Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Löhne und Gehälter rechtzeitig zu zahlen. Geschieht dies nicht, droht eine Strafzahlung. Schon seit dem 01.07.2016 gilt daher eine Verzugspauschale von 40 Euro für verspätete Zahlungen, die als pauschalierter Schadensersatz zu zahlen ist. Diese Regelung geht auf die Zahlungsverzugsrichtlinie der Europäischen Union zurück.
Die Verzugspauschale soll als eine dem deutschen Recht eigentlich fremde Entschädigungspauschale ohne Rücksicht auf einen tatsächlich entstandenen Schaden oder Aufwand die Nachteile des Gläubigers kompensieren, die aus dem Zahlungsverzug des Schuldners entstanden sind. Solche Nachteile sind z.B. Briefporto für Mahnbriefe oder der aus dem Verzug entstandene Ärger. Die Verzugspauschale gilt nicht, wenn der Schuldner, der sich im Verzug befindet, ein Verbraucher ist. Der Gläubiger kann jedoch ein Verbraucher sein.
Pauschale gegen Zahlungsverzögerungen
Bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob die Verzugspauschale auch auf die verspätete Zahlung von arbeitsrechtlichen Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber Anwendung findet. Dagegen vorgebracht wird, dass die Zahlungsverzugsrichtlinie der Europäischen Union die Bekämpfung von erheblichen Zahlungsverzögerungen im Geschäftsverkehr, also im B2B-Bereich, bezwecke. Im Durchschnitt würden Rechnungen im Geschäftsverkehr mit einer Verzögerung von immerhin ca. 60 Tagen beglichen. Im Arbeitsrecht sei die Situation nicht vergleichbar, da Lohn- und Gehaltszahlungen in der Regel sehr pünktlich zum Fälligkeitstermin gezahlt würden.
Keine Ausnahme für das Arbeitsrecht
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat in einem aktuellen Urteil hingegen angenommen, dass die Verzugspauschale auch für Zahlungsverzögerungen bei arbeitsrechtlichen Entgeltansprüchen gelte. Eine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht ergibt sich nach Ansicht des LAG nicht aus dem Gesetz und auch nicht aus dem Zweck der Zahlungsverzugsrichtlinie.
Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gibt es noch nicht. Bei lange dauernden Kündigungsschutzverfahren oder bei Gehaltsnachzahlungen für einen langen Zeitraum wegen fehlerhafter Entgeltberechnung drohen Arbeitgebern aufgrund der Verzugspauschale schnell hohe Entschädigungssummen, da die Verzugspauschale für jeden Arbeitsmonat von Neuem zu zahlen ist.
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LAG Köln, Schlussurteil vom 07.12.2017, 8 Sa 127/17
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