Die ersten obergerichtlichen Entscheidungen zur 40-Euro-Verzugspauschale haben das Landesarbeitsgericht (LArbG) Köln und das LArbG Baden-Württemberg getroffen. Nach Ansicht der Gerichte ist die Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro auch im Arbeitsverhältnis zu zahlen.
Verzugspauschale auch auf Arbeitsverhältnisse anwendbar
Nach der Änderung des § 288 Abs. 5 BGB müssen Schuldner einer Entgeltforderung bei verspäteter Zahlung zusätzlich 40 Euro Verzugspauschale zahlen. Die Juristen streiten freilich noch darüber, ob diese Verzugspauschale auch auf Arbeitsverhältnisse anwendbar ist. Während das Arbeitsgericht Düsseldorf noch der Meinung war, eine Anwendbarkeit komme nicht in Betracht, hat nun das LArbG Köln obergerichtlich zu dieser Frage Stellung bezogen. Es hält § 288 Abs. 5 BGB auch in Bezug auf Arbeitsverhältnisse für anwendbar. Genauso sah es bereits das LArbG Baden-Württemberg einen Monat zuvor.
Verzugspauschale vermeiden
Das LArbG Köln und das LArbG Baden-Württemberg haben jeweils die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Bis zu einer Entscheidung des BAG ist allen Arbeitgebern – also auch gemeinnützigen – zu raten, besonders penibel darauf zu achten, das Gehalt rechtzeitig auszuzahlen, um nicht auch noch die Verzugspauschale zahlen zu müssen. Selbst eine geringe Überschreitung der Zahlungsfrist löst den Anspruch auf die Verzugspauschale aus.
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Presseservice des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.11.2016
LArbG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2016, Az. 3 Sa 34/16
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