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Senkung der Mehrwertsteuer: Diese Maßnahmen sollten Unternehmen jetzt umsetzen!

Beratung zur Senkung der Umsatzsteuer

Der Koalitionsausschuss hat am 03.06.2020 ein neues Konjunkturpaket beschlossen, dass gezielte Maßnahmen im Umfang von insgesamt 130 Milliarden Euro zur Unterstützung und Stabilisierung der Wirtschaft in Deutschland ankündigt. Um Unternehmer zu unterstützen und Investitionsanreize zu setzen, beinhaltet das Konjunkturpaket unter anderem folgende steuerliche Maßnahmen:

  • Die Mehrwertsteuer wird befristet vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19% auf 16%, der reduzierte Steuersatz von 7% auf 5%. Dies kommt Privatpersonen zugute. Aber auch Unternehmen und gemeinnützige Körperschaften, die die Vorsteuer nicht ziehen können, profitieren hiervon.
  • Unternehmen erhalten für die Steuerjahre 2020 und 2021 befristet verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten für bewegliche Wirtschaftsgüter wie beispielsweise Maschinen. Durch diese sogenannte degressive Abschreibung werden Investitionsanreize gesetzt.
  • Die Möglichkeit, Verluste steuerlich mit Gewinnen des Vorjahres zu verrechnen, wird ausgeweitet. Der steuerliche Verlustrücktrag wird für 2020 und 2021 auf maximal 5 Millionen Euro (bzw. 10 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung) erweitert. Außerdem wird die Möglichkeit geschaffen, den Rücktrag schon in der Steuererklärung für 2019 nutzbar zu machen.
  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuerwird auf den 26. des Folgemonats verschoben. Das verschafft Unternehmen zusätzliche Liquidität.
  • Das Körperschaftsteuerrecht wird modernisiert und ermöglicht u.a. nun Personengesellschaften die Option zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft. Das verbessert die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen.

Verkürztes Entschuldungsverfahren

Die Coronapandemie kann dazu führen, dass viele Unternehmen unverschuldet in finanzielle Schieflage geraten. Mit den zahlreichen Unterstützungsmaßnahmen möchte die Bundesregierung Unternehmern helfen, Insolvenzen zu vermeiden. Wo dies trotz aller Anstrengungen nicht möglich ist, soll ein schneller Neustart nach einer Insolvenz erleichtert werden. Deshalb soll das Entschuldungsverfahren für natürliche Personen auf drei Jahre verkürzt werden. Im Bereich der Unternehmensinsolvenzen soll ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren eingeführt werden.

Das Konjunkturpaket ist bisher noch kein verabschiedetes Gesetz und deshalb nur eine Ankündigung des Koalitionsausschusses der Bundesregierung.

Neue Mehrwertsteuersätze ab 01.07.2020

Derzeit bereitet das Bundesfinanzministerium Verlautbarungen zur Erleichterung der praktischen Umsetzung der Mehrwertsteuersenkung als „Rolle rückwärts“ zum letzten BMF-Schreiben über die Mehrwertsteuererhöhung von 16% auf 19% vom 11.08.2006 (IV A 5 – S 7210 – 23/06) vor. Erwartet werden Vereinfachungsregeln für die Praxis, wovon wir einige vorsimulieren.

Die Telefone der Finanzämter in Deutschland laufen unserer Erfahrung nach derzeit heiß. Dort ist man allerdings ratlos, wie die praktische Umsetzung ausgestaltet wird und hält sich noch zurück mit Informationen, was jetzt noch im Juni 2020 zu beachten ist. Kommt das angekündigte Gesetz zur Mehrwertsteuersenkung noch wie geplant im Juni 2020, so gelten die neuen Steuersätze von ermäßigt 5% bzw. regulär 16% ab dem 01.07.2020.

Diese Sofortmaßnahmen sollten Unternehmer und NPOs treffen:

Mehrwertsteuer bei Anzahlungen
Wenn Sie Anzahlungen bis 30.06.2020 erhalten, gilt der bisherige Steuersatz von 19%. Bis zum 30.06.2020 müssen Teilleistungen zu 19% unter Anrechnung der geleisteten Anzahlungen Ihrer Kunden abgerechnet werden. Bei endgültiger Lieferung oder Ausführung der Leistung muss unmittelbar eine Schlussrechnung erstellt werden. Der Steuersatz von 16% bzw. 5% kommt für die Teilleistung zur Anwendung, die nach dem 30.06.2020, aber vor dem 31.12.2020 erbracht wird.

