Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind gewerbesteuerpflichtig!

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind gewerbesteuerpflichtig.

Gemeinnützige Organisationen dürfen sich wirtschaftlich betätigen. Bezogen auf die vier Sphären gemeinnütziger Körperschaften findet die wirtschaftliche Tätigkeit in

  • der Vermögensverwaltung,
  • dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und
  • im Zweckbetrieb

statt.

Was bedeutet wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist diejenige wirtschaftliche Tätigkeit einer gemeinnützigen Körperschaft, die über die Vermögensverwaltung hinausgeht, aber keinen Zweckbetrieb darstellt. Das kann beispielsweise der Betrieb einer Vereinsgaststätte oder der Verkauf von Fanartikeln sein.

Ertrag aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb unterliegt Gewerbesteuer

Der Ertrag aus diesem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterliegt der Gewerbesteuer, und zwar auch dann, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht gewerblicher Art ist. Das folgt bereits aus dem Gesetz, wurde nun aber nochmals vom Bundesfinanzhof (Beschluss vom 20.03.2019 – VIII B 81/18) bestätigt.

Geklagt hatte ein gemeinnütziger Forschungsverein, dessen Erträge eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs der Gewerbesteuer unterworfen wurden. Der Verein hatte dagegen eingewendet, dass er in seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht gewerblich, sondern selbstständig tätig sei. Nach der Gesetzeslage spielt das aber keine Rolle, da die Gewerblichkeit im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs fingiert wird.

Keine Gewerbesteuer bei Einnahmen unter 35.000 Euro

Ausnahmen gelten für Zweckbetriebe, also z.B. für

  • Altenwohnheime,
  • Jugendherbergen und
  • Krankenhäuser.

Außerdem gilt die wichtige Grenze von 35.000 Euro: Übersteigen die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb insgesamt nicht 35.000 Euro im Jahr, entsteht keine Gewerbesteuerpflicht. Unsere Anwälte für Steuer- und Gemeinnützigkeitsrecht sind Ihnen bei allen Fragen der Gewerbesteuer gern behilflich.

Weiterlesen:
Geschäftsbetrieb eines Vereins muss ggf. ins Handelsregister eingetragen werden
Zuwendungen in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind schenkungsteuerpflichtig

Diesen Artikel teilen
Porträt vom Autor

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

>> Zum Profil

Stellenausschreibungen Blog

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

Sie benötigen Unterstützung?

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder möchten einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Häufig gestellte Fragen beantworten wir in unseren FAQs.

Oder rufen Sie uns an: +49 (0)69 76 75 77 80