Sportveranstaltungen nach § 4 Nr. 22 b) UStG berufen. In der Folge mussten auf alle dadurch erzielten Umsätze 19% Umsatzsteuer abgeführt werden. Vor dem FG München konnte sich der Club nun direkt auf die europäische Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) stützen, die als europäische „Mutter“ des Umsatzsteuergesetzes in Zweifelsfragen auch hierzulande gilt. Nach der MwStSystRL sind sportliche Veranstaltungen ohne systematische Gewinnerzielungsabsicht steuerfrei.

Von der Gemeinnützigkeit als Voraussetzung ist hier nicht die Rede. Das FG wertete die Vermietung von Golfzubehör als organisatorische Maßnahme einer sportlichen Veranstaltung und sah in der erstrebten Überschusserzielung zumindest solange kein Gewinnstreben, als der Gewinn nicht an die Mitglieder ausgeschüttet wird. Im Ergebnis waren die Umsätze aus der Vermietung also doch wieder steuerfrei.

 Sorgfältige Satzungsgestaltung erspart Ärger

Der Fall zeigt zum einen, dass die Harmonisierung des Umsatzsteuerrechts innerhalb der Europäischen Union findigen Juristen die Chance eröffnet, so manches innerstaatliche Steuerproblem zu umgehen. Auch nicht-gemeinnützige Sportvereine können sich also direkt auf die MwStSystRL berufen. Sicher ist das aber noch nicht, da die Finanzverwaltung bereits in Revision gegangen ist. Das Urteil des BFH bleibt abzuwarten.

Daneben zeigt sich aber auch, wie wichtig eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts schon bei der Satzungsgestaltung ist. Hätte der Verein Wert auf eine korrekte Satzungsgestaltung gelegt, wäre er wohl problemlos als gemeinnützig anerkannt worden und hätte sich ohne Umwege auf die Befreiungsvorschriften des deutschen Umsatzsteuergesetzes berufen können. Das hätte ihm viel Aufwand erspart und einen jahrelangen Rechtsstreit vermieden. Unsere spezialisierten Anwälte sind Ihnen gerne bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Vereinssatzung behilflich.

FG München, Urteil v. 29.03.2017, Az. 3 K 855/15 (Revision anhängig unter Az. BFH V R 20/17)

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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