Die steuerliche Behandlung von Krypto-Rewards aus dem Mining und Forging ist im deutschen Steuerrecht zumindest nach Auffassung der Finanzverwaltung geklärt: Sie sind zu besteuern. Die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) beruht auf zwei Säulen:
- Der dem Miner zufließende Reward ist ein angeschafftes Wirtschaftsgut.
- Die Anschaffung erfolgt im Rahmen eines tauschähnlichen Vorgangs (Leistung gegen Reward).
Während die Finanzverwaltung also eine klare fiskalische Linie zieht, liefert die juristische Analyse der zugrundeliegenden Netzwerk-Ökonomie Argumente für eine abweichende Position. Mining- und Forging-Einkünfte könnten danach – entgegen der Meinung des BMF – steuerfrei sein.
Fehlender synallagmatischer Zusammenhang
Das synallagmatische Prinzip (Prinzip der Leistung und Gegenleistung) ist das Fundament des Leistungsaustausches, der für steuerbare Einnahmen und Umsätze notwendig ist. Beim Mining lässt sich dieser Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung aber bestreiten, weil es an einem „Dritten“ fehlt, der die Kryptowährungen erschaffen hat und als identifizierbarer Leistungsempfänger des Miners die Gegenleistung zahlt.
So hat der BFH in seinem Urteil vom 21. November 2024 (Az. VI R 12/22) festgestellt, dass eine Zuwendung (es ging um die Abgrenzung von Arbeitslohn zu einem Preisgeld) nur dann als steuerbares Entgelt gilt, wenn sie die unmittelbare Gegenleistung für die erbrachte Tätigkeit ist. Wird die Zahlung nur zur Anerkennung oder Förderung gewährt und fehlt der unmittelbare Zusammenhang zur Hauptleistung, also zur vom Steuerpflichtigen erbrachten Tätigkeit, liegt kein steuerbares Entgelt vor.
Diese Auffassung ist nicht neu. Dass beim Mining der synallagmatische Zusammenhang aufgrund des fehlenden zahlenden Dritten fehlt, war sinngemäß bereits in den FAQ der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin (Version 2018/2019) sowie im Schreiben der Finanzbehörde Hamburg vom 27. August 2017 verankert. Bis heute hat dieses Argument nicht an Überzeugungskraft verloren, auch wenn das BMF vom Gegenteil und einem tauschähnlichen Vorgang und einer Anschaffung der Rewards ausgeht. Denn dass das Steuerrecht im Widerspruch zum handelsrechtlichen Herstellungsbegriff einen eigenen Anschaffungsbegriff begründen kann, ist in der Tat mehr als fraglich.
Denn der Reward entsteht protokollimmanent und wird nicht von einem identifizierbaren Dritten als direkter Gegenwert für die Validierungsleistung des Miners gezahlt. Er ist gewissermaßen eine steuerfreie Neuschöpfung.
In der Rechtsprechung findet die Meinung des BMF unseres Erachtens daher keine Unterstützung. Auch das Urteil des BFH vom 14. Februar 2023, Az. IX R 3/22, mit dem das höchste deutsche Finanzgericht Kryptowährungen als „andere Wirtschaftsgüter“ anerkannt hatte, beantwortet nicht abschließend, ob ein Mining-Reward eine Anschaffung oder nicht viel eher eine eigene Herstellung des Miners darstellt. Der BFH lässt diese Frage offen. Mit anderen Worten: Bisher ist höchstrichterlich nicht entschieden, dass Mining-Rewards steuerpflichtig sind.
Das Prinzip der Verwässerung (Dilution)
Die Generierung eines Block-Rewards erhöht die Gesamtmenge der Kryptowährung und führt zur Verwässerung (Dilution) des prozentualen Anteils aller bereits bestehenden Halter. Das Prinzip der Verwässerung zeigt sich bei Bitcoin sehr anschaulich im Hinblick auf die allerersten Blöcke: Miner1 erhält 50 BTC als Reward und hält damit 100 Prozent der gesamten verfügbaren BTC. Miner2 erhält beim Anfügen des nächsten Blocks ebenfalls 50 BTC. Nun halten beide aber nur je 50 Prozent der gesamten Bitcoin. Nach dem vierten Block sind es nur noch 25 Prozent.
