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Rechtsformverfehlung: Löschung (zu) großer Kita-Vereine aus dem Vereinsregister

Seit mehreren Jahren schon beschäftigt die Rechtsprechung des Kammergerichts (KG) Berlin die Verantwortlichen sozialer Vereine und Verbände. Das KG vertritt die u.E. richtige, aber nicht unumstrittene, Auffassung, dass der Betrieb einer Kita und/oder einer Schule (und anderer Sozialunternehmen) eine wirtschaftliche Betätigung darstellt, die, wenn sie überhandnimmt, zur Löschung des Vereins aus dem Vereinsregister führen muss. Mit zwei aktuellen Entscheidungen vom 16.02.2016 hat das KG seine Rechtsprechung nun weiter gefestigt.

Geringe Zahl von Vereinsmitgliedern

Die Entscheidungen betreffen zwei ältere gemeinnützige Vereine mit Sitz in Berlin – gegründet 1995 bzw. 1971. Sie beide verfolgten typische gemeinnützige Zwecke der Jugendhilfe und der Bildung und Erziehung und betrieben jeweils mehrere Kindertageseinrichtungen. Während der jüngere der beiden Vereine 9 Kitas mit jeweils 16 bis 32 Kindern betrieb, kam der ältere Verein sogar auf stolze 24 Kita-Einrichtungen mit insgesamt weit über 2.000 Plätzen, auf zahlreiche weitere soziale Einrichtungen und auf insg. ca. 750 Mitarbeiter, davon 33 in der Verwaltung in der Geschäftsstelle.

Im krassen Gegensatz zur großen Zahl von Einrichtungen und Mitarbeitern stand bei beiden Vereinen die geringe Zahl von Mitgliedern: Während der erstgenannte Verein von nur 11 Mitgliedern getragen wurde, belief sich die Mitgliederzahl beim letztgenannten Verein auf 16.

Wirtschaftliche Betätigung der Vereine nicht zu leugnen

Das Kkita-verein-umwandlung-webG Berlin hat in seinen Entscheidungen beide Vereine gleichermaßen als sog. wirtschaftliche Vereine eingestuft. Als solche dürften sie – so das Gericht – nicht im Vereinsregister eingetragen werden bzw. seien wegen der bereits erfolgten Eintragungen zu löschen. Die Entscheidungsfindung des KG Berlin vereinfacht haben wohl nicht zuletzt auch die o.g. Zahlen. Das Gericht bestätigt nämlich die herrschende Auffassung, dass es auf die in der Satzung des Vereins aufgeführten ideellen Zwecke nicht ankommen kann – denn Papier ist geduldig. Entscheidend für die Frage, ob ein Verein sich überwiegend wirtschaftlich betätigt und daher nicht als sog. Idealverein ins Vereinsregister eingetragen werden kann, seien vielmehr die tatsächlichen Gegebenheiten. Und die waren in den vorliegenden Fällen in der Tat eindeutig: Eine unternehmerische Betätigung am Markt war vor dem Hintergrund der immensen Größe und der tatsächlichen Konkurrenz zu anderen gewerblichen Trägern schwerlich zu leugnen. Die Vereine waren auch nicht etwa durch ein besonderes persönliches Engagement der Eltern geprägt, das gegen eine anonyme Kunde-Dienstleister-Beziehung gesprochen hätte und daher an der Unternehmereigenschaft hätte zweifeln lassen. Weder engagierten sich die Eltern tatsächlich noch vermittelte die mögliche Mitgliedschaft in den Vereinen ein solches Engagement. Letzteres schied schon deswegen aus, weil die Eltern gar keine Mitglieder waren. Stattdessen war die Mitgliedschaft auf wenige Personen (11 bzw. 16, s.o.) begrenzt.

