
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 06.03.2025 ein aktualisiertes Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten veröffentlicht, das das bisherige Schreiben vom 10.05.2022 ersetzt. Erfreulicherweise wurden mit dem Schreiben keine belastenden Verschärfungen für Kryptoanleger eingeführt. Wir bringen die wichtigsten Aspekte auf den Punkt.
Veräußerung nach einem Jahr weiterhin steuerfrei
Das Wichtigste zuerst: Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen bleiben weiterhin steuerfrei, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf mehr als ein Jahr liegt. Diese Regelung gilt unabhängig von der Höhe des Gewinns und insbesondere auch dann, wenn die Kryptowerte zwischenzeitlich für Aktivitäten wie Staking (Zurverfügungstellung von Coins zur Blockverifizierung) oder Lending (Verleihen von Coins) genutzt wurden. Deutschland bleibt damit ein attraktiver Standort für langfristige Kryptoinvestments.
Wie behandeln Finanzämter Steuerreports?
Das BMF erwähnt explizit die von Softwareanbietern erstellten Steuerreports und weist darauf hin, dass deren Vollständigkeit wesentlich von den zugrunde gelegten Daten abhängt. Dies deutet darauf hin, dass Finanzämter künftig nicht mehr jeden Steuerreport ohne Weiteres akzeptieren werden. Gleichzeitig kann ein plausibel erscheinender Report durchaus der Veranlagung zugrunde gelegt werden.
Staking Rewards – Vereinfachung beim Zufluss
Für Einkünfte aus passivem Staking gibt es eine willkommene Vereinfachung. Als Zuflusszeitpunkt der erhaltenen Rewards kann nun der Zeitpunkt des „Claimings“ (aktives Abrufen der Belohnung durch den Nutzer) angesetzt werden. Dies gibt den Anlegern die Möglichkeit, einen günstigen Kurs für die Vereinnahmung zu nutzen. Erfolgt kein unterjähriges Claiming, gelten die Rewards aber spätestens am 31.12. des Jahres als zugeflossen.
Finanzamt darf Kryptoeinkünfte schätzen
Gemäß § 162 AO muss die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen schätzen, wenn sie diese nicht selbst ermitteln oder berechnen kann. Diese Schätzungspflicht greift besonders in Fällen, in denen Steuerpflichtige unzureichende Angaben gemacht haben, ihre Angaben nicht ausreichend erläutert haben oder die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht anderweitig mit hinreichender Sicherheit feststellen kann.
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Das BMF stellt nun in seinem Schreiben klar: Eine Schätzung darf nicht dazu dienen, Steuerpflichtige zu sanktionieren. Dies ist eine wichtige Klarstellung für Kryptoanleger, die möglicherweise nicht alle Transaktionsdaten lückenlos dokumentieren konnten.
Ausklammerung von NFTs und Liquidity Mining
Das aktuelle BMF-Schreiben klammert einige Bereiche bewusst aus. So werden Non-Fungible Tokens (NFTs) und auch das Liquidity Mining weiterhin nicht behandelt. Das BMF kündigt jedoch an, das Schreiben in enger Abstimmung mit den Finanzbehörden der Länder sukzessive zu ergänzen.
Fazit für vermögende Anleger
Für langfristig orientierte Investoren bleibt die Rechtslage in den Kernpunkten stabil. Die steuerfreie Veräußerung nach einem Jahr Haltedauer bietet nach wie vor attraktive Gestaltungsmöglichkeiten. Allerdings sollten die Anleger die verschärften Dokumentationspflichten nicht unterschätzen und ihre Kryptoinvestments sorgfältig dokumentieren, um unangenehme Überraschungen und hohe Steuernachzahlungen nach einer Steuerprüfung zu vermeiden.
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