Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass das Stiftungsvermögen weiterhin der Stifterin zuzurechnen ist, wenn die Stiftung nicht frei über das Stiftungsvermögen verfügen kann und die Stifterin die Stiftung aus rechtsmissbräuchlichen Gründen errichtet hat.
Weisungsrechte des Stifters schädlich
Mehrere Jahre vor dem Tod der Erblasserin übertrug diese ihr Vermögen auf eine Stiftung in Liechtenstein. Die Stiftung konnte allerdings tatsächlich und rechtlich nicht frei über das Vermögen verfügen. Die Erblasserin hatte sich nämlich weitgehende Weisungsrechte einräumen lassen. Das Finanzamt war daher der Ansicht, dass es für steuerliche Zwecke an einer wirksamen Übertragung des Vermögens auf die Stiftung fehlte und das Vermögen daher weiterhin der Erblasserin bzw. später den Erben zuzurechnen war.
Stiftungserrichtung zum Zweck der Steuerhinterziehung
Dies bestätigte auch das FG Münster, das im Übrigen davon überzeugt war, dass die Erblasserin die Stiftung zum Zwecke der Steuerhinterziehung errichtet hatte. Sie hatte nämlich über mehrere Jahre hinweg erhebliche Erträge von der Stiftung erhalten, diese aber nicht gegenüber ihrem Finanzamt erklärt. Dies gebiete es, so das FG Münster, das Vermögen erst Recht der Erblasserin zuzurechnen.
Das Gericht hat die Revision zugelassen, die der Erbe inzwischen auch eingelegt hat: BFH, Az. II R 9/15. Wir gehen allerdings davon aus, dass der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil der Vorinstanz bestätigen wird. Wünschenswert wäre freilich eine Präzisierung, ab welcher Art und Intensität von Weisungsrechten eine Zurechnung des auf eine Stiftung übertragenen Vermögens zum Erblasser erfolgt.
FG Münster, Urteil vom 11.12.2014, Az. 3 K 764/12 Erb
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