Gemeinnützigkeit ist nicht entscheidend

Dass die Vereine nicht gewinnorientiert tätig waren, änderte an dem vom KG gefundenen Ergebnis ebenso wenig wie eine mögliche staatliche (Teil-) Finanzierung der Vereinsbetätigungen. Auch die Gemeinnützigkeit spielte nach Auffassung des Gerichts für die vereinsrechtliche Frage, ob es sich bei einem Verein um einen in das Vereinsregister eintragungsfähigen Idealverein oder um einen nicht eintragungsfähigen Wirtschaftsverein handelt, keine Rolle. Denn andernfalls müssten fast alle Kita-Vereine immer Idealvereine sein – das Steuerrecht gewährt ihnen ja in aller Regel wegen der Zweckbetriebseigenschaft von Kitas die Gemeinnützigkeit.

Auch Nebenzweckprivileg hilft nicht

Schließlich konnte den Vereinen auch das sog. Nebenzweckprivileg nicht helfen. Es besagt, dass ein Idealverein wirtschaftliche Betätigungen entfalten darf, solange sich diese Betätigungen den eigentlichen ideellen Betätigungen unterordnen. Das war hier nicht der Fall, da die (sozial-) wirtschaftlichen Betätigungen in Form des Betriebs der Kitas die Vereine geradezu dominierten.

Und auch dem kürzlich vom OLG Brandenburg entwickelten Grundsatz, dass seit langem im Vereinsregister eingetragene Vereine auf einen Fortbestand ihrer Eintragung vertrauen dürfen, erteilt das KG Berlin eine klare Absage. Wenn sich herausstellt, dass ein eingetragener Verein in Wirklichkeit ein wirtschaftlicher Verein ist, besteht – so das Gericht – ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beseitigung der falschen Eintragung.

Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen

Besonders interessant ist, dass das KG Berlin in beiden Fällen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen hat. Mit Datum vom 02.03.2016 sind die Beschwerden bereits eingelegt worden. Ob das aus Sicht der betroffenen Vereine und insbesondere aus Sicht der Sozialwirtschaft in ihrer Gesamtheit tatsächlich klug war, ist allerdings zweifelhaft. Der BGH bekommt zwar nun die von vielen Seiten seit langem herbeigesehnte Chance, ein Machtwort zu sprechen. Angesichts der Größe der beiden betroffenen Vereine sprechen unserer Auffassung nach allerdings die besseren Argumente dafür, dass der BGH die Entscheidungen des KG Berlin bestätigen wird. Sind aber erst einmal zwei die KG-Rechtsprechung bestätigende Entscheidungen des BGH in der Welt, wird es für die Sozialverbände sicher nicht einfacher, ihre gewohnte und liebgewonnene Rechtsform des e.V. in künftigen weiteren Fällen zu verteidigen. Wie dem auch sei: Die Vereinslandschaft schaut nun jedenfalls mit Spannung nach Karlsruhe.

Organisationsstruktur überdenken

Im Übrigen möchten wir noch einen wichtigen Punkt betonen: Die Entscheidungen des KG Berlin sind in keiner Weise gegen die Sozialwirtschaft an sich gerichtet. Sie richten sich lediglich gegen die von Trägern hier und da fälschlicherweise gewählte Rechtsform des e.V. Wir raten großen sozialunternehmerisch tätigen Vereinen daher seit langem dazu, Zeit und Geld nicht auf langwierige und nervenaufreibende Rechtsstreitigkeiten zu verwenden, sondern sich proaktiv über die geeignete Organisationsstruktur inkl. geeigneter Rechtsformalternativen (gGmbH, gemeinnützige Genossenschaft, ggf. sogar die gemeinnützige AG) Gedanken zu machen – begleitet von einer vernünftigen vereinsinternen Kommunikation ggü. den Mitgliedern und Beschäftigten (vgl. bereits Winheller, DStR 2015, 1389; ders., DStR 2013, 2009; ders., DStR 2012, 1562; ders., SozialRecht aktuell, 2015, 103; ders., KiTa aktuell Recht 2014, 19). Unsere spezialisierten Anwälte sind Ihnen gerne dabei behilflich.

KG Berlin, Urteil vom 16.02.2016 – Az. 2 W 88/14
KG Berlin, Urteil vom 16.02.2016 – Az. 22 W 71/15

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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