DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Strafzahlung bei zu spät gezahlten Löhnen und Gehältern

Mrz 28, 18 • ArbeitsrechtKeine Kommentare

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Löhne und Gehälter rechtzeitig zu zahlen. Geschieht dies nicht, droht eine Strafzahlung. Schon seit dem 01.07.2016 gilt daher eine Verzugspauschale von 40 Euro für verspätete Zahlungen, die als pauschalierter Schadensersatz zu zahlen ist. Diese Regelung geht auf die Zahlungsverzugsrichtlinie der Europäischen Union zurück.

Die Verzugspauschale soll als eine dem deutschen Recht eigentlich fremde Entschädigungspauschale ohne Rücksicht auf einen tatsächlich entstandenen Schaden oder Aufwand die Nachteile des Gläubigers kompensieren, die aus dem Zahlungsverzug des Schuldners entstanden sind. Solche Nachteile sind z.B. Briefporto für Mahnbriefe oder der aus dem Verzug entstandene Ärger. Die Verzugspauschale gilt nicht, wenn der Schuldner, der sich im Verzug befindet, ein Verbraucher ist. Der Gläubiger kann jedoch ein Verbraucher sein.

Pauschale gegen Zahlungsverzögerungen

Bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob die Verzugspauschale auch auf die verspätete Zahlung von arbeitsrechtlichen Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber Anwendung findet. Dagegen vorgebracht wird, dass die Zahlungsverzugsrichtlinie der Europäischen Union die Bekämpfung von erheblichen Zahlungsverzögerungen im Geschäftsverkehr, also im B2B-Bereich, bezwecke. Im Durchschnitt würden Rechnungen im Geschäftsverkehr mit einer Verzögerung von immerhin ca. 60 Tagen beglichen. Im Arbeitsrecht sei die Situation nicht vergleichbar, da Lohn- und Gehaltszahlungen in der Regel sehr pünktlich zum Fälligkeitstermin gezahlt würden.

Keine Ausnahme für das Arbeitsrecht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat in einem aktuellen Urteil hingegen angenommen, dass die Verzugspauschale auch für Zahlungsverzögerungen bei arbeitsrechtlichen Entgeltansprüchen gelte. Eine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht ergibt sich nach Ansicht des LAG nicht aus dem Gesetz und auch nicht aus dem Zweck der Zahlungsverzugsrichtlinie.

Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gibt es noch nicht. Bei lange dauernden Kündigungsschutzverfahren oder bei Gehaltsnachzahlungen für einen langen Zeitraum wegen fehlerhafter Entgeltberechnung drohen Arbeitgebern aufgrund der Verzugspauschale schnell hohe Entschädigungssummen, da die Verzugspauschale für jeden Arbeitsmonat von Neuem zu zahlen ist.

Bei allen Fragen rund um Verzugspauschalen und Entgelt stehen Ihnen unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht gern zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

LAG Köln, Schlussurteil vom 07.12.2017, 8 Sa 127/17

Weiterlesen:
Wer Gehälter nicht rechtzeitig zahlt, zahlt 40 Euro drauf
Individuelle Beratung vom Fachanwalt für Arbeitsrecht

Ellen Pusch

Rechtsanwältin Ellen Pusch hat sich am Standort München auf das Arbeitsrecht und als zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV) auf das Erbrecht spezialisiert. Sie gestaltet und optimiert Arbeits-, Aufhebungs- und Abwicklungsverträge und begleitet Umstrukturierungsvorhaben und M&A-Transaktionen (Betriebsübergänge).

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *