Gerade kinderlose Menschen wünschen sich oft, ihr Vermögen im Todesfall für gute Zwecke einzusetzen. Die gewünschte Verwendung muss allerdings klar benannt sein, um die ansonsten eintretende gesetzliche Erbfolge zu verhindern. Dass die bloße Nennung eines „guten Zwecks“ hierfür nicht geeignet ist, zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt.
Stiftung als Erbin grundsätzlich möglich
Hat ein Verstorbener kein wirksames Testament errichtet, greift die gesetzliche Erbfolge. Ihr zufolge erben zunächst die eigenen Kinder, wenn solche nicht vorhanden sind die eigenen Eltern, ansonsten Geschwister, Großeltern oder die Onkel und Tanten bzw. deren Nachfahren. Erben bedeutet übrigens das Eintreten in sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers; bloße Zuwendungen einzelner Gegenstände oder bestimmter Geldsummen werden hingegen als Vermächtnis bezeichnet. Unter Umständen ist es möglich, gesetzliche Erben auszuschließen und etwa gemeinnützige Stiftungen zu bedenken. So hatte es auch die Erblasserin im Fall des OLG Frankfurt vorgesehen.
Keine konkrete Stiftung genannt
Laut ihrem Testament sollten (mangels eigener Kinder und wegen bereits vorverstorbener weiterer Verwandten) der Neffe sowie Nichten jeweils 10.000 Euro und Schmuckgegenstände aus dem Vermögen erhalten. Der Rest sollte „in eine Stiftung für einen guten Zweck eingehen und ein Teil zur Sanierung eines sakralen Baues“ verwendet werden. Die Verstorbene hoffte, noch weitere Anweisungen geben zu können, doch ist es hierzu nicht mehr gekommen. Da sich aus dem Testament nicht ableiten ließ, dass die Erblasserin eine neue Stiftung errichten wollte, stellte sich die Frage der begünstigten Stiftung.
Im Zweifel Erbenstellung der Stadt
Weder aus dem Schriftstück noch aus Gesprächen mit Bekannten wurde deutlich, welche Stiftung die Verstorbene hätte bedenken wollen. Der vom Gericht bestellte Nachlasspfleger kam letztlich zu dem Schluss, dass gemäß Anwendung einer gesetzlichen Auslegungsregel (§ 2072 BGB) die Wohnsitzgemeinde der Erblasserin als Erbin gelten müsse und das Vermögen entsprechend dem letzten Willen teilweise zur Sanierung eines sakralen Baues zu verwenden habe, im Übrigen in eine (gemeinnützige) Stiftung einbringen müsse. Dieser Auslegung widersprachen jedoch die mit dem Bargeld bedachten Neffen und Nichten, die sich auf die Unwirksamkeit der Erbeinsetzung beriefen und letztlich aufgrund gesetzlicher Erbfolge selbst die Stellung der Erben einnehmen wollten.
Gesetzliche Erbfolge bei unwirksamem Testament
Das Gericht gab den gesetzlichen Erben Recht: Das Testament enthalte keine Festlegung einer bedachten Stiftung, könne aber auch nicht so ausgelegt werden, dass die örtliche Gemeinde als Erbin einzusetzen wäre. Das Testament war damit unwirksam und die gesetzliche Erbfolge blieb in Kraft, wodurch die vorhandenen Neffen und Nichten das gesamte Vermögen erbten. Es blieb allerdings offen, ob diese nicht zur Einbringung des Vermögens in eine Stiftung für einen guten Zweck verpflichtet waren, denn solche Auflagen können den Erben durchaus gemacht werden.
Stiftung schon zu Lebzeiten errichten
Es ist grundsätzlich möglich, eine bereits vorhandene Stiftung als Erbin oder Vermächtnisnehmerin einzusetzen, aber auch, durch das Testament eine neue Stiftung zu errichten. Letzteres sorgt oft für Unklarheiten mangels ausreichender Zwecksetzungen und Satzungsformulierungen, so dass es sich stattdessen meist anbietet, eine Stiftung schon zu Lebzeiten mit einem kleinen Vermögen zu errichten („anstiften“) und für den Fall des Todes als Erbin des Restvermögens einzusetzen („zustiften“).
Jede Errichtung eines Testaments birgt jedenfalls die Gefahr, dass es wesentliche Lücken enthält oder von den Nachfahren nicht klar verstanden wird. Wer es nicht dem Zufall überlassen will, ob sein Wille nach seinem Tod auch wirklich umgesetzt wird, sollte sich bei der Aufsetzung seines Testaments ausführlich beraten lassen. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
OLG Frankfurt, Beschluss v. 04.07.2017, Az. 20 W 343/15
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