Analog dem BMF-Schreiben vom 11.08.2006 wird erwartet, dass aus Vereinfachungsgründen bei Teilentgelten die nicht länger geschuldete Umsatzsteuer (3%-Punkte) für den Voranmeldungszeitraum vergütet werden kann, in dem das restliche Entgelt eingenommen wird. Erhält der Unternehmer den restlichen Betrag zwischen Juli und Dezember 2020 in mehreren Teilbeträgen, kann er die Umsatzsteuer, soweit sie noch auf vor dem 30.06.2020 vereinnahmte Teilentgelte entfällt, für den Voranmeldungszeitraum berechnen und entrichten, in dem der letzte Teilbetrag vereinnahmt wird.

Umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage
Durch diese Maßnahme sinkt im vorgenannten Zeitraum die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage für alle Entgelte im Wirtschaftsverkehr. Entscheidend ist, wann die Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung bewirkt wird. Die Entstehung der Umsatzsteuer hängt in allen Fällen von der Verwirklichung eines bestimmten tatsächlichen Vorgangs (Ausführung der Leistung) ab. Unternehmer können die Entstehung der auf den Umsatz entfallenden Umsatzsteuer nicht dadurch vermeiden, dass dem Leistungsempfänger keine Rechnung ausgestellt wird (BFH vom 07.07.1983, VR 197/81).

Alle Lieferungen und Dienstleistungen bis 30.06.2020 abrechnen!
„Mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums“ entsteht die Umsatzsteuer i.H.v. 19% für 2020 letztmalig am 30.06.2020, also am Ende des letzten Junitages 2020. Unternehmen sind daher verpflichtet, alle bereits ausgeführten Lieferungen und alle bereits erbrachten Dienstleistungen bis zum 30.06.2020 abzurechnen. Vereinbarungen über Rückvergütungen („Umsatzboni“) an Ihre Kunden sind deshalb, soweit sie bis zum 30.06.2020 entstanden sind, bis dahin abzurechnen, gegebenenfalls unter Hochrechnung des Halbjahresergebnisses zur Bestimmung der Höhe der Rückvergütung.

Teilbare Leistungen abrechnen
Dienstleistungen gelten als erbracht, wenn eine teilbare Leistung vereinbart und erbracht wurde – diese müssen bis Ende Juni 2020 abgerechnet werden.

Werklieferungen bis 30.06.2020 abrechnen!
Werklieferungen mit Abnahmezeitpunkt im Juni 2020 sind noch in diesem Monat abzurechnen.

Mehrwertsteuer bei Lieferungen
Für Lieferungen ist der Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht maßgeblich, z.B. bei der Versendung ist die Rechnung zu diesem Zeitpunkt auszustellen, unabhängig von Incoterms. Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung. Wenn für Nebenleistungen ein anderer Abrechnungszeitraum als für die Hauptleistung vereinbart ist, gilt für die Nebenleistung nach dem BMF-Schreiben aus 2006 der Steuersatz im Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Hauptleistung.

Es dürfte analog dem BMF-Schreiben vom 11.08.2006 erlaubt werden, in vor dem 30.06.2020 ausgestellten Rechnungen – über bis 30.06.2020 vereinnahmte Teilentgelte für Zeiträume vom 01.07. bis 31.12.2020 ausgeführte Leistungen – die Umsatzsteuer bereits mit 16% auszuweisen.

Brutto-Preisvereinbarung
Unterbleibt bei einer Brutto-Preisvereinbarung – z.B. weil die Senkung der Mehrwertsteuersätze nicht bei Vertragsschluss eingeplant war – eine ausdrückliche Berücksichtigung der Umsatzsteuer, so bleibt es endgültig bei diesem vereinbarten Bruttopreis, auch wenn die Umsatzsteuerpflicht sich erst nachträglich ergibt oder wenn die Beteiligten nicht einvernehmlich eine Anpassung durchführen. Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur nachträglichen Vertragsanpassung, z.B. durch Erhöhung oder Senkung um die auf den vereinbarten Betrag entfallende Umsatzsteuer (BGH vom 11.05.2001, V ZR 492/99, und BFH vom 14.12.1977, VIII ZR 34/76). Der leistende Unternehmer trägt das Risiko und die Chance, dass sein Preis durch die gesetzlich vorgesehene Aufteilung in Entgelt (netto) und Umsatzsteuer durch Herausrechnung des Umsatzsteueranteils geschmälert oder erhöht wird, wenn der Empfänger zur Erlangung des Vorsteueranspruchs die Rechnungsstellung mit Steuerausweis geltend macht.

