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Ermäßigter Steuersatz für Zweckbetriebe immer seltener: Keine Steuerbegünstigung für Bistro

Keine Steuerbegünstigung für Bistro

Die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung stellt nicht automatisch einen Zweckbetrieb dar.

In seinem Urteil vom 23.07.2019 (Az.: XI R 2/17) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Umsätze aus Zweckbetrieben für gemeinnützige Einrichtungen weiter eingeschränkt. Ein gemeinnütziger Verein, der ein Bistro zur Förderung von behinderten Menschen unterhält, hatte gegen die Regelbesteuerung seiner Umsätze aus dem Zweckbetrieb geklagt und ist damit vor dem BFH gescheitert.

Einstellung von Menschen mit Behinderungen begründet keinen Zweckbetrieb

Der Kläger, ein gemeinnütziger Verein, hatte neben dem Betrieb einer Behindertenwerkstatt über längere Zeit auch ein Bistro mit angrenzender öffentlicher Toilette unterhalten. In der Annahme, durch die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in dem Bistro und der Toilette handele es sich um einen Zweckbetrieb, berechnete er auf alle Einkünfte nur den ermäßigten Steuersatz von 7%. Das Finanzamt und das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil v. 07.11.2016, Az. 5 K 5327/14) sahen es anders: Ohne weitere Nachweise, dass es sich bei dem Bistro um ein förderungsfähiges Integrationsprojekt handele, seien die Behinderten lediglich gewöhnliche Angestellte.

Zweckbetrieb darf nicht mit anderen Unternehmen konkurrieren

Der BFH entschied nun, dass es zwar sein könne, dass ein Bistro als Integrationsbetrieb nach der Abgabenordnung (AO) ein Zweckbetrieb sei. Für die Frage der Umsatzsteuer verneinte das Gericht aber eine Steuerbegünstigung trotzdem grundlegend. Unter Berücksichtigung europarechtlicher Anforderungen lägen die Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz nur vor, wenn der Zweckbetrieb entweder nicht in unmittelbarem Wettbewerb mit der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmen tätig ist, oder mit dessen Leistungen die steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke direkt verwirklicht würden (§ 66 bis 68 AO).

Bistro dient vor allem seinen Besuchern

Diese Voraussetzung sah der BFH nicht als gegeben an. Zum einen stehe das Bistro in einem wirtschaftlichen Wettbewerb zu kommerziellen Unternehmen, die vergleichbare Leistungen anbieten. Zum anderen diene der Betrieb vorrangig den Bistrobesuchern, was keine originäre gemeinnützige Leistung sei, durch die die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins „selbst verwirklicht“ würden. Der BFH verwies das Urteil noch zurück an das FG Berlin-Brandenburg mit der Vorgabe zu prüfen, ob andere Gründe für einen ermäßigten Steuersatz vorliegen. Sollte dies jedoch nicht der Fall sein, werden die Umsätze des Klägers mit dem Regelsteuersatz von 19% besteuert. Dieser müsste dann eine erhebliche Steuernachzahlung leisten.

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Das Urteil zeigt wieder einmal, dass die umsatzsteuerrechtliche Bewertung eines Sachverhalts stets von anderen Steuerrechtsfragen getrennt vorzunehmen ist: Selbst wenn im Rahmen der Körperschaft- und Gewerbesteuer der Betrieb des Bistro als Inklusionsbetrieb unzweifelhaft als steuerbegünstigter Zweckbetrieb einzuordnen wäre, müssen umsatzsteuerrechtlich die vollen 19% gezahlt werden.

BFH, Urteil vom 23.07.2019, Az.: XI R 2/17

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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