Diese Verwässerung ist eine protokollimmanente, systembedingte Realität. Der Reward ist eine Kompensation des Systems für diesen Mechanismus. Das BMF vertritt die These, dass diese neu ausgezahlten Coins als Rewards / Belohnungen anzusehen sind und einen entgeltlichen Zufluss für die Leistung des Miners darstellen. Wechselt man jedoch die Perspektive, dann sind die neu ausgegebenen Coins möglicherweise nur eine Sicherstellung der Funktionssicherheit des Netzwerkes. Es handelt sich dann nicht um einen Reward, sondern um einen protokollimmanenten Ausgleichsmechanismus für die ökonomische Realität, die durch das Netzwerk geschaffen wird.
Betrachtet man die Herausgabe der neuen Coins an den Miner also primär als systemisch notwendigen Mechanismus zur Bezahlung der Netzwerksicherheit durch Inflation (Verwässerung), bildet dies ein weiteres Argument, dass keine unmittelbare Gegenleistung für eine an einen Dritten erbrachte Leistung vorliegt.
Es liegt nämlich keine vertragliche oder tauschähnliche Belohnung eines Dritten vor, sondern ein inflationärer protokollbasierter Zufluss, der juristisch nicht als steuerbare Einnahme qualifiziert werden darf. Es handelt sich beim Reward um eine Neuschöpfung ohne Einkommensteuerbarkeit.
Rückgriff auf das Umsatzsteuerrecht: der fehlende Leistungsaustausch
Das synallagmatische Prinzip ist auch in der Umsatzsteuer seit jeher maßgebend und akzeptiert. Interessanterweise erkennt die Finanzverwaltung aber ausdrücklich an, dass beim Mining/Forging kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vorliegt. Begründung: Es fehle die Unmittelbarkeit des Zusammenhangs zwischen der Leistung des Miners und der Gegenleistung eines identifizierbaren Dritten. Der Reward wird nämlich vom Protokoll selbst generiert.
Es stellt sich vor diesem Hintergrund natürlich sofort die Frage, weshalb im Einkommensteuerrecht von einem solchen Leistungsaustausch bzw. Synallagma ausgegangen werden soll, wenn die Finanzverwaltung im Umsatzsteuerrecht ein solches selbst leugnet.
Fazit: Weder Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) noch sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG)
Wenn es am Gegenseitigkeitsverhältnis fehlt, können Mining-Rewards nicht steuerpflichtig sein – weder nach § 15 EStG noch nach § 22 Nr. 3 EStG.
Folgewirkung: Auch keine privaten Veräußerungsgeschäfte möglich (§ 23 EStG)
§ 23 EStG, also die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Unterschreiten der Jahreshaltefrist, greift nur bei angeschafften Wirtschaftsgütern. Wie oben dargestellt, schafft der Miner die Rewards allerdings nicht an, sondern stellt sie gewissermaßen selbst her (Neuschöpfung). § 23 EStG kann dann nicht eingreifen. Spätere Veräußerungen der erhaltenen Coins wären steuerfrei.
Wie können Miner in Deutschland davon profitieren?
Die dargestellte juristische Argumentation ist eine Gegenposition zur derzeitigen Verwaltungspraxis. Sie steht im klaren Widerspruch zum BMF-Schreiben vom 06.03.2025 und seinem Vorgängerschreiben vom 10.05.2022. Mit den Schreiben begründete das BMF die Theorie, dass die Rewards durch den Miner angeschafft seien. Der Hintergrund liegt auf der Hand: Ziel der BMF-Schreiben war und ist es, den Zufluss von Rewards auf jeden Fall der Besteuerung zu unterwerfen.
Das BMF-Schreiben bindet aber lediglich die Finanzämter, nicht jedoch die Gerichte und auch nicht den Steuerpflichtigen. Die Argumentation der Nichtbesteuerung durch Ablehnung des synallagmatischen Zusammenhangs im Ertragssteuerrecht stellt unseres Erachtens einen sehr gut vertretbaren Rechtsstandpunkt dar. Steuerpflichtige, die sich auf diese Rechtsposition berufen möchten, müssen ihre Position im Rahmen ihrer Steuererklärung offenlegen, d.h. dem Finanzamt erklären, dass sie von der Auffassung des BMF abweichen. Im Anschluss wird ein Einspruchsverfahren und Finanzgerichtsverfahren zu führen sein – im Zweifel bis zum BFH. Der Anleger und Steuerpflichtige braucht also einen langen Atem. Gerne unterstützen wir interessierte Steuerpflichtige beim Gang durch die Instanzen. Kommen Sie gern auf uns zu!