Preisklauseln und Dauerrechnungen anpassen!
Verträge mit umsatzsteuerlich relevanten Preisklauseln müssen angepasst werden. Für Dauerschuldverhältnisse, die üblicherweise nicht einzeln abgerechnet werden, bspw. umsatzsteuerpflichtige Miete bzw. Leasing, muss zum 01.07.2020 eine auf den neuen Steuersatz aktualisierte Dauerrechnung ausgestellt werden.

Handlungsbedarf besteht bei Verträgen über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind: Es wird erwartet, dass das Bundesfinanzministerium ausdrücklich darauf hinweisen wird, dass diese Verträge an den neuen zeitlich befristeten Steuersatz von 16% angepasst werden müssen.

Ausgleich von Mehr- oder Minderbelastungen
§ 29 UStG enthält eine zivilrechtliche Regelung zum Ausgleich von Mehr- oder Minderbelastungen, die aufgrund von Änderungen des Umsatzsteuergesetzes eintreten. Die Norm kommt nur zur Anwendung, wenn die Vertragsparteien den vereinbarten Preis mit „altem“ Umsatzsteuersatz nach dem 29.02.2020 für eine nach dem 01.07.2020 erbrachte Lieferung oder Leistung vereinbart haben. Das gilt dann nicht, wenn Leistungen nach Honorar- oder Gebührenordnungen abgerechnet werden, die, wie z.B. die Steuerberatervergütungsverordnung, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder die Kostenordnung, vorsehen, dass der Leistende (Rechtsanwalt, Steuerberater, Notar) Anspruch auf Ersatz der für seine Tätigkeit fälligen Umsatzsteuer hat. Dies bedeutet, dass der Leistungsempfänger die jeweils gesetzlich entstehende Umsatzsteuer schuldet, er kann sich nicht auf § 29 UStG berufen.

Der Unternehmer kann einen angemessenen Ausgleich für die umsatzsteuerliche Mehrbelastung verlangen (§ 29 Abs. 2 UStG), vorausgesetzt,

  • die Leistung beruht auf einem Vertrag, der vor dem 30.06.2020 geschlossen worden ist;
  • die Vertragspartner dürfen nichts anderes vereinbart haben, z.B., dass Ausgleichsansprüche im Falle einer Anhebung oder Senkung des Steuersatzes ausgeschlossen sind.

Rechnungseingänge auf 19% prüfen
Ab dem 01.07.2020 bis voraussichtlich zum 31.12.2020 dürfen Ihnen andere Unternehmer (Ihre Lieferanten) nicht den „alten“ Steuersatz von 19% in Rechnung stellen. Der Vorsteuerabzug für die absolute Differenz von 3% zum gültigen Steuersatz von 16% ist ausgeschlossen. Deshalb empfehlen wir Ihnen, Ihre Rechnungseingänge akribisch daraufhin zu prüfen, damit sie nicht auf diesen Mehrkosten sitzen bleiben. Allerdings gilt hier, dass eine Berichtigungsmöglichkeit durch Ihre Lieferanten besteht.

Einige Steuerberater verkünden derzeit große Erwartungen, dass eine Nichtbeanstandungsregel vom Finanzministerium so aussehen könnte, dass ein zu hoher Vorsteuerabzug von 19% nach dem 30.06.2020 nicht problematisiert werden soll, wenn der leistende Unternehmer die (dann ungültige) 19%ige Umsatzsteuer auch tatsächlich abgeführt hat. Praktisch kann das niemand genau wissen oder recherchieren, weshalb wir empfehlen, auf eine Rechnungskorrektur zu bestehen. Im Übrigen sind die Finanzgerichte nicht an BMF-Schreiben gebunden. Formal-juristisch ist im Einzelfall kein Verlass auf eine solche Vereinfachungsregelung vor Gericht erstreitbar.

