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Was sind die vier Sphären der Gemeinnützigkeit?

Klassischerweise arbeiten gemeinnützige Organisationen mit Geldern aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen. Oftmals reichen diese Mittel jedoch nicht aus, um die geförderten Zwecke zu verwirklichen. Wohl die Mehrheit aller Nonprofit-Organisationen investiert daneben in den Kapitalmarkt, vermietet Immobilien oder betätigt sich selbst wirtschaftlich. Da diese Tätigkeiten u.a. unterschiedlich besteuert werden, werden erzielte Einnahmen in die sog. „Vier Sphären“ eingeteilt:

  1. Ideeller Bereich (v.a. Mitgliedsbeiträge und Spenden),
  2. Vermögensverwaltung,
  3. Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und
  4. Zweckbetrieb.

Die Aufteilung aller Einnahmen und Ausgaben auf diese Bereiche wird von der Finanzverwaltung gefordert und ist im Rahmen der regelmäßigen Gemeinnützigkeitsprüfung nachzuweisen.

Einnahmen aus Vermögensverwaltung

Werden Gelder zur Zinserzielung angelegt oder Immobilien vermietet, so spricht man von Einnahmen aus Vermögensverwaltung. Diese sind steuerfrei, da eigenes Vermögen lediglich passiv zur Einnahmeerzielung eingesetzt wird und die gemeinnützige Organisation damit nicht in Wettbewerb zu „echten“ Unternehmen tritt. Diese Überlegung ist nämlich Hauptgrund für die Aufteilung der Einnahmen: Wird eine gemeinnützige Organisation wirtschaftlich tätig, so tritt sie in der Regel mit nicht steuerbegünstigten Betrieben in Wettbewerb und darf aufgrund ihrer Steuerbegünstigung keinen Vorteil bei der Preisgestaltung erlangen. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einer NPO muss folglich grundsätzlich steuerpflichtig sein.

Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt laut Abgabenordnung (AO) regelmäßig dann vor, wenn durch eine selbständige und nachhaltige Tätigkeit Einnahmen oder wirtschaftliche Vorteile erzielt werden, die über die bloße Vermögensverwaltung hinausgehen. Das klassische Beispiel eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist der Bratwurststand beim Fußballturnier. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist steuerpflichtig, sobald Einnahmen (Umsatz, nicht Gewinn!) von mehr als 35.000 Euro erzielt werden. Hierbei handelt es sich übrigens um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Der erste Euro an zusätzlichen Einnahmen führt folglich zur vollen Steuerpflicht der gesamten wirtschaftlichen Betätigung.

Steuerfreie Zweckbetriebe

Allerdings gibt es auch Geschäftsbetriebe, die unmittelbar der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke dienen – etwa der Betrieb eines Kindergartens oder einer Behindertenwerkstatt. Hierbei handelt es sich um sog. Zweckbetriebe, die zwar wirtschaftliche Geschäftsbetriebe darstellen, unabhängig von ihrem finanziellen Ergebnis aber steuerfrei bleiben. Die Abgrenzung von steuerpflichtigen Geschäftsbetrieben und steuerfreien Zweckbetrieben ist eine der schwierigsten Fragen des Gemeinnützigkeitsrechts, wenn es sich nicht gerade um in der AO gesondert aufgeführte Tätigkeiten handelt.

Übrigens: Von den hier genannten Steuern zu unterscheiden ist die Umsatzsteuer. Diese ist unabhängig vom Gewinn der Organisation und bemisst sich allein am erzielten Umsatz. Gemeinnützige Organisationen können aber unter Umständen vom ermäßigten Steuersatz profitieren (7% statt 19%). Einzelne Umsätze sind häufig auch ganz von der Umsatzsteuer befreit.

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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2 Antworten zu "Was sind die vier Sphären der Gemeinnützigkeit?"

  1. Joachim Buchmann sagt:

    Sehr geehrter Herr Fein,
    ich lese mit Interesse immer Ihre Artikel, Kommentare und nehme teilweise an Online-Seminaren teil. In meinem bei welchem ich Rechnungsprüfer bin, versuche ich auf die von Ihnen beschriebene 4-Sphären-Trennung hinzuwirken. Nur wo ist dies im Gesetz geregelt ? In der AO finde ich nichts.
    Für ganz kurze Rückinfo vielen herzlichen Dank.

    • Sehr geehrter Herr Buchmann,

      die vier Sphären ergeben sich aus unterschiedlichen Normen der Abgabenordnung. So ist der Zweckbetrieb ausdrücklich in den §§ 65 ff. und der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in § 64 genannt. Die Vermögensverwaltung ergibt sich aus einer Negativabgrenzung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in § 14. Der ideelle Bereich ist quasi das, was mangels Einschlägigkeit der sonstigen Sphären übrigbleibt. Die unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen ergeben sich dann aus den Einzelsteuergesetzen – die vier Sphären und ihre Bedeutung sind also in der Abgabenordnung nur angelegt, aber nicht in der für die Praxis gewohnten Weise dargestellt.

      Mit freundlichen Grüßen
      Alexander Vielwerth

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