Nicht selten soll größeres Vermögen im Todesfall einer Stiftung zugutekommen. Oft wird in diesen Fällen die bedachte Stiftung erst durch das Testament neu errichtet. In diesen Fällen muss das Testament die Stiftung jedoch hinreichend vollständig beschreiben, damit die Stiftungsgründung nicht scheitert.
Stiftungssatzung fehlte im Testament
Eine Verstorbene hinterließ zwei Immobilien, die sie bereits von ihrem vorverstorbenen Ehemann geerbt hatte, sowie Geld- bzw. Wertpapiervermögen und einige Kunst- und Schmuckgegenstände. In ihrem Testament verfügte sie, das Immobilienvermögen solle „eine wohltätige Stiftung“ werden, das übrige Vermögen solle ebenfalls dem Empfänger der Immobilien zukommen. Allerdings war dem Testament weder eine Stiftungssatzung beigefügt noch ließ sich ihm ein konkreter Stiftungszweck entnehmen.
Anwalt bereits mit Satzungsentwurf beauftragt
Allerdings konnte durch erläuternde Auslegung der Wille der Erblasserin ermittelt werden: Bereits vor ihrem Ableben hatte die Erblasserin einen Anwalt mit der Erstellung einer Stiftungssatzung beauftragt. Es lag nahe, dass mit der laut Testament zu errichtenden Stiftung diejenige selbständige Stiftung gemeint war, deren Satzung sie bereits hatte erstellen lassen und mit deren Entwurf sie sich zuletzt einverstanden gezeigt hatte. Durch diese Auslegung konnte die Stiftung als wirksam eingesetzte Erbin angesehen werden.
Stiftung bereits zu Lebzeiten errichten
Insgesamt war der Fall noch weit komplexer: Zum einen hatte die Erblasserin im Laufe der Zeit mehrere Testamente erstellt, zum anderen lag das Immobilienvermögen in der Schweiz. Der Fall zeigt dennoch schön auf, wie wichtig es ist, dass sich potentielle Stifter frühzeitig Gedanken über die Stiftungserrichtung machen. In aller Regel ist es ratsam, bereits zu Lebzeiten eine Stiftung mit kleinerem Vermögen vollständig zu errichten, die das übrige Vermögen dann durch Erbeinsetzung zugestiftet erhält. In diesen Fällen kann es dann keinen Streit darüber geben, ob die Stiftung überhaupt wirksam errichtet wurde oder nicht. Unsere erfahrenen Anwälte sind Ihnen dabei gerne behilflich.
OLG München, Beschluss vom 04.07.2017, Az. 31 Wx 211/15
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