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Bis zu 150.000 Euro vom Staat: Jetzt Überbrückungshilfe beantragen!

Jetzt mit WINHELLER Überbrückungshilfe beantragenWINHELLER unterstützt Unternehmen und NPOs beim steuerberatergebundenen Antragsverfahren

Seit Kurzem ist es möglich, einen Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe zu stellen (Infoschreiben des Bundesfinanzministeriums). Um Missbrauch zu vermeiden, müssen alle Anträge über einen Steuerberater gestellt werden. Unternehmen und NPOs können somit nicht allein einen Antrag auf Überbrückungshilfe stellen. Gern begleiten unsere Steuerberater Sie von der Antragstellung bis zur Bewilligung der Überbrückungshilfe zu einem fairen Pauschalpreis.

Was braucht man für den Antrag auf Überbrückungshilfe?

Folgende Unterlagen werden benötigt, um einen Antrag erfolgreich zu stellen:

  • Umsatzzahlen Januar bis Juni 2019
  • Umsatzzahlen Januar bis Juni 2020
  • Umsatzsteuervoranmeldung (Protokolle 2019, 2020)
  • Idealerweise BWA (betriebswirtschaftliche Auswertung) und weitere Unterlagen zu Fixkosten (Verträge)

Wer kann Überbrückungshilfe beantragen?

Soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, dürfen kleine und mittelständische Unternehmen sowie Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen einen Antrag stellen. Daneben sind auch

  • Soloselbstständige,
  • selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb sowie
  • gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind,

antragsberechtigt.

Voraussetzungen für Überbrückungshilfe

Voraussetzung ist eine vollständige oder wesentliche Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit in Folge der Coronapandemie. Das wird von Amts wegen angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.

Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet wurden, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Der Antragsteller darf sich am 31.12.2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben.

Muss man die Überbrückungshilfe zurückzahlen?

Die Überbrückungshilfe ist ein Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten und muss deshalb nicht zurückgezahlt werden – es handelt sich somit um ein Geschenk vom Staat. Die Förderung betrifft die Monate Juni, Juli und August 2020. Die Überbrückungshilfe gewährt in diesem Zeitraum einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.

Wie viel Überbrückungshilfe gibt es vom Staat?

Der nicht zurückzuzahlende Zuschuss beträgt:

  • 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • 50 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent
  • 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 und 50 Prozent

Liegt der Umsatz in einem Fördermonat bei wenigstens 60 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.

Wie hoch ist die Überbrückungshilfe maximal?

  • Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
  • Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate.
  • Bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 15.000 Euro für drei Monate.
  • In begründeten Ausnahmefällen – Kleinunternehmen mit sehr hohen Fixkosten – können diese Höchstbeträge überschritten werden.

Welche Fixkosten sind förderfähig?

Förderfähig sind Fixkosten aus folgenden Bereichen:

  1. Mieten und Pachten,
  2. weitere Mietkosten,
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen,
  4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten,
  5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV,
  6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen,
  7. Grundsteuern,
  8. betriebliche Lizenzgebühren,
  9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben,
  10. Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen,
  11. Kosten für Auszubildende,
  12. Personalaufwendungen,
  13. zurückgezahlte bzw. ausgebliebene Provisionen oder Margen für Reiseveranstalter für bestimmte Pauschalreisen.

Der Unternehmerlohn ist nicht förderfähig und kann infolgedessen nicht bezuschusst werden.

Wir beantragen für Sie Überbrückungshilfen

Sie möchten ebenfalls von den staatlichen Überbrückungshilfen profitieren? Gern stellen wir Ihren Antrag und liefern die benötigte Steuerberater-Bestätigung – und das zum fairen Pauschalpreis. Kommen Sie gern direkt unter info@winheller.com auf uns zu.

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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