Neben dem aus Spenden, Mitgliedsbeiträgen und Zuschüssen bestehenden ideellen Bereich und der rein passiven Vermögensverwaltung etwa mit Zins-, Lizenz- und Mieteinkünften stellen der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb und der gesondert privilegierte Zweckbetrieb die „vier Sphären“ der Mittelherkunft bei gemeinnützigen Organisationen dar. Während ideeller Bereich und Vermögensverwaltung grundsätzlich steuerfrei sind, gilt für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe eine Brutto-Einnahmengrenze von 35.000 Euro pro Jahr. Bei Überschreiten dieser Grenze sind die Gewinne genauso steuerpflichtig wie bei nicht-steuerbegünstigten Unternehmern.
Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke
Eine Ausnahme gilt für sog. Zweckbetriebe. Diese stellen zwar auch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe dar, sind aber unabhängig von der Höhe der Einnahmen steuerbefreit. Voraussetzung für die steuerliche Einordnung als Zweckbetrieb ist aber, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Organisation zu verwirklichen, die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und kein unverhältnismäßiger Wettbewerb zu vergleichbaren steuerpflichtigen Betrieben entsteht. Zusätzlich zur Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer können Zweckbetriebe vom ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% statt 19% profitieren.
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Gesetz enthält Aufzählung von Zweckbetrieben
Neben diesen allgemeinen Kriterien nennt die Abgabenordnung aber noch mehrere spezielle wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die unabhängig von den genannten Kriterien als Zweckbetrieb gelten. So müssen sich etwa Krankenhäuser, Kindergärten und kulturelle Einrichtungen nicht am fehlenden Wettbewerb zu nicht-gemeinnützigen Anbietern messen lassen. Auch sportliche Veranstaltungen gelten als Zweckbetrieb, wenn entweder die Einnahmen daraus maximal 45.000 Euro im Jahr betragen oder kein bezahlter Sportler daran teilnimmt.
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