Im Internet liest man immer wieder interessante Ansätze zur Vermeidung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG. Aber nicht alle Gestaltungen halten, was sie versprechen. So ist z. B. der Wegzug in ein Normalsteuerland wie Österreich, um erst danach nach Dubai zu ziehen, entgegen anderslautender Nachrichten im Internet leider keine Lösung.
Welche steuerlichen Kriterien gelten für Wegzügler?
Die sogenannte „erweiterte beschränkte Steuerpflicht“ ist eine Spezialregelung des deutschen Außensteuergesetzes (§ 2 AStG). Sie betrifft deutsche Staatsangehörige, die:
- in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland waren,
- in ein sogenanntes Niedrigsteuerland oder ein Land ohne voll wirksames Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Deutschland ziehen,
- und weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland haben.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, bleibt die betroffene Person für bestimmte Einkünfte bis zu zehn Jahre nach dem Wegzug weiterhin in Deutschland steuerpflichtig – und zwar über die normale beschränkte Steuerpflicht hinaus. Der Wegzügler ist also noch 10 Jahre lang in der Pflicht, in Deutschland Steuererklärungen abzugeben.
Besteuerung von Kryptogewinnen trotz Wegzug ins Ausland
Nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung fällt unter die Vorschrift z. B. ein Steuerpflichtiger, der Kryptoeinkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Trading) bezieht.
Wer also z. B. nach Dubai zieht und dort Kryptowährungen kauft und innerhalb eines Jahres verkauft, hat diese Einkünfte in Deutschland zu versteuern – also auch ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und obwohl er womöglich davon ausging, mit seinem Wegzug nichts mehr mit dem deutschen Finanzamt zu tun zu haben.
Gestaltung über Österreich als Zwischenstopp – funktioniert das?
Ein beliebter „Trick“, von dem man hin und wieder auf Youtube erfährt, lautet: Zuerst nach Österreich ziehen (Normalsteuerland), dann nach einer gewissen Zeit weiter in das Niedrigsteuerland, z. B. Dubai. Die Hoffnung: Die Zwischenstation in Österreich unterbricht die Zehnjahresfrist oder verhindert die Anwendung des § 2 AStG.
Doch das ist falsch. Denn zieht ein Steuerpflichtiger zunächst in ein Normalsteuerland und anschließend in ein Niedrigsteuerland, unterliegen die Einkünfte vom zweiten Umzug an bis zum Ende des Zehnjahreszeitraums der erweiterten beschränkten Steuerpflicht. Das bedeutet: Auch wenn man zunächst nach Österreich zieht, kann die erweiterte beschränkte Steuerpflicht ab dem Zeitpunkt des Umzugs nach Dubai wieder greifen – und zwar für den Rest der Zehnjahresfrist.
Vorsicht bei vermeintlich „cleveren“ Gestaltungen
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht ist ein scharfes Instrument, das Auswanderer oft unterschätzen. Gestaltungen wie der Umweg über Österreich sind nicht geeignet, um die Steuerpflicht dauerhaft zu vermeiden. Sobald man später in ein Niedrigsteuerland wie Dubai zieht, mit dem Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, kann die Steuerpflicht erneut greifen – sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
WINHELLER berät mit steuerlicher Expertise
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht ist komplex und kann erhebliche finanzielle Folgen haben, auch wenn sie in der Praxis eher selten eingreift. Eine individuelle Prüfung der Vermögensstruktur und der steuerlichen Ansässigkeit ist unerlässlich. Sprechen Sie uns gerne an – wir beraten Sie umfassend und rechtssicher.

