Gemeinnützige Organisationen dürfen sich wirtschaftlich betätigen. Bezogen auf die vier Sphären gemeinnütziger Körperschaften findet die wirtschaftliche Tätigkeit in
- der Vermögensverwaltung,
- dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und
- im Zweckbetrieb
statt.
Was bedeutet wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist diejenige wirtschaftliche Tätigkeit einer gemeinnützigen Körperschaft, die über die Vermögensverwaltung hinausgeht, aber keinen Zweckbetrieb darstellt. Das kann beispielsweise der Betrieb einer Vereinsgaststätte oder der Verkauf von Fanartikeln sein.
Ertrag aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb unterliegt Gewerbesteuer
Der Ertrag aus diesem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterliegt der Gewerbesteuer, und zwar auch dann, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht gewerblicher Art ist. Das folgt bereits aus dem Gesetz, wurde nun aber nochmals vom Bundesfinanzhof (Beschluss vom 20.03.2019 – VIII B 81/18) bestätigt.
Geklagt hatte ein gemeinnütziger Forschungsverein, dessen Erträge eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs der Gewerbesteuer unterworfen wurden. Der Verein hatte dagegen eingewendet, dass er in seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht gewerblich, sondern selbstständig tätig sei. Nach der Gesetzeslage spielt das aber keine Rolle, da die Gewerblichkeit im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs fingiert wird.
Keine Gewerbesteuer bei Einnahmen unter 35.000 Euro
Ausnahmen gelten für Zweckbetriebe, also z.B. für
- Altenwohnheime,
- Jugendherbergen und
- Krankenhäuser.
Außerdem gilt die wichtige Grenze von 35.000 Euro: Übersteigen die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb insgesamt nicht 35.000 Euro im Jahr, entsteht keine Gewerbesteuerpflicht. Unsere Anwälte für Steuer- und Gemeinnützigkeitsrecht sind Ihnen bei allen Fragen der Gewerbesteuer gern behilflich.
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