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Übernahme von Verwaltungsaufgaben durch Verein kann Zweckbetrieb sein

Übernahme von Verwaltungsaufgaben kann Zweckbetrieb sein

Wer Zivildienstleistende im Auftrag des Amtes für Zivildienstleistende vermittelt, handelt dabei im Rahmen seines Zweckbetriebes. Das hat der BFH kürzlich entschieden.

Verein übernahm Verwaltungsaufgaben für das Amt

Der eingetragene Verein hat nach seiner Satzung vor allem soziale und karitative Aufgaben. Er fördert damit unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke. Im Jahr 2006 hatten der Verein und das Bundesamt für Zivildienst einen Vertrag zur Übertragung von Verwaltungsaufgaben geschlossen. Demnach wurde der Verein verpflichtet, Verwaltungsaufgaben aus dem Zuständigkeitsgebiet des Bundesamtes für Zivildienst zu übernehmen. In den folgenden Jahren 2007 bis 2010 betreute der Verein insgesamt ca. 6.000 Zivildienstleistende, die vor allem im Bereich der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit für amtliche Beschäftigungsstellen tätig waren.

Finanzamt bewertete Überschüsse als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Aus der Tätigkeit hatten sich für den Verein Überschüsse ergeben. Diese ordnete das Finanzamt dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu. Die Einsprüche, die der Verein dagegen erhob, wies es als unbegründet ab.

Anders sah dies das Finanzgericht Münster. Es entschied, dass die Übernahme von Verwaltungstätigkeiten gegen Entgelt auf der Grundlage eines Vertrags mit dem Bund, hier im Rahmen einer gesetzlichen Auftragsverwaltung, einen Zweckbetrieb nach § 65 AO begründet.

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Gegen diese Entscheidung wendete sich das Finanzamt mit einer Revision an den BFH.

BFH gibt Vorinstanz recht: Einkünfte aus Zweckbetrieb

Zwar erfüllt die entgeltliche Tätigkeit die Merkmale eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, allerdings liegt dennoch ein Zweckbetrieb vor, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtschau dient dazu, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen.
  2. Die Zwecke können nur durch einen solchen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreicht werden.
  3. Durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entsteht kein unvermeidbares Konkurrenzverhältnis zu anderen Betrieben.

Die erste Voraussetzung der Förderung der satzungsmäßigen Zwecke sah der BFH dadurch als erfüllt an, dass die Zivildienstleistenden in Einrichtungen eingesetzt worden waren, die zugunsten von Menschen in Not „für die Entwicklung, Bereitstellung und Vorhaltung bedarfsgerechter Hilfestrukturen“ tätig waren. Durch die Vermittlung und Betreuung der Zivildienstleistenden in diesen Bereichen erfüllte der Verein seine Zwecke.

Unmittelbare Förderung der Zwecke gegeben

Auch sah der BFH die Unmittelbarkeit der Förderung der Satzungszwecke als gegeben an. Eine Mittelbarkeit der Förderung liege dann nicht vor, wenn der Satzungszweck arbeitsteilig mit anderen Körperschaften erreicht werde. Die Zweckerreichung konnte vorliegend erst dadurch eintreten, dass der Verein mit den Hilfseinrichtungen zusammenarbeitete und Rahmentätigkeiten für die Zivildienstleistenden übernahm, damit diese ungehindert ihre Hilfeleistung bei den Einrichtungen erbringen konnten.

Nicht nur administrative Aufgaben, sondern spezielle Verwaltungsleistungen

Der BFH bestätigte dem Verein, dass dieser nicht allein administrative Aufgaben übernommen hatte. Bei der Unterstützung der Hilfseinrichtungen und der Betreuung der Zivildienstleistenden handle es sich um spezielle Verwaltungsleistungen, die sachlich auf das Engste mit dem sozialen Einsatz von Zivildienstleistungen verbunden seien. Dadurch habe der Verein nicht nur als reine Geschäftsstelle fungiert.

Mit dieser Einschätzung widerspricht der BFH dem Finanzamt und dem Bundesministerium für Finanzen. Das Finanzamt hatte vorgebracht, dass bereits die Anzahl an zu betreuenden Zivildienstleistenden pro Mitarbeiter (500–600 pro Jahr) dafür spreche, dass diese Mitarbeiter nur Verwaltungstätigkeiten ausüben würde. Laut dem BFH verkenne die Behörde dabei, dass eine große Anzahl an Zivildienstleistenden auch große Hilfeleistung in zahlreichen Einrichtungen zur Folge habe.

Vorliegend hat der Verein also nicht bloß als Hilfstätiger die steuerbegünstigten Zwecke eines anderen unterstützt, sondern mit der Tätigkeit seine eigenen Zwecke verfolgt.

Vorsicht bei Einordnung von Einnahmen

Bei der Einordnung von Tätigkeiten, die sowohl zur eigenen Zweckerfüllung als auch zur Erfüllung eines Übernahmevertrags mit einer Behörde dienen, ist Vorsicht geboten. Dabei hat der BFH nun die Abgrenzungskriterien noch einmal geschärft und den sozialen Körperschaften den Rücken gestärkt.

Haben Sie Fragen dazu, wie die Einnahmen Ihrer Körperschaft einzuordnen sind? Unsere Experten im Vereins-, Stiftungs- und Steuerrecht stehen Ihnen jederzeit beratend zur Verfügung.

BFH, Beschluss v. 15.03.2022, AK V R 46/19

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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