Wenn eine Vorstandswahl scheitert, darf die Mitgliederversammlung die Abstimmung noch in derselben Sitzung wiederholen. Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass weder Gesetz noch Satzung eine sofortige Wiederholung verbieten.
Vorstandswahl scheitert im ersten Wahlgang
In einem bundesweit tätigen Verein traten die beiden einzigen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder während der Jahreshauptversammlung zurück. Für das Amt des Präsidenten stellte sich nur eine Kandidatin zur Verfügung, die im ersten Wahlgang scheiterte.
Nach einer Unterbrechung der Versammlung wurde ein Eilantrag auf Wiederholung der Wahl gestellt – mit dem Hinweis, dass andernfalls ein Notvorstand durch das Gericht bestellt werden müsse. Die Kandidatin wurde daraufhin im zweiten Wahlgang gewählt und meldete ihre Bestellung zur Eintragung ins Vereinsregister an. Das Amtsgericht verweigerte die Eintragung mit der Begründung, eine Wiederholung der Vorstandswahl unmittelbar nach der ersten Ablehnung sei satzungswidrig und die Stimmabgabe sei unter der Bedingung erfolgt, die Bestellung eines Notvorstandes abzuwenden.
Ausreichende Satzungsgrundlage für weitere Wahlgänge
Das OLG hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Es verwies hierfür auf die Satzungsregelungen des Vereins. Diese sahen in § 8 Abs. 5 für Wahlen von Vorstandsmitgliedern vor, dass wenn im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, bei mindestens zwei Kandidaten eine Stichwahl zwischen den zwei erstplatzierten Kandidaten stattfindet. Zwar regelt die Vorschrift primär den Fall einer Stichwahl, sie zeigt aber, dass die Mitgliederversammlung in derselben Sitzung weitere Wahlgänge durchführen darf, um eine Vakanz im Vorstand zu vermeiden.
Die Richter leiteten daraus ab, dass die Satzung mehrere Wahlvorgänge ausdrücklich zulässt. Das Gericht betonte in diesem Zusammenhang, dass es in der Sache nicht sinnvoll ist, der Mitgliederversammlung das Recht zur sofortigen erneuten Abstimmung abzusprechen und sie auf die Notwendigkeit der Einberufung einer weiteren Mitgliederversammlung zu verweisen. Dieses Verständnis widerspricht auch der Vereinsautonomie nach Art. 9 GG, die es dem Verein erlaubt, seine Angelegenheiten innerhalb der gesetzlichen Grenzen eigenständig zu regeln und über die interne Organisation autonom zu entscheiden.
Hinweis auf eine Notvorstandsbestellung ist keine Bedingung oder Wahlernötigung
Auch die Begründung des Eilantrags, hierdurch die Bestellung eines Notvorstands vermeiden zu wollen, führt nicht zur Unzulässigkeit der Vorstandswahl. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt hierin keine „bedingte Stimmabgabe“. Das OLG ordnete die Begründung als Handlungsmotiv der Mitglieder ein und erkannte darin keine Bedingung. Dagegen spricht auch die Protokollierung der Wahl, die lediglich „Ja“, „Nein“ und „Enthaltungen“ zählte. Es fehlte damit an einem ausdrücklichen Vorbehalt im Protokoll.
Schließlich verneinte das Gericht auch den Vorwurf einer strafbaren Wahlernötigung nach § 108 StGB. Der Hinweis des Landesgruppenvorsitzenden, dass bei Scheitern der Wahl ein Notvorstand bestellt werden müsse, ist keine Drohung mit einem „empfindlichen Übel“, sondern eine zutreffende Darstellung der Rechtslage.
Mitgliederversammlung darf mehrfach abstimmen
Der Beschluss stärkt die Handlungsfähigkeit von Vereinen. Wenn in einer Mitgliederversammlung Vorstandsämter vakant werden, darf die Versammlung auch mehrfach abstimmen, um eine Lösung zu finden. Wichtig ist, dass die Satzung flexible Regelungen für Wahlverfahren enthält. Wir empfehlen, in der Satzung ausdrücklich die Möglichkeit mehrerer Wahlgänge vorzusehen und hinreichende Protokolle zu führen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
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OLG Düsseldorf, Beschluss v. 25.11.2025, 3 W 187/25

