Vermögensverwaltung und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Bundesfinanzministerium erlaubt Verlustausgleich
Das Bundesfinanzministerium (BMF) will von der Coronapandemie gebeutelten NPOs helfen und hat dazu folgende Regelung veröffentlicht:
„Der Ausgleich von Verlusten, die steuerbegünstigten Organisationen nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31. Dezember 2020 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist für die Steuerbegünstigung der jeweiligen Körperschaft unschädlich.“ (BMF vom 09.04.2020 – IV C 4 – S 2223/19/10003:003)
Ziel der Regelung ist es, Substanzverluste von gemeinnützigen Körperschaften zu verhindern.
Verlustausgleich bis 31.12.2020 zulässig
War es bisher gemeinnützigkeitsschädlich, (Dauer-)Verluste des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes oder Verluste der Vermögensverwaltung aus Mitteln der ideellen Sphäre (Spenden, Erbschaften, Mitgliedsbeiträge) oder der sogenannten Zweckbetriebe (§§ 65–68 AO) auszugleichen, ist dies vorerst befristet bis zum Jahresende 2020 zulässig.
Verluste in der Vermögensverwaltung
Coronabedingte Verluste in der Vermögensverwaltung können z.B.
- eine niedrigere Bewertung von Wertpapieren aufgrund des Einbruchs der Börsen,
- Mietausfälle bei von der Körperschaft gehaltenen Immobilien oder
- Mindereinnahmen bei der Überlassung von Lizenzrechten oder Patenten
sein. Diese Verluste sind nachvollziehbar zu dokumentieren und plausibel in Zusammenhang mit den Pandemiefolgen zu stellen.
Verluste im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Verluste im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb können solche aus beherrschten Tochtergesellschaften oder aus ansonsten gewinnbringenden Nebenaktivitäten, wie beispielsweise dem Verkauf von Speisen und Getränken in Museen, Theatern oder Sportstätten, sein.
Finanzspritzen für gefährdete Tochtergesellschaften
Muss einer ansonsten insolvenzgefährdeten Tochtergesellschaft Liquidität und/oder Kapital durch die gemeinnützige Mutter zugeführt werden, können hierfür nunmehr Mittel aus allen Sphären in voller Höhe (des Verlustes) verwendet werden – weit über die bisherigen Möglichkeiten des § 58 Nr. 3, 10 AO hinaus.
Wechsel der Gewinnermittlungsart in Betracht ziehen
Bei geschickter Anwendung dieser Sonderregelung kann eine nachhaltige Substanzstärkung gelingen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass sich je nachdem, welche Rechnungslegungsmethode eine gemeinnützige Körperschaft anwendet, gewichtige Unterschiede ergeben können.
Ermittelt die gemeinnützige Körperschaft ihr Jahresergebnis als Einnahmen-Überschuss-Rechnung und macht zugleich von der coronabedingten Stundungsmöglichkeit, beispielsweise für einen angepachteten Kiosk oder eine angepachtete Gastronomiefläche, Gebrauch, tritt mangels Finanzmittelabflusses insoweit kein Verlust ein.
Legt die NPO hingegen Rechnung in Form einer Bilanz nach dem HGB, ist die ausgesetzte Pachtzahlung weiter als Verbindlichkeit in Ansatz zu bringen und damit ein Verlust, der zum Ausgleich berechtigt. Hier können gegebenenfalls durch Wechsel der Gewinnermittlungsart erhebliche strategische Vorteile generiert werden.
WINHELLER berät NPOs zum Verlustausgleich
Ihre gemeinnützige Körperschaft hat bedingt durch die Coronakrise mit Verlusten zu kämpfen? Die Neuregelung des BMF schafft für NPOs einigen Spielraum. Unsere Anwälte für Gemeinnützigkeitsrecht unterstützen Sie bei sämtlichen Fragen des Verlustausgleichs über die vier Sphären hinweg. Zögern Sie nicht, mit Ihren Fragen auf uns zuzukommen.
Weiterlesen:
Liquiditätssicherung in Coronazeiten: Sechs Optionen für NPOs
Was sind die vier Sphären der Gemeinnützigkeit?
Tags: Coronavirus