Zwei aktuelle Entscheidungen des OLG Brandenburg (vom 08.10.2025 sowie vom 02.12.2025 – 10 U 1/25) zeigen, worauf es bei wirksamen Vereinsbeschlüssen ankommt – und welche Risiken entstehen können, wenn formelle oder inhaltliche Fragen nicht sauber geklärt sind. Besonders relevant sind die Beschlüsse für gemeinnützige Vereine und Verbände, die Mitgliederausschlüsse und die Stimmenzählung in der Mitgliederversammlung betreffen.
Kleingartenverein aus Dachverband ausgeschlossen
Ein Kleingartenverein war Mitglied eines Dachverbands. Der Dachverband sah seine eigene kleingärtnerische Gemeinnützigkeit (nach § 2 BKleingG, nicht hingegen nach §§ 51 ff. AO) gefährdet, weil einzelne Mitgliedsvereine – darunter der betroffene Verein – sich weigerten, selbst die entsprechende Gemeinnützigkeit zu beantragen. Der Dachverband forderte den Verein mehrfach auf, sämtliche Anstrengungen zu unternehmen, um die Gemeinnützigkeit zu erhalten, da der Dachverband andernfalls als „schwebend nicht gemeinnützig“ angesehen würde. Nachdem es der Mitgliedsverein unterließ, tätig zu werden, schloss der Dachverband den Verein aus. Die Mitgliederversammlung bestätigte diesen Ausschluss.
Der ausgeschlossene Verein zog vor Gericht – jedoch ohne Erfolg. Das OLG Brandenburg bestätigte sowohl die formelle als auch die materielle Wirksamkeit der Vereinsbeschlüsse.
Keine formellen Fehler bei der Einladung
Zur formellen Wirksamkeit stellte das Gericht klar: Die ordnungsgemäße Einladung genügt, wenn die Tagesordnung und die beigefügten Unterlagen den Mitgliedern deutlich machen, worüber entschieden werden soll – auch bei heiklen Themen wie Ausschlüssen. Denn die mit der Einladung versandten Informationen sollen den Mitgliedern eine sachgerechte Entscheidung ermöglichen. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall erfüllt, da der Einladung die Schreiben des Mitgliedsvereins sowie des Dachverbands beigefügt waren und es sich zudem um einen einfach gelagerten Lebenssachverhalt handelte.
Zudem müsse ein externer Rechtsanwalt nicht als Gast zugelassen werden, auch wenn die Mitgliederversammlung hierüber nicht ausdrücklich beschließt. In der Ablehnung der Teilnahme des Prozessbevollmächtigten lag nach dem OLG demnach kein formeller Fehler.
Beweislast liegt bei Verein
Die Beweislast für die wirksame Beschlussfassung liegt grundsätzlich bei dem Verein, der aus dem Vereinsbeschluss Rechte herleiten will. Sofern jedoch ein den Satzungsvorgaben entsprechendes, ordnungsgemäß unterzeichnetes Protokoll vorliegt, trage das angreifende Mitglied die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Abstimmungsergebnis falsch ist. Dies gelte sowohl für Verlaufs- als auch Ergebnisprotokolle. Besonders praxisrelevant ist daher die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und umfassenden Protokollführung.
Stimmenzählung: Enthaltungen zählen (meist) nicht
Ein besonders praxisnaher Punkt betrifft die Mehrheitsberechnung: Nach dem Gesetz zählen grundsätzlich nur die tatsächlich abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt, es sei denn, die Satzung regelt ausdrücklich etwas anderes.
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Im vorliegenden Fall enthielt die Verbandssatzung folgende Regelung: „Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrzahl der anwesenden Mitglieder gültig.“ Daraus leitete das OLG ab, dass lediglich die abgegebenen Stimmen, wie in § 32 Abs. 1 S. 3 BGB geregelt, für die Mehrheitsberechnung relevant seien und sich die Mehrheit der „anwesenden Mitglieder“ auf Basis der abgegebenen Stimmen zusammensetze. Enthaltungen seien insoweit nicht miteinzubeziehen. Anders sei dies nur bei einer ausdrücklichen Satzungsregelung.
Diese Würdigung ist insoweit zu hinterfragen, dass in der streitgegenständlichen Satzungsregelung auch eine ausdrückliche Abweichung von § 32 Abs. 1 S. 3 BGB gesehen werden könnte, die im Ergebnis dazu führen würde, dass Stimmenthaltungen faktisch als „Nein“-Stimme wirken. Für die Praxis bedeutet das, dass die Satzung eine eindeutige Satzungsregelung, wie Mehrheiten zu berechnen sind, vorsehen sollte, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Gemeinnützigkeit als zentrales Vereinsinteresse
Besonders deutlich positioniert sich das OLG beim Thema Gemeinnützigkeit: Verweigert ein Mitgliedsverein beharrlich die Beantragung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit und bringt den Dachverband dadurch in Konflikt mit Behörden oder setzt diesen einem nicht gewollten Rechtsstreit aus, kann dies einen Verstoß gegen die Interessen des Verbands darstellen – und somit einen Ausschluss rechtfertigen.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die behördliche Rechtsauffassung letztlich korrekt ist. Maßgeblich ist, dass dem Verband realistisch der Verlust der Gemeinnützigkeit droht. Daher sollte der Verlust in der Satzung den sofortigen Ausschluss nach sich ziehen, um den Dachverband zu schützen.
Zulässigkeit unterschiedlicher Beitragshöhen
Schließlich bestätigte das OLG auch eine deutliche Beitragserhöhung für bestimmte Mitgliedergruppen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlange insoweit keine identischen Beiträge für alle Mitglieder. Eine unterschiedliche Beitragshöhe sei zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist – etwa durch höheren Verwaltungsaufwand.
Gute Satzungen und saubere Verfahren sind entscheidend
Die Beschlüsse des OLG Brandenburg zeigen, dass sich viele vereinsrechtliche Streitigkeiten durch klare Satzungsregelungen, strukturierte Beschlussfassungen und vorausschauende Beratung vermeiden lassen. Gerade Themen wie Gemeinnützigkeit, Stimmrechte und Mitgliedsausschlüsse bergen erhebliche Risiken – sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich. Unsere erfahrenen Anwälte für Gemeinnützigkeitsrecht sind Ihnen dabei gerne behilflich.

