Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass ausgezahlte Corona-Soforthilfen nicht von Gläubigern gepfändet werden dürfen.
Konto aufgrund von Steuerschulden gepfändet
Ein Handwerker hatte beim Land Nordrhein-Westfalen am 27.03.2020 die Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmer und Soloselbständige i.H.v. 9.000 Euro beantragt. Sein Antrag wurde noch am selben Tag bewilligt. Aufgrund von Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 2017 bis 2019 pfändete das Finanzamt jedoch das Konto des Handwerkers, so dass seine Bank die Auszahlung der Soforthilfe verweigerte.
Corona-Soforthilfe ist zweckgebunden
Das Finanzgericht Münster entschied daraufhin in seinem Beschluss vom 13.05.2020, dass das Finanzamt die Pfändung bis zum 27.06.2020 einzustellen habe. Bei der Corona-Soforthilfe handele es sich um einen zweckgebundenen Zuschuss zur Milderung finanzieller Notlagen des Handwerkers aufgrund der Coronakrise seit dem 01.03.2020. Schulden, die vor dem 01.03.2020 entstanden seien, dürften somit nicht mit der Soforthilfe befriedigt werden, da ansonsten der Zweck der Soforthilfe nicht erfüllt werden könne, so das Gericht. Lediglich Schulden, die nach dem 01.03.2020 entstanden seien, dürften mit der Soforthilfe befriedigt werden.
Die Steuerschulden stammen aus den Jahren 2017 bis 2019, so dass das Finanzamt die Soforthilfe nicht pfänden durfte. Da das Land NRW die Soforthilfe am 27.03.2020 für einen Zeitraum von drei Monaten gewährt hatte, war dem Gericht zufolge die Pfändung des Kontos bis zum 27.03.2020 einzustellen.
Gilt auch für gemeinnützige Organisationen
Die Grundsätze dieser Entscheidung lassen sich auch auf Corona-Soforthilfen übertragen, die gemeinnützige Organisationen erhalten haben. Eine Pfändung für Schulden aus der Zeit vor der Corona-Krise ist somit generell unzulässig.
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