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Stiftungsumwandlung: Kein Weisungsrecht eines einzelnen Mitstifters gegenüber Treuhänder  

Wird eine unselbstständige treuhänderische Stiftung, die von mehreren Stiftern errichtet wurde, in eine selbstständige Stiftung umgewandelt, ist der Treuhänder hinsichtlich der Ausgestaltung des Stiftungsgeschäfts nicht an eine Weisung eines einzelnen Stifters gebunden, wenn diese ohne Mitwirkung der weiteren Stifter und Auftraggeber ergangen ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 22. Januar 2015 entschieden.

Stifter sah für Treuhänder kein Amt vor

Der Stifter hatte seinen Bruder, den Treuhänder der Stiftung, verklagt, eine Willenserklärung abzugeben, damit die bis dahin unselbstständige Stiftung in eine selbstständige umgewandelt werden konnte. Er selbst und sein Sohn sollten nach dem Willen des Stifters Gründungsvorstand werden. Für den Bruder und Treuhänder sah der Stifter hingegen kein Amt vor.

Im Stiftungsgeschäft fand sich dazu lediglich die Regelung, dass dem Treuhänder aufgegeben wird, die Umwandlung vorzunehmen, sobald dafür ausreichend Kapital vorhanden ist. Auf einer Stiftungsratssitzung beschloss denn auch der Stiftungsrat, dass der Treuhänder alle hierfür erforderlichen Schritte veranlassen und unternehmen möge. Konkrete Vorgaben über die Besetzung der Organämter enthielten aber weder der Treuhandvertrag noch die Satzung der unselbstständigen Stiftung noch der Beschluss des Stiftungsrates.

Weisungsrecht steht Stiftern nur gemeinschaftlich zu

Noch in der Stiftungsratssitzung erklärte deshalb der beklagte Treuhänder, dass er den Beschluss nicht ausführen werde. Zu Recht, wie der BGH letztlich entschied: Ein Anspruch auf Abgabe der geforderten Willenserklärungen ergebe sich nämlich weder aus dem Inhalt des zwischen den Stiftern und dem Treuhänder geschlossenen Treuhandvertrages noch aus der Satzung der unselbstständigen Stiftung. Konkrete Vorgaben über den Inhalt des Stiftungsgeschäfts und insbesondere auch über die personelle Zusammensetzung der Stiftungsorgane für die selbstständige Stiftung seien den Vereinbarungen nicht zu entnehmen. Auch der Beschluss des Stiftungsrates schweige hierzu.

Die konkrete Benennung der Mitglieder der Stiftungsorgane könne schließlich auch nicht auf eine Weisung des Klägers gestützt werden, so das Gericht. Ein derartiges Weisungsrecht stehe den Stiftern nämlich nur gemeinschaftlich zu. Mitstifterin des klagenden Stifters war aber die Mutter, die bereits verstorben war. An ihre Stelle war eine Erbengemeinschaft getreten. Der Stifter hätte daher die Weisung zur Abgabe aller erforderlichen Willenserklärungen nur zusammen mit der Erbengemeinschaft abgegeben können. Beide Stifter seien gleichberechtigt, wie sich aus § 742 BGB ergebe.

Auf Details in Treuhandvertrag und Stiftungssatzung achten

Gegen alle Eventualitäten kann man sich natürlich nicht absichern. Das Urteil verdeutlicht jedoch, dass Stifter solchen Streitigkeiten nur durch detaillierte Regelungen im Treuhandvertrag bzw. in der Stiftungssatzung vorbeugen können. Ist bei Errichtung einer unselbstständigen Stiftung also bereits absehbar, dass die Stiftung künftig in eine rechtsfähige Stiftung überführt werden soll, sollten die Stifter Vorsorge treffen und bereits die wesentlichen Entscheidungen in Bezug auf die künftige rechtsfähige Stiftung treffen (insbesondere den Zweck und die innere Organisation inkl. der Besetzung der Organämter) und im Treuhandvertrag bzw. in der Satzung der unselbstständigen Stiftung festschreiben – zumindest in der Weise, dass sie die Kompetenzen für entsprechende Entscheidungen den Beteiligten exakt zuweisen.

BGH, Urteil vom 22.01.2015 – Az. III ZR 434/13

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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