Solomining, Poolmining und Cloudmining: Steuerliche Unterschiede

Grafikkarten in Metallregalen in einer Halle

Das Bitcoin- und Kryptowährungs-Mining gewinnt zunehmend an Bedeutung, da die steigenden Kurse viele Angebote wieder lukrativ erscheinen lassen. Wir erhalten dementsprechend häufig Nachfragen zur Besteuerung von Mining-Erträgen. Dabei unterscheiden sich die drei populären Mining-Varianten Solomining, Poolmining und Cloudmining nicht nur in ihrem technischen Ablauf, sondern auch in der steuerlichen Behandlung.

Mining-Varianten im Überblick

  • Solomining: Der Miner betreibt mit eigener Hardware eigenständig das Mining. Er sucht dabei alleine nach neuen Blöcken und erhält bei Erfolg die komplette Blockbelohnung. Dieses Modell erfordert beträchtliches technisches Know-how und Investitionen in Hardware.
  • Poolmining: Mehrere Miner schließen sich zu einem Mining-Pool zusammen und bündeln ihre Rechenleistung, um gemeinsam effizienter zu minen. Die Belohnungen werden anteilig entsprechend der eingebrachten Rechenleistung verteilt. Jeder Miner besitzt seine eigene Hardware, nutzt aber die Infrastruktur des Pools.
  • Cloudmining: Miner mieten Rechenleistung bei einem Dienstleister, der Mining-Hardware betreibt und wartet. Der Nutzer besitzt keine Hardware, sondern erhält anteilige Erträge aus der gemieteten Kapazität. Dies ermöglicht Mining ohne eigene Hardwareinvestition. Bei einem Cloudmining-Anbieter wie ECOS oder Hashflare kann man also Vertragsleistungen buchen, ohne eigene Hardware zu besitzen.

Wie wird Solomining besteuert?

Solomining gilt in der Regel als gewerbliche Tätigkeit, weil es regelmäßig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Der Miner ist selbstständig und trägt die unternehmerischen Risiken. Somit entsteht neben der Einkommensteuer auch Gewerbesteuer. Auch Umsatzsteuer ist gesondert zu prüfen (in der Regel nicht steuerbar).

Wie wird Poolmining besteuert?

Poolmining folgt den gleichen Regeln wie Solomining, da hier ebenfalls eigene Hardware betrieben wird.

Wie wird Cloudmining besteuert?

Cloudmining führt typischerweise zu sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 3 EStG). Der Miner mietet Leistung, hat keinen Einfluss auf den Betrieb und keine Unternehmerinitiative – eine Gewerbeanmeldung ist normalerweise nicht erforderlich. Es entsteht keine Gewerbe- oder Umsatzsteuer.

Grenzfälle: Wenn beim Cloudmining echter unternehmerischer Einfluss (z. B. Steuerung der Hardware, große Volumina) gegeben ist, kann das Finanzamt Gewerblichkeit annehmen. Umgekehrt können bei nur als Hobby vorübergehend betriebenem Solo- oder Pool-Mining mangels Nachhaltigkeit oder Gewinnerzielungsabsicht auch in seltenen Fällen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen.

Jahresfrist und Freigrenze beim Mining

Bei gewerblichen Mining-Erträgen (Solo/Pool) entfällt die Spekulationsfrist und es gibt keine Freigrenze. Mining-Belohnungen sind durchgehend steuerpflichtig, Kursgewinne nach Zufluss der Belohnungen sind immer steuerpflichtig. Verluste können verrechnet werden. Entnahmen von Kryptowährungen gelten als Verkauf betrieblicher Coins.

Bei Cloudmining sind die Einnahmen aus Mining zunächst mit dem Wert zum Zuflusszeitpunkt steuerpflichtig. Es gilt eine Freigrenze von 256 Euro pro Jahr. Gewinne aus privater Veräußerung nach dem Zufluss unterliegen dann der Jahresfrist, d. h. Veräußerungen innerhalb eines Jahres sind steuerpflichtig, danach steuerfrei.

Muss ich für das Mining ein Gewerbe anmelden?

Solomining und Poolmining führen meist zur Pflicht der Gewerbeanmeldung und gegebenenfalls Gewerbesteuer (dort gilt ein Freibetrag von 24.500 €).

Cloudmining ist im Regelfall keine gewerbliche Tätigkeit, sodass keine Gewerbeanmeldung nötig ist.

Abzug von Mining-Ausgaben

Solomining und Poolmining: Betriebsausgaben wie Hardwarekosten, Strom, Kühlung und Wartung können geltend gemacht werden. Beachten Sie § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG bezüglich der zeitlich verschobenen Abzugsfähigkeit von Coins.

Cloudmining: Werbungskosten in Form der Mietkosten für Rechenleistung sind abziehbar. Bei privaten Veräußerungsgeschäften können weitere Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie unmittelbar mit der Anschaffung oder Veräußerung zusammen hängen.

Wie wird Mining im Ausland behandelt?

Befinden sich beim Solo- oder Poolmining die Server physisch im Ausland liegen üblicherweise Betriebsstätten vor. Dann sind ggf. Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten. Das Besteuerungsrecht kann dann ggf. bei einem anderen Staat liegen. Die Besteuerung ist stark vom Einzelfall abhängig. Hier erläutern wir z.B. das Mining in Dubai.

Aufzeichnungspflichten beim Mining

Das aktuelle BMF-Schreiben vom 10.05.2022 und die Ergänzung vom 06.03.2025 verlangen:

  • Tagesgenaue Aufzeichnung aller Mining-Erträge mit Datum, Menge und Wert.
  • Dokumentation der Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben.
  • Für gewerbliche Miner: Buchführung oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
  • Klare Trennung zwischen Mining-Erträgen und privaten Krypto-Veräußerungen.
  • Elektronische und nachvollziehbare Aufzeichnungen zur Vorlage bei Finanzamtstichproben.

WINHELLER berät zum Mining

Die steuerliche Behandlung von Mining-Erträgen in Deutschland differenziert klar nach den Mining-Varianten. Solomining und Poolmining sind meist gewerblich, mit umfassender Pflicht zur Gewerbeanmeldung und Betriebsausgabenabzug. Cloudmining wird in der Regel als sonstige Einkünfte ohne Gewerbe eingestuft, mit einer Freigrenze von 256 Euro und speziellen Aufzeichnungspflichten. Die neuen BMF-Vorgaben erhöhen die Anforderungen an die Dokumentation erheblich.

Eine gut strukturierte Buchführung und klare Trennung der Einkunftsarten sind entscheidend, um steuerliche Risiken zu minimieren und den Anforderungen der Finanzverwaltung gerecht zu werden. Zur Aufzeichnung empfehlen wir Cointracking.

Für alle Miner, die ihre Steuerangelegenheiten professionell und rechtssicher regeln möchten, ist eine fachkundige Beratung unverzichtbar, denn die korrekte steuerliche Einordnung des Minings entscheidet über Gewerbepflicht, Steuerlast und Aufzeichnungsaufwand.

Unser spezialisiertes Kryptosteuerteam unterstützt bei der Steuergestaltung, der Aufbereitung der Transaktionsdaten und der Kommunikation mit dem Finanzamt. Kontaktieren Sie uns gern!

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Porträt vom Autor

Jürgen Schwendemann

Steuerberater Jürgen Schwendemann ist für WINHELLER weltweit in den Bereichen internationales Steuerrecht, Blockchain und Kryptowährungen tätig.

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