Gleich ob aufgrund eines Todesfalls oder einer lebzeitigen Schenkung – die Übertragung von Vermögen unterliegt der Erbschaft- und Schenkungssteuer. Das entsprechende Gesetz (ErbStG) sieht hierbei (abhängig vom Verwandtschaftsgrad zwischen Schenkendem bzw. Erblasser einerseits und Empfänger andererseits) verschiedene Steuerklassen mit bestimmten Freibeträgen vor, wobei der höchste mögliche Freibetrag 500.000 Euro für Ehegatten bzw. Lebenspartner beträgt.
Vermögensübertragung an gemeinnützige NPO ist steuerfrei
Unabhängig von der Höhe der Zuwendung steuerfrei sind Vermögensübertragungen zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen. Bei der Zuwendung an Stiftungen gilt diese Befreiung sogar rückwirkend: Erhält etwa im Todesfall zunächst ein (nicht von Freibeträgen profitierender) Erbe das Vermögen des Erblassers, würde zunächst regulär die Steuer anfallen. Wird das Vermögen jedoch binnen 24 Monaten an eine gemeinnützige Stiftung weitergegeben, entfällt die Steuerschuld rückwirkend und die Übertragung bleibt insgesamt steuerfrei.
Auch unselbstständige Stiftung fällt unter Steuerbefreiung
Die entsprechende Vorschrift in § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG spricht hierbei jedoch nur von der Stiftung an sich, so dass umstritten war, ob die Befreiung auch für Übertragungen an unselbstständige Stiftungen gilt. Das Bayerische Landesamt für Steuern stellte in einer Verwaltungsanweisung Anfang des Jahres nun klar, dass vom Stiftungsbegriff des § 29 ErbStG auch diese Stiftungsform umfasst ist.
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Die unselbstständige Stiftung ist ein Modell der Vertragsgestaltung, um das Konstrukt einer Stiftung auch ohne staatliche Verleihung der Rechtsfähigkeit, die einen deutlich höheren Aufwand verursacht, abzubilden. Sie ist zwar insgesamt flexibler, birgt aufgrund der notwendigen Einbeziehung eines Treuhänders jedoch auch Gefahren.
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Bayerisches Landesamt für Steuern, 09.01.2019, S 3840.1.1-3/5 St 34, FMNR56a130018
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