Ab sofort haben Arbeitgeber, inkl. Nonprofit-Organisationen, bei nicht rechtzeitig gezahlten Gehältern dem Arbeitnehmer zusätzlich 40 Euro zu zahlen.
Anspruch auf Verzugspauschale
Ab dem 01.07.2016 ist § 288 Abs. 5 BGB auf alle Arbeitsverhältnisse anzuwenden, Art. 229 § 34 EGBGB. Demnach haben Arbeitnehmer bei Entgeltforderungen Anspruch auf eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro, wenn das Gehalt verspätet gezahlt wird. Diese Norm galt bisher nur für Arbeitnehmer, die nach dem 28.07.2014 eingestellt wurden. Diese Regelung ist gegen arbeitsvertragliche Vertragsgestaltungen gut geschützt, denn nach § 288 Abs. 6 S. 2 BGB ist eine Vereinbarung, die den Anspruch auf die Pauschale ausschließt oder beschränkt, unwirksam, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Arbeitnehmers grob unbillig ist. Das ist nach § 288 Abs. 6 Satz 3 „im Zweifel“ der Fall, wenn die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB ganz ausgeschlossen wird. Die Vermutung der Unbilligkeit dürfte der Arbeitgeber kaum widerlegen können.
Geldbuße bei nicht rechtzeitiger Zahlung
Die rechtzeitige Zahlung der Gehälter muss spätestens jetzt penibel überwacht werden. In Mindestlohnfällen und sog. mindestlohnnahen Fällen kann die nicht rechtzeitige Zahlung gar ordnungswidrig sein und eine Geldbuße bis zu 500.000 Euro zur Folge haben. Die Anwendung des § 288 Abs. 5 BGB auf Arbeitsverhältnisse ist allerdings nicht unumstritten. So entschied erst kürzlich das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf, dass der Anwendung des § 288 Abs. 5 BGB auf Arbeitsverhältnisse § 12a ArbGG analog entgegensteht. Die überwiegende Meinung in der Literatur hält § 288 Abs. 5 BGB jedoch auch auf Arbeitsverhältnisse für anwendbar.
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ArbG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2016, Az. 2 Ca 5416/15
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Tags: Vertragsgestaltung