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Geschäftsbetrieb eines Vereins muss ggf. ins Handelsregister eingetragen werden

Was vielen Vereinsvorständen nicht bekannt ist: Manche Geschäftsbetriebe eines Vereins müssen ins Handelsregister eingetragen werden. Es drohen sonst Zwangsgelder und sonstige rechtliche Nachteile.

Was allen Vereinsvorständen bekannt ist: Idealvereine werden ins Vereinsregister eingetragen. Das müssen sie zumindest dann, wenn sie Rechtsfähigkeit erlangen wollen (sog. „e.V.“ = „eingetragener Verein“) und die Haftung auf das Vereinsvermögen beschränken wollen.

Eintragung auch ins Handelsregister?

Was aber den meisten unbekannt sein dürfte: Unter Umständen ist auch eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, wenn also ein Handelsgewerbe vorliegt.

Dies bestätige zuletzt das Oberlandesgericht (OLG) Köln. Der betroffene Verein betrieb ein Fitnessstudio, für das 80 (ehrenamtliche) Mitarbeiter tätig waren. Ein gewerblicher Konkurrent regte zunächst ein Amtslöschungsverfahren an, mit dem er scheiterte, weil das zuständige Amtsgericht (AG) Köln das sog. Nebenzweckprivileg als nicht überschritten ansah. Daraufhin vertrat der Konkurrent die Auffassung, dass der Geschäftsbetrieb des Fitnessstudios zumindest ins Handelsregister einzutragen sei.

IHK-Stellungnahme zumeist für Verein nachteilig

Das AG Köln forderte daraufhin – was häufig in solchen Fällen vorkommt – die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) zu einer Stellungnahme auf. Die IHK bestätigte – wenig überraschend, da sie die Interessen ihrer gewerblichen Mitglieder vertritt – die Auffassung des Konkurrenten. Ohne eigene weitere Sachaufklärung verpflichtete das AG Köln den Verein zur Eintragung und verhängte ein Zwangsgeld.

Vorliegen eines Handelsgewerbes wird überprüft

Dagegen wehrte sich der Verein – vorerst – erfolgreich vor dem OLG Köln. Denn das OLG Köln war der Ansicht, dass das AG Köln sich nicht auf die oberflächliche Stellungnahme der IHK stützen durfte, sondern von Amts wegen hätte prüfen müssen, ob der Verein tatsächlich ein Handelsgewerbe betreibt. Das AG Köln wird daher noch einmal entscheiden müssen. Der Ausgang ist offen.

Im Zweifel überprüfen lassen, ob Handelsgewerbe vorliegt

Vereinsvorständen sollte klar sein, dass sie den Geschäftsbetrieb ihres Vereins ins Handelsregister einzutragen haben, wenn dieser den Umfang eines Handelsgewerbes ausmacht. Es drohen sonst Zwangsgelder, die die Vereinsvorstandsmitglieder persönlich treffen. Wann ein Handelsgewerbe vorliegt, beurteilt sich nach den Gesamtumständen. Dies kann sich aus der Art oder dem Umfang der Geschäftstätigkeit ergeben. Bedeutsam sind vor allem das Umsatzvolumen, die Anzahl der Beschäftigten und die Größe der Organisation. Ab einem Jahresumsatz von über 100.000 Euro oder einem großen Anlagebestand ist jedenfalls Vorsicht geboten. Aber auch darunter können die Gesamtumstände zur Annahme eines Handelsgewerbes führen.

Wesentlich problematischer für die Betroffenen – und erfahrungsgemäß ebenso unbekannt – sind die strafrechtlichen Gefahren. Liegt ein Handelsgeschäft vor, haben die Verantwortlichen Handelsbücher zu führen. Ein pflichtwidriges Unterlassen der vorgeschriebenen Buchführung ist gemäß § 283b des Strafgesetzbuches (StGB) strafbewährt.

Beweislast trägt Verein

Die Beweislast dafür, dass kein Handelsgewerbe vorliegt, trägt im geschäftlichen Verkehr übrigens der Verein. Relevant wird dies dann, wenn sich ein Geschäftspartner auf Sonderregelungen aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) zu Ungunsten des Vereins beruft. So ist ein Abschluss bestimmter Verträge nach dem HGB mündlich möglich, während sie ansonsten formbedürftig sind. Zinsen werden bei Vereinen, die ein Handelsgewerbe betreiben, ab dem Tag der Fälligkeit geschuldet, nicht erst ab (Zahlungs-)Verzug. Bei Kaufverträgen gilt die Besonderheit, dass der kaufende Verein die Ware unverzüglich zu untersuchen hat, die zweijährige Gewährleistungsfrist gilt nicht. Außerdem kann ausnahmsweise auch ein Schweigen auf ein Angebot einen Vertragsschluss bedeuten. Vereinsverantwortlichen ist daher zu raten, im Zweifel überprüfen zu lassen, ob sie mit ihrem Verein ein Handelsgewerbe betreiben oder nicht. Gerne sind Ihnen unsere erfahrenen Anwälte dabei behilflich.

OLG Köln, Urteil vom 24.05.2016, Az. 2 Wx 78/16

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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