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Coronavirus: Gutscheine für ausgefallene Veranstaltungen

Coronavirus: Gutscheine für ausgefallene VeranstaltungenSeit dem 20. Mai können Veranstalter von Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstigen Freizeitveranstaltungen statt Geld Gutscheine als Erstattung für Veranstaltungen ausgeben, die aufgrund von Corona ausgefallen sind. Dabei sollten sie jedoch steuerliche Folgen beachten.

Gutscheine gegen Liquiditätsengpässe

Der Coronakrise sind in den letzten Wochen zahlreiche Veranstaltungen zum Opfer gefallen. Durch die fehlenden Einnahmen und hohe Rückforderungen der Kunden geraten viele Veranstalter in Liquiditätsengpässe. Um massenhafte Insolvenzen von Veranstaltern, Vereinen und Kulturbetrieben zu verhindern, hat der Gesetzgeber daher eine Gutscheinregelung eingeführt: Seit dem 20.05.2020 können die Veranstalter statt Geld nun auch Gutscheine in Höhe des Ticketpreises als Erstattung an ihre Kunden ausgeben.

Der Gutschein kann dann für eine Nachholveranstaltung oder eine alternative Veranstaltung eingelöst werden. Eine Beschränkung seitens des Veranstalters, wonach der Kunde den Gutschein lediglich für die Nachholveranstaltung einlösen darf, ist unzulässig. Der Kunde soll frei entscheiden können, für welche Veranstaltungen er den Gutschein einlöst. Löst der Kunde den Gutschein bis zum 31.12.2021 nicht ein, muss der Veranstalter auf Verlangen des Kunden den vollen Wert des Gutscheins in Geld erstatten.

Liquiditätsvorteile durch Umsatzsteuererstattung möglich

Umsatzsteuerlich gilt dabei Folgendes: Bezahlt ein Kunde ein Ticket für eine Veranstaltung, fällt darauf Umsatzsteuer an, die der Veranstalter vom Kunden erhält und an das Finanzamt abführt. Kann der Veranstalter nun seine eigene Leistung, z.B. die Durchführung der Sportveranstaltung oder des Konzertes, nicht erfüllen, kann er die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückverlangen. Hierfür muss er dem Kunden den Ticketpreis zurückerstatten. Die Erstattung an den Kunden kann nun allerdings auch mithilfe eines Gutscheins erfolgen. Das ist auch steuerlich vorteilhaft: Der Veranstalter behält nämlich nicht nur das Geld des Kunden, sondern erhält zusätzlich die bereits gezahlte Umsatzsteuer zurück.

Fraglich ist jedoch, ob bei der Ausgabe der Gutscheine aufgrund des neuen Gesetzes erneut Umsatzsteuer anfällt, was den Liquiditätsvorteil für den Veranstalter schmälern würde.

Einzweck-Gutscheine oder Mehrzweck-Gutscheine?

Bei sog. Einzweck-Gutscheinen entsteht eine Umsatzsteuer bereits bei Ausgabe des Gutscheins. Der Veranstalter erhält dann also keine zusätzliche Liquidität in Form einer Umsatzsteuererstattung, auch wenn die spätere Einlösung des Gutscheins nicht erneut besteuert wird. Ein Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem bereits im Zeitpunkt der Ausgabe alle Informationen, die für die Umsatzsteuer relevant sind, vorliegen. Konkret geht es um den Ort der Leistung sowie die Höhe der Umsatzsteuer.

Bei sog. Mehrzweck-Gutscheinen entsteht dagegen keine Umsatzsteuer bei Ausgabe des Gutscheins, was dem Veranstalter den gewünschten Liquiditätsvorteil bringt, da er die bereits gezahlte Umsatzsteuer auf den ursprünglichen Ticketverkauf vom Finanzamt zurückfordern kann. Die Umsatzsteuer fällt erst wieder an, wenn der Kunde den Gutschein später einlöst. Bis dahin verbleiben jedoch der Ticketpreis sowie die erstattete Umsatzsteuer beim Veranstalter. Umsatzsteuerlich empfiehlt sich daher die Ausgabe von Mehrzweck-Gutscheinen. Die Besonderheit eines Mehrzweck-Gutscheins besteht darin, dass bei ihm im Zeitpunkt der Ausgabe der Ort der Leistung und/oder die Höhe der Umsatzsteuer noch nicht feststehen.

Böse Überraschung nach Corona vermeiden

Um in der nächsten Betriebsprüfung nach Ende der Coronakrise eine böse Überraschung zu vermeiden, sollte der Veranstalter allerdings Folgendes mit Blick auf die Bilanzierung und Folgebewertung der Gutscheine beachten:

  1. Bilanzierung einer Verbindlichkeit in Höhe des Ticketpreises
    Bei Ausgabe des Gutscheins muss der Veranstalter eine Verbindlichkeit in Höhe des Ticketpreises bilanzieren, da der Kunde aufgrund des Gutscheins einen Anspruch gegen den Veranstalter hat.
  2. Schätzung des zu erwartenden Einlösungsbetrags
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen hingegen keine Verbindlichkeiten angesetzt werden, wenn die Kunden die Gutscheine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr einlösen werden. Daher ist durch Schätzung der zu erwartende Einlösungsbetrag zu ermitteln. Liegt dieser unter der bilanzierten Verbindlichkeit für die Gutscheine, ist die Verbindlichkeit nach unten anzupassen.
  3. Jährliche Schätzung bis 2023
    Da die Gutscheine nach der gesetzlichen Regelverjährung erst nach drei Jahren ab Ende des Jahres, in denen sie ausgestellt wurden, ungültig werden, müssen Veranstalter für 2020, 2021, 2022 und 2023 jährlich eine entsprechende Schätzung vornehmen. Es bleibt abzuwarten, welche Schätzmethoden hierfür überhaupt geeignet sind und welche davon die Finanzverwaltung anerkennen wird. Streit mit der Betriebsprüfung bezüglich der richtigen Schätzmethode ist für den Zeitraum 2020 – 2023 so bereits vorprogrammiert.

Die Gutscheinlösung wird den einen oder anderen Veranstalter vor der Insolvenz schützen. Die Gutscheine sollten allerdings als Mehrzweck-Gutscheine ausgestellt werden, um einen zusätzlichen Liquiditätsvorteil zu erlangen. Gefahr droht bei Betriebsprüfungen nach Corona: Veranstalter sollten daher in Vorbereitung auf die nächste Betriebsprüfung ihren Steuerberater mit der Durchführung einer Betriebsprüfungssimulation beauftragen, um mögliche Schwachstellen in der Schätzmethode zu identifizieren und die gewählte Schätzmethode finanzamts- und gerichtsfest zu begründen. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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Eine Antwort zu "Coronavirus: Gutscheine für ausgefallene Veranstaltungen"

  1. Discountler sagt:

    Einzweckgutscheine können für Kunden attraktiver sein, da sie spezifischer und leichter verständlich sind. Mehrzweckgutscheine können den Kunden jedoch mehr Flexibilität und Auswahlmöglichkeiten bieten, was zu größerer Zufriedenheit führen kann. Letztlich hängt die Wahl zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen von den konkreten Bedürfnissen und Zielen des Unternehmens ab.

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