Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zu der lange diskutierten Frage der Rechtsformverfehlung von KiTa-Vereinen (wir berichteten) entschieden: Er hob in seiner Entscheidung vom 16.05.2017 einen Beschluss des Kammergerichts Berlin auf, nach dem ein Verein, der neun Kindertagesstätten mit einer Größe von jeweils 16 bis 32 Kindern betreibt, über das Nebenzweckprivileg hinaus wirtschaftlich tätig sei und daher nicht die Rechtsform eines Idealvereins nutzen könne.
Gemeinnützigkeit kommt entscheidende Bedeutung zu
Der BGH hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Löschung des Vereins im Vereinsregister nicht vorliegen. Voraussetzung einer Löschung sei, dass der Zweck des beteiligten Vereins auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Das sei bei dem Verein im zu entscheidenden Fall trotz des Betriebs mehrerer Kindertagesstätten nicht der Fall.
Zwar handele es sich bei dem Betrieb der Kindertagesstätten um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dieser Geschäftsbetrieb sei aber dem ideellen Hauptzweck des Vereins zugeordnet und falle deshalb unter das sogenannte Nebenzweckprivileg. Dabei komme der Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts (§§ 51 ff. AO) entscheidende Bedeutung zu, so der BGH. Diese Anerkennung indiziere nämlich, dass ein Verein nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Hauptzweck ausgerichtet sei. Dies zeigten auch die Gesetzesmaterialien, nach denen der Gesetzgeber den gemeinnützigen Verein als einen Regelfall eines Idealvereins angesehen habe. Der als gemeinnützig anerkannte Verein ziele im Gegensatz zu den Gesellschaften (AG, GmbH etc.) nicht auf einen Geschäftsgewinn und den wirtschaftlichen Vorteil des Einzelnen.
Umfang steht Nebenzweckprivileg nicht entgegen
Der BGH argumentiert weiter, dass der Umfang der vom beteiligten Verein betriebenen Kindertagesstätten dem Nebenzweckprivileg nicht entgegen stehe. Aus dem Umfang lasse sich nämlich keine Aussagekraft ziehen, ob der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einem ideellen Zweck zu- bzw. untergeordnet sei. Da ein Verein nach dem Willen des Gesetzgebers berechtigt sein sollte, die erforderlichen Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks zu erwirtschaften, könne ihm nicht verwehrt werden, seinen ideellen Zweck unmittelbar mit seinen wirtschaftlichen Aktivitäten zu verwirklichen.
Noch nicht entscheiden hat der BGH den Fall eines anderen KiTa-Vereins, der ebenfalls derzeit verhandelt wird. In diesem Fall ist der Umfang der vom Verein betriebenen Kindertagesstätten mit 2.868 KiTa-Plätzen noch wesentlich größer. Folgt der BGH seiner aktuellen Argumentation auch zukünftig, müsste er aber erneut zum gleichen Ergebnis kommen.
Zuletzt fügt der BGH noch hinzu, dass gegen die Einordnung als Idealverein im Sinne des § 21 BGB auch keine wettbewerbsrechtlichen Gründe sprechen.
Auswirkungen auf Gesetzesentwurf zur Reform des Genossenschafts- und Vereinsrechts?
Es bleibt aber abzuwarten, ob damit in dieser Frage das letzte Wort gesprochen ist. Beispielsweise hatte sich der Gesetzgeber in der Begründung zum Gesetzesentwurf zur Reform des Genossenschafts- und Vereinsrechts noch ausdrücklich gegen eine Öffnung des Idealvereins ausgesprochen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Entscheidung des BGH sich unmittelbar auf das laufende Gesetzgebungsverfahren auswirkt und der Gesetzgeber korrigierend eingreift.
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Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (Nr. 77/2017)
BGH Beschl. v. 16.5.2017 – II ZB 7/16, BeckRS 2017, 109899
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Tags: Vereinsregister