Gemeinnützig können nur Organisationen sein, die sich gemäß ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke verschreiben. In formeller Hinsicht bedarf es daher einer (end-)gültigen Satzung. Wann aber liegt eine solche bei einer Stiftungserrichtung von Todes wegen vor?
Testament enthielt nicht komplette Satzung
Mit dieser Frage musste sich das Finanzgericht (FG) Münster beschäftigen, als eine Stiftung um Steuerbefreiung bat. Die Stiftung war aufgrund eines Testaments errichtet worden, in dem der Stifter jedoch keine vollständige Satzung formuliert hatte. Vielmehr hatte er lediglich Eckpunkte beschrieben, auf deren Grundlage ein Nachlasspfleger die Stiftung errichten sollte. Die Errichtung verzögerte sich allerdings, da die übrigen Erben über die Wirksamkeit des Testaments stritten. Erst drei Jahre nach dem Tod des Stifters konnte die Stiftung schließlich durch die zuständige Behörde als rechtsfähig anerkannt werden.
Erbfähig und steuerpflichtig bereits vor Anerkennung
Fraglich war in der Folge die steuerliche Behandlung der Stiftung in der Zeitspanne zwischen dem Erbfall und der Erlangung der Rechtsfähigkeit durch Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht. Gemäß § 84 BGB gilt eine Stiftung von Todes wegen für Zuwendungen des Stifters als bereits vor dessen Tod als entstanden, wenn sie später als rechtsfähig anerkannt wird. Damit ist die Stiftung auch vor Anerkennung der Rechtsfähigkeit bereits erbfähig. Entsprechend soll auch die Steuerpflicht bereits vor Anerkennung entstehen, damit zwischenzeitlich entstehende Gewinne nicht unversteuert bleiben.
Gemeinnützigkeit erfordert Satzung
Nicht unmittelbar mit der Steuerpflicht verbunden ist aber die Möglichkeit der Steuerbefreiung. Das Gemeinnützigkeitsrecht enthält diverse Anforderungen, um die zielgerichtete Verwendung des steuerbefreiten Vermögens sicherzustellen. Hierzu gehört auch die satzungsmäßige Festlegung der selbstlosen, unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung des Vermögens zugunsten steuerbegünstigter Zwecke. Zur Überprüfung dieser Anforderungen ist daher zwingend eine Satzung erforderlich, die im vorliegenden Fall jedoch zum Todeszeitpunkt noch nicht existierte. Vielmehr musste der Nachlasspfleger den endgültigen Satzungsentwurf erst erstellen, der letztlich der Anerkennungsbehörde vorgelegt wurde.
Das FG Münster ließ die Frage offen, ob die Gemeinnützigkeit erst mit Anerkennung der Rechtsfähigkeit oder bereits nach Erstellung des endgültigen Satzungsentwurfs zuerkannt werden konnte. Denn beide Zeitpunkte lagen jedenfalls nach den Steuerjahren, die Grund für den Streit waren. In diesen existierten lediglich vorläufige Entwürfe. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Frage ist aber mittlerweile die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. V R 50/17), der auch bereits eine ähnliche Fragestellung zur Entscheidung vorliegen hat (Az. V R 30/16).
FG Münster, Urteil vom 13.10.2017, Az. 13 K 641/14 K
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Tags: Satzung, Steuerbefreiung, Stiftung, Testament