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Kleine KiTa-Vereine, der FC Bayern München und der ADAC

Das Kammergericht (KG) Berlin hat erneut entschieden, dass ein Kita-Verein seine Rechtsform verfehlt habe. Neu ist, dass es diesmal einen wesentlich kleineren Verein als bislang betraf. Mit dem sog. Nebenzweckprivileg haben zurzeit aber nicht nur Kita-Vereine, sondern auch Fußballclubs und andere Großvereine zu kämpfen – z.B. der FC Bayern München e.V. und der ADAC e.V.

Auch kleine KiTa-Betriebe betroffen

Das KG Berlin hat in letzter Zeit vielen Vereinen die Eintragung ins Vereinsregister verweigert, weil ein eintragungsfähiger Idealverein nach Ansicht des KG Berlin nur dann vorliegt, wenn die (sozial-)wirtschaftliche Betätigung des Vereins nicht dominiert. Während das Gericht bisher vor allem größere Vereine im Visier hatte, hat es in einem neuen Beschluss nun aber auch einem kleinen KiTa-Verein ins Stammbuch geschrieben, dass er seine Rechtsform verfehlt habe. Eintragungsfähig seien nur Elterninitiativkindergärten, bei denen die Eltern in die Organisationsabläufe des Vereins eingebunden seien (Eltern-Mitarbeit bei Betreuung, Kochen, Putzen, Lohn- und Gehaltsabrechnung, Buchhaltung, Kontoführung usw.).

Im zu entscheidenden Fall war die Zahl der Mitglieder weit geringer als die Zahl der angebotenen Betreuungsplätze. Dem Gericht zufolge spreche dies für eine Dienstleistung, die der Verein auf dem Markt in Konkurrenz zu anderen (auch gewerblichen) Anbietern erbringe.

Rechtsprechung in der Kritik, aber richtig

Die Rechtsprechung des KG Berlin ist nicht unumstritten. So positionierte sich beispielsweise das Oberlandesgericht Stuttgart klar dagegen. Unseres Erachtens ist die Ansicht des KG Berlin aber richtig. Vereine, die sich ausschließlich (sozial-)wirtschaftlich betätigen, indem Sie z.B. eine Kita, eine Schule, ein Krankenhaus, ein Altersheim o.ä. betreiben, verfolgen damit faktisch einen (sozial-)wirtschaftlichen Zweck, auch wenn das ihrer Satzung nicht zu entnehmen sein sollte. Damit verfehlen Sie die Rechtsform und müssen sich nach Alternativen, die das deutsche Recht auch anbietet, umschauen (v.a. gGmbH oder Genossenschaft).

Ähnliches Problem bei Großvereinen

Durch seine kürzlich erfolgte medienwirksame Anregung, den FC Bayern München e.V. wegen Rechtsformverfehlung aus dem Vereinsregister löschen zu lassen, hat Prof. Dr. Lars Leuschner nicht nur unter Experten deutschlandweite Bekanntheit erlangt. Seitdem wird seine Anregung kontrovers diskutiert. Während die einen seinen Vorstoß als Wichtigtuerei abstempeln, freuen sich die anderen, dass er damit ein kompliziertes juristisches Problem in die Öffentlichkeit bringt. Untersucht man den Vereinsstatus des FC Bayern vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Kammergerichts (KG) Berlin, zeigt sich das eigentliche Problem erst auf den zweiten Blick.

Zurechnung wirtschaftlicher Tätigkeiten der Beteiligungsgesellschaften

Im Unterschied zum typischen Kita-Verein ist der FC Bayern München e.V. nämlich nicht selbst unmittelbar wirtschaftlich tätig. Die wesentliche wirtschaftliche Aktivität, den professionellen Fußballbetrieb, entfaltet er nur mittelbar über seine Tochter, die FC Bayern München AG. Durch die vor Jahren erfolgte Ausgliederung der wirtschaftlichen Tätigkeit auf eine Kapitalgesellschaft hat sich der FC Bayern München e.V. des vereinsrechtlichen Problems, das Kita-Vereine aktuell haben, entledigt – so sieht es jedenfalls der BGH seit seiner sog. ADAC-Entscheidung aus dem Jahr 1982. Die Rechtsauffassung könnte sich aber seitdem gewandelt haben. Viele Wissenschaftler sind nämlich der Meinung, dass eine umfangreiche wirtschaftliche Betätigung in Tochterkapitalgesellschaften dem „Mutterverein“ zugerechnet werden müsse. Das soll vor allem in Fällen gelten, in denen zahlreiche Tochter- und Enkelgesellschaften unterhalten werden, so wie es heutzutage beim ADAC e.V. anzutreffen ist.

ADAC: Löschung aus Vereinsregister?

Ernste Konsequenzen drohen dem ADAC aber wohl dennoch nicht. Mit Pressemitteilung vom 16.09.2016 teilte das Amtsgericht (AG) München kurz und knapp mit, dass es kein Amtslöschungsverfahren gegen den FC Bayern München e.V. einleiten werde. Eine Überschreitung des sog. Nebenzweckprivilegs sei nicht erkennbar. Zum Fall des ADAC, der genauso wie der des FC Bayern München e.V. in die Zuständigkeit des AG München fällt, liegt zwar noch keine Entscheidung vor. Sie dürfte auch nicht ganz so einfach zu begründen sein. Während der FC Bayern München e.V. auch noch umfassend den Breitensport fördert und damit rein ideell tätig ist, stellt sich die Sachlage beim ADAC schwieriger dar: Neben seinen Beteiligungen an Tochter-/Enkelgesellschaften betreibt der ADAC nämlich z.B. noch die Pannenhilfe. Und auch hierbei dürfte es sich um eine wirtschaftliche Betätigung handeln.

Um den ADAC vor einer Löschung zu bewahren, wird es daher größerer Anstrengungen bedürfen als es beim FC Bayern München erforderlich war. Dennoch gehen wir davon aus, dass der ADAC allein schon wegen des erheblichen politischen Drucks, der auf dem AG München lastet, um eine Löschung aus dem Vereinsregister herum- und mit einem blauen Auge davonkommen wird.

Rechtsbeschwerde zugelassen, aber nicht genutzt

Das KG Berlin hat übrigens die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen – schon zum dritten Mal innerhalb kurzer Zeit. Das KG sammelt offenbar unterschiedliche Fallkonstellationen (große Vereine, kleine Vereine etc.) und will sie vom BGH entscheiden lassen. Auch wenn im aktuellen Fall die Rechtsbeschwerde schlussendlich nicht eingelegt wurde und der Prozess damit abgeschlossen ist, bleibt zu hoffen, dass dem BGH in den bereits bei ihm anhängigen Verfahren das gelingt, auf was viele warten: Rechtssichere Vorgaben, an denen sich große wie kleine Vereine, aus welcher Branche auch immer, orientieren und ihre weiteren Planungen ausrichten können. Trotz aller Kritik, die das KG Berlin für seine Rechtsprechung bisher einstecken musste: durch sein systematisches Vorgehen besteht die realistische Chance, dass das Vereinsrecht in einem zentralen Punkt bald grundlegend geklärt sein wird.

Bei der Umwandlung Ihres Kita-Vereins sind Ihnen unsere spezialisierten Anwälte gerne behilflich. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

KG Berlin, Beschluss vom 11.04.2016, 22 W 40/15, rkr.

Weiterlesen:
Rechtsformverfehlung: Löschung (zu) großer Kita-Vereine aus dem Vereinsregister
Hilfe bei der Umwandlung Ihres Kita-Vereins

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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