Umtausch und Änderungen der Bemessungsgrundlage
Tritt nach dem 30.06.2020 eine Minderung oder Erhöhung der Bemessungsgrundlage für einen vor dem 01.07.2020 ausgeführten steuerpflichtigen Umsatz ein (z.B. durch Skonto, Rabatt, einen sonstigen Preisnachlass oder durch Nachberechnung), wird der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, höchstwahrscheinlich den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen haben (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG). Dabei ist sowohl im Falle der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Solleinnahmen) als auch nach vereinnahmten Entgelten (Isteinnahmen) der Steuersatz von 19% anzuwenden. Das Gleiche gilt für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs. Besonderheiten gelten insbesondere bei der Gewährung von Gutscheinen, Pfandbeiträgen und Jahresboni. Beim Umtausch eines Gegenstands wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht; an ihre Stelle tritt eine neue Lieferung. Wird ein vor dem 01.07.2020 gelieferter Gegenstand nach diesem Stichtag umgetauscht, ist auf die Lieferung des Ersatzgegenstands der ab 01.07.2020 geltende Steuersatz von 16% anzuwenden.

Mehrwertsteuer auf Gutscheine
Einzweck- oder Mehrzweckgutscheine werden unterschiedlich behandelt:

  • Bei Mehrzweckgutscheinen kommt es darauf an, wann die Leistung erbracht wird, für die der Gutschein eingelöst wird.
  • Bis zum 30.06.2020 ausgegebene Einzweckgutscheine profitieren nicht von der Mehrwertsteuersenkung.

Kassensysteme umstellen!
Unternehmer sollten ihre EDV- und Kassensysteme befristet auf die vorgenannten Änderungen umstellen.

Lohnabrechnungen anpassen!
Sachbezüge (private Firmenwagennutzung) und unentgeltliche Wertabgaben (private Telefonnutzung) unterliegen ab dem 01.07.2020 ebenfalls der Mehrwertsteuersenkung. Die Lohnabrechnung ist deshalb zwingend anzupassen.

Beispiel für die Umsatzsteuersenkung bei Teilleistungen

Ein Softwareentwickler arbeitet in Auftragsarbeit (Werkvertrag) auf Vorschussbasis an drei gleichwertigen Entwicklungsprojekten für modulare Software. Der Auftragswert der Softwaremodule und hierfür vertraglich vereinbarte Nettopreis beträgt 37.500 Euro.

  • Zum 02.01.2020 und zum 03.04.2020 hat er jeweils Anzahlungen i.H.v. 10.000 Euro + 19% Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
  • Am 20.06.2020 hat er zwei von drei bestellten Softwaremodulen für 25.000 Euro netto an seinen Auftraggeber mittels Upload über die Datencloud ausgeliefert.
  • Alle Beträge in Euro.

a) Behandlung der Vorschüsse der ersten Jahreshälfte 2020

DatumVorschüsse USt.Satz BruttoKommentar
02.01.20201.     10.0001.90019%11.900mit Geldeingang im Voranmeldezeitraum an Finanzamt abzuführen
03.04.20202.     10.0001.90019%11.900
Vorschüsse20.0003.80019%23.800

 

b) Abrechnung der erbrachten Teilleistungen am 20.06.2020

DatumTeilabrechnung Ust.Satz BruttoKommentar
20.06.20203.     25.0004.75019%29.750Anzahlungen sind vom Teilabrechnungsbetrag mit offenem USt.-Ausweis abzusetzen
./. abzüglich4.     20.0003.80019%23.800
Abrechnung  5.00095019%5.950

 

Abwandlung

Es wurde noch keine Teilleistung am 20.06.2020 erbracht; alle Softwaremodule werden am 31.08.2020 fertig und dem Kunden bereitgestellt.

Abrechnung als Schlussrechnung am 31.08.2020

DatumTeilabrechnung Ust.Satz Kommentar
31.08.20201.     37.5006.00016%Offene Absetzung bereits mit Vorschüssen entrichteter 19%iger Umsatzsteuer unter Anrechnung auf die 16%ige Umsatzsteuerzahllast.
./. abzüglich2.     20.0003.80019%
Abrechnung17.5002.200

 

Eine weitere Abwandlung betrifft die Behandlung von Restguthaben, wenn der Vorschuss am 30.06.2020 über die Teilabrechnung hinaus überzahlt wurde.

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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