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Verkauf einer Beteiligung: Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder Zweckbetrieb?

Verkauf einer Beteiligung: Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder Zweckbetrieb?Für gemeinnützige Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen stellt sich häufig die steuerlich bedeutsame Frage, ob eine bestimmte Betätigung als Vermögensverwaltung oder als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu qualifizieren ist. Das Finanzgericht (FG) Sachsen musste kürzlich darüber entscheiden, wie der Verkauf einer Beteiligung einzuordnen ist.

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb als steuerlicher Nachteil

Steuerlich vorteilhaft ist es für Forschungseinrichtungen, wenn eine Betätigung als Vermögensverwaltung eingeordnet wird. Denn: Viele gemeinnützige Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen streben die Einstufung ihrer Forschungsarbeit als Zweckbetrieb an, um steuerliche Vorteile zu erhalten. Statt dem Umsatzsteuerregelsatz von 19% bzw. aktuell 16% unterliegen ihre Leistungen dann nämlich nur noch dem ermäßigten Steuersatz von 7% bzw. 5%. Außerdem unterliegen die Erträge nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Damit diese Einrichtungen als Zweckbetrieb gelten, müssen sie sich aber zu mehr als 50% aus Zuwendungen der öffentlichen Hand, Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanzieren. Erfüllen sie diese Finanzierungsquote nicht, wird ihre Forschungsarbeit als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eingestuft. Die Folge: Erhebliche steuerliche Nachteile für die Forschungseinrichtung.

gGmbH verkauft Beteiligung an Tochtergesellschaft

In dem Fall vor dem FG Sachsen ging es um eine gGmbH, die ihre Beteiligung an einer Tochtergesellschaft an einen Dritten verkaufte. Die Erlöse aus diesem Verkauf ordnete sie der Vermögensverwaltung zu. So konnte sie die notwendige Finanzierungsquote für die Einordnung als steuerbegünstigter Zweckbetrieb erfüllen.

Das Finanzamt widersprach diesem Vorgehen: Es qualifizierte die Erlöse aus dem Verkauf der Beteiligung als solche eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Damit erfülle die GmbH nicht die für den Zweckbetrieb erforderliche Finanzierungsquote von 50%.

Verkauf gehört nicht zur Vermögensverwaltung

Das FG Sachsen gab dem Finanzamt Recht und wies die Klage der gGmbH ab. Die Vermögensverwaltung umfasse nur das Halten von Beteiligungen, nicht dagegen deren Verkauf. Das folge insbesondere daraus, dass zur Vermögensverwaltung nur Gelder gehörten, die ohne Gegenleistung an die Einrichtung gezahlt würden. Beim Verkauf einer Beteiligung liege jedoch eine Gegenleistung in Form der verkauften Gesellschaftsanteile an der Tochtergesellschaft vor. Die Zuordnung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sei somit folgerichtig.

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Die Entscheidung begegnet Zweifeln. Es ist unseres Erachtens widersprüchlich, das Halten und den Verkauf einer Beteiligung unterschiedlich zu behandeln. Aus unserer Sicht stellt der Verkauf lediglich den letzten Akt bzw. Schritt der Vermögensverwaltung dar. Auch sonst führen Verkäufe von Wirtschaftsgütern (z.B. Immobilien) nicht dazu, dass das Steuerrecht eine gewerbliche Tätigkeit annimmt – von Ausnahmen intensiver An- und Verkaufstätigkeit einmal abgesehen (z.B. gewerblicher Grundstückshandel).

Ausgliederung der Auftragsforschung kann helfen

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Gericht die Revision zum BFH zugelassen hat (Aktenzeichen: V R 5/20). Sollten sich die Finanzämter in der Zwischenzeit in ihren Bescheiden auf dieses Urteil berufen, können betroffene Einrichtungen unter Hinweis auf die laufende Revision Einspruch einlegen und darauf hoffen, dass der BFH ein anderslautendes Urteil fällen wird. Im Übrigen hilft häufig eine Ausgliederung der Auftragsforschung auf eine Tochtergesellschaft. Dadurch können Forschungseinrichtungen in aller Regel ihre Gemeinnützigkeit und ihren Status als Zweckbetrieb schützen.

FG Sachsen, Urteil v. 14.01.2020 – 3 K 492/13

Weiterlesen:
Die vier Sphären einer gGmbH und deren Besteuerung
Umsatzsteuer bei gemeinnützigen Organisationen

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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