Zuwendungen in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft unterliegen der Schenkungsteuer. Das musste ein Fußballverein erfahren, der sich ein besonders „kreatives“ Konzept zur Finanzierung der für ihn tätigen Spieler ausgedacht hatte.
Arbeitsverträge zwischen Spieler und Sponsor
Die Fußballspieler schlossen (auch) Arbeitsverträge mit dem Sponsor des Vereins ab. Die Spieler wurden laut Arbeitsvertrag als kaufmännische Angestellte eingestellt und sollten dem Sponsor ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Daneben schlossen die Spieler aber auch mit dem Verein Arbeitsverträge. Diese sahen jeweils den Trainings- und Spieleinsatz unter Profibedingungen vor. Der Verein zahlte den Spielern tatsächlich nur eine niedrige Vergütung, einen weit höheren Betrag übernahm der Sponsor auf der Grundlage des mit diesem geschlossenen Arbeitsvertrags. Entgegen den Verträgen mit dem Sponsor arbeiteten die Spieler aber gar nicht oder nur kaum für den Sponsor.
Scheinarbeitsverträge verdeckten steuerpflichtige Schenkungen
Nachdem anonyme Anzeigen bei der Steuerfahndung eingegangen waren, gelangten die Steuerfahnder zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Arbeitsverträgen mit dem Sponsor um Scheinarbeitsverträge handelte und die Fußballspieler (nur) beim Fußballverein angestellt waren. Das Finanzamt erließ daher Schenkungsteuerbescheide in beträchtlicher Höhe, weil es davon ausging, dass die Zahlung der Vergütung durch den Sponsor eine Schenkung an den Verein darstellte. Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen sah es genauso: Die Verträge mit dem Sponsor seien Scheingeschäfte gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 AO. Die Fußballspieler waren nämlich keine Amateure, die hauptberuflich einer anderen Tätigkeit nachgingen und nur hobbymäßig Fußball spielten, sondern Profifußballer, die – wenn überhaupt – nur gelegentlich für den Sponsor tätig waren.
Besonders auffällig war die stark variierende Vergütung der Fußballspieler, die offensichtlich nicht mit deren Qualifikationen als kaufmännische Angestellte korrelierte, sondern vielmehr mit deren fußballerischen Talent bzw. Werdegang. Die Scheingeschäfte verdeckten daher eine tatsächlich erfolgte Schenkung, so das FG Niedersachsen.
Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften sind grundsätzlich von der Schenkungsteuer befreit. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt: Gemeinnützige Körperschaften dürfen ihre erhaltenen Spenden nämlich nur für ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke verwenden. Zweckgebundene Mittel wie Spenden und Mitgliedsbeiträge dürfen hingegen nicht zur Finanzierung von steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben verwendet werden. So war es aber vorliegend: Der Lizenzspielerbetrieb, in den das Geld floss, ist grundsätzlich ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
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FG Niedersachsen, Urteil vom 18.03.2015, Az. 3-K-174/14
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Tags: Sponsor