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Wer kann gegen Maßnahmen von Stiftungsorganen vorgehen?

Die Satzung ist das Fundament einer jeden Organisation. Vor allem bei Stiftungen, die ja grundsätzlich auf ewig angelegt sind, spielt sie eine bedeutende Rolle. Doch welche Möglichkeiten haben Organmitglieder, wenn ein anderes Organ die Satzung ändern möchte? Die Zeit ist knapp in solchen Fällen, denn mit Eintragung bzw. Genehmigung der Änderung durch die Stiftungsbehörde ist diese wirksam.

Stiftungsrat möchte Vorstand abschaffen

In einem Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt kürzlich zu entscheiden hatte, war die Kompetenz zur Satzungsänderung dem Stiftungsrat zugewiesen. Dieser beabsichtigte nun den aus Ehrenamtlichen bestehenden Vorstand abzusetzen und durch vergütete Angestellte der Stiftung zu ersetzen. So sollte eine Professionalisierung der Stiftungsarbeit erreicht werden. Der aktuelle Vorstand war davon wenig begeistert und argumentierte, der Stifter habe bei der Errichtung einen ehrenamtlichen Vorstand vorgesehen, eine Änderung würde daher dem unumstößlichen Stifterwillen widersprechen und sei damit unzulässig. Zudem seien dem Stiftungsrat beim Beschluss der Satzungsänderung formelle und inhaltliche Fehler unterlaufen.

Einstweilige Verfügung zur Untersagung

Zur Verhinderung der erforderlichen Genehmigung durch die Stiftungsbehörde beantragte der Vorstand den Erlass einer sogenannten einstweiligen Verfügung, mit der dem Stiftungsrat die Vorlage der Satzungsänderung untersagt werden sollte. Allerdings sah das OLG im Verfügungsverfahren keinen Grund für eine solche Untersagung. Der Wille des Stifters bezüglich der Ehrenamtlichkeit sei weder der Satzung noch dem Stiftungsgeschäft zu entnehmen. Vielmehr würden die Vorstände bereits jetzt Aufwandsentschädigungen in erheblicher Höhe erhalten und der Großteil der operativen Stiftungsarbeit (konkret der Betrieb eines Krankenhauses) durch entlohnte Angestellte erfolgen.

Wer darf den Antrag auf einstweilige Verfügung stellen?

Besonders interessant war in diesem Fall, wer eigentlich einen solchen Antrag auf einstweilige Verfügung stellen darf. Der Vorstand als Organ war nicht parteifähig – denn Streitigkeiten zwischen verschiedenen Organen einer Organisation gehören grundsätzlich nicht vor staatliche Gerichte. Da der Stiftungsrat aber vorgeblich gegen die Interessen der Stiftung bzw. ihres Stifters handelte, waren Rechte der Stiftung selbst betroffen. Der Antrag war daher durch die Stiftung, vertreten durch den Vorstand, zu stellen.

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.09.2018, Az. 5 U 130/18

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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