Achtung bei Auslandsgesellschaften und Geschäftsführung in den VAE
Viele vermögende Privatpersonen zieht es z.B. nach Dubai oder Abu Dhabi, unter anderem, um von den attraktiven steuerlichen Rahmenbedingungen zu profitieren. Doch Vorsicht: Das Leben dort ist nicht länger komplett steuerfrei. Mit der Einführung der Körperschaftsteuer (Corporate Income Tax, CIT) in den VAE seit Juni 2023 gelten Regeln, die insbesondere für Unternehmer mit Wohnsitz in Dubai und Abu Dhabi, aber Gesellschaften im Ausland steuerliche Risiken bergen.
Auslandsgesellschaft in Deutschland steuerpflichtig
Viele deutsche Unternehmer kennen das: Wer eine Auslandsgesellschaft besitzt, gleich wo auf der Welt, und diese aus Deutschland heraus als Geschäftsführer führt, riskiert damit die unbeschränkte Steuerpflicht der Auslands(!)gesellschaft in Deutschland. Denn in § 1 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) heißt es:
„Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften (…), die ihre Geschäftsleitung (…) im Inland haben (…)“.
Ähnlich ist es in den VAE. Nach Art. 11 Abs. 3 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes (Federal Law No. 47/2022) gilt eine ausländische Gesellschaft als „Resident Person“ in den VAE, wenn sie in den VAE „effektiv gemanagt und kontrolliert“ wird. Das bedeutet: Liegt der Ort der Geschäftsleitung in den VAE, unterliegt die Gesellschaft der vollen Steuerpflicht in den VAE – und zwar mit ihrem weltweiten Einkommen (Art. 12 CIT).
Hintergrund Steuerpflicht durch Ort der Geschäftsleitung
Die VAE haben mit dem CIT-Recht ein modernes Steuerrecht eingeführt. Der zentrale Anknüpfungspunkt ist der „Place of Effective Management“ (POEM), vergleichbar mit dem deutschen „Ort der Geschäftsleitung“. Entscheidend ist, wo die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden – nicht nur, wo die Gesellschaft formal registriert ist. Wer also als Geschäftsführer einer ausländischen GmbH oder Limited seine unternehmerischen Entscheidungen regelmäßig in Dubai trifft, riskiert, dass die Gesellschaft als steuerlich ansässig in den VAE gilt. Es droht dann eine Doppelbesteuerung sowohl im Gründungsstaat der Gesellschaft als auch in VAE als dem Ort der Geschäftsführung.
Die Körperschaftsteuer beträgt grundsätzlich 9 Prozent auf Gewinne über 375.000 AED, für große multinationale Unternehmen sogar 15 Prozent. Damit sind früher übliche Gestaltungen wie „Wohnsitz in Dubai, Gesellschaft im Ausland“ nicht mehr automatisch steuerneutral bzw. jedenfalls zu kurz gedacht.
Häufig helfen auch keine Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Mit Deutschland existiert z.B. kein DBA, auch mit den USA haben die VAE kein vollumfassendes Steuerabkommen geschlossen.
Wann liegt der POEM in den VAE?
Die Kriterien für den Place of Effective Management sind detailliert geregelt. Die Geschäftsleitung liegt danach in den VAE, wenn die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen, die für die Geschäftstätigkeit insgesamt maßgeblich sind, in den VAE getroffen werden. Es geht dabei insbesondere um die strategische Kontrolle und die tägliche Steuerung der Geschäfte. Geeignete Kontrollfragen zur Bestimmung des Ortes des POEMs sind z.B.:
- Wo werden die strategische Entscheidungen getroffen?
- Wo finden Board-Meetings statt? Selbst virtuelle Sitzungen können den POEM in die VAE verlagern, wenn die Entscheidungsträger dort ansässig sind.
- Leben die Personen, die die Geschicke des Unternehmens lenken, überwiegend in den VAE?
- Wer übt faktisch die Kontrolle aus?
- Ist der einzige Gesellschafter und CEO in den VAE wohnhaft?
Strohmann im Ausland ist keine Lösung
Die bloße Umsetzung von Entscheidungen im Ausland („Rubber Stamping“) reicht nicht aus, um den Ort der Geschäftsleitung ins Ausland zu verlegen – maßgeblich ist die Substanz der Entscheidungsfindung. Einen „Nominee Director“ als Strohmann im Ausland einzusetzen und diesem regelmäßig per E-Mail mitzuteilen, was er zu tun und zu lassen hat und welche Verträge er zu unterschreiben hat, genügt also nicht. In diesen Fällen bleibt es beim Ort der Geschäftsleitung in den VAE und damit bei der dortigen Steuerpflicht.
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Zusätzliches Risiko: Betriebsstätte in Dubai und VAE
Selbst wenn eine ausländische Gesellschaft nicht bereits aufgrund des POEM als steuerlich in den VAE ansässig gilt, kann sie in den VAE steuerpflichtig werden, wenn sie dort eine Permanent Establishment (PE), also eine steuerliche Betriebsstätte, unterhält. Eine solche Betriebsstätte ist ein fester Ort der Geschäftstätigkeit oder eine andere Form der Präsenz, über die die Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird. Typische Beispiele sind eine Niederlassung, ein Büro, eine Fabrik, eine Werkstatt oder eine Baustelle. Auch ein abhängiger Vertreter, der regelmäßig Verträge im Namen der Gesellschaft abschließt oder verhandelt, kann bereits eine Betriebsstätte begründen.
Die Konsequenz: Die ausländische Gesellschaft bleibt zwar formal ein Nicht-Resident in den VAE, wird aber mit den Einkünften aus der Betriebsstätte (auch) in den VAE besteuert. Das bedeutet, dass Gewinne, die der Betriebsstätte zuzurechnen sind, dem Körperschaftsteuersatz in VAE unterliegen.
Praxisbeispiel: Vertrieb in Dubai
Ein Schweizer Handelsunternehmen vertreibt seine Waren über eine Vertriebsperson in Dubai, um den Golfmarkt zu bedienen. Obwohl die strategische Leitung weiterhin aus Zürich erfolgt, führt das Büro in Dubai regelmäßig Vertragsverhandlungen und schließt Geschäfte ab. Damit liegt eine Betriebsstätte in den VAE vor, und die dort erzielten Gewinne unterliegen der lokalen Körperschaftsteuer.
Praxistipp für Wegzügler
Der Wegzug nach Dubai bietet Chancen, aber auch Fallstricke. Wer Auslandsgesellschaften hält, sollte vor dem Wegzug zunächst die deutsche Wegzugssteuer oder ähnliche Steuern in anderen Ländern prüfen. Auch die erweitert beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Außensteuergesetz (AStG) sollte der Wegzügler im Blick haben. Nach dem Wegzug wiederum, sollte geklärt werden, wo sich der Ort der Geschäftsleitung befindet und dieser ggf. so gestaltet werden, dass er nicht in den VAE liegt. Andernfalls droht eine umfassende Steuerpflicht in den VAE. Eine sorgfältige Strukturierung und Dokumentation ist unerlässlich, um eine unangenehme Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Unsere Empfehlung: Prüfen Sie vor dem Umzug Ihre internationalen Beteiligungen und die Organisation der Geschäftsführung. Vereinbaren Sie klare Prozesse, um den Ort der Geschäftsleitung nachweisbar außerhalb der VAE zu halten – oder planen Sie die Steuerpflicht bewusst ein.
Unser Private-Clients-Team berät Sie gerne individuell zu Wegzug, Strukturierung und internationalen Steuerfragen. Kommen Sie gern auf uns zu!
