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Liquiditätssicherung in Coronazeiten: Sechs Optionen für NPOs

Sechs Optionen für NPOsViele NPOs stehen vor der Frage, wie sie derzeit Einnahmeausfälle überbrücken können. Klassische Mittel insbesondere gemeinnütziger Organisationen sind u.a.

  • Spenden,
  • Gutscheine oder auch
  • im Sport, im kulturellen Umfeld und in allen sonstigen Fällen, in denen NPOs gewöhnlich Eintrittskarten verkaufen: sog. Geistertickets (Verkauf von Tickets für Spiele/Ausstellungen/Events, die gar nicht stattfinden).

Vereine können, wenn die Satzung dies zulässt, Sonderumlagen beschließen. Der Verein sammelt dabei bestimmte Geldbeträge von seinen Mitgliedern ein. Hier gelten von der Satzung festgelegte oder von der Rechtsprechung entwickelte Höchstgrenzen.

Es gibt jedoch noch viele weitere Möglichkeiten, deren kreative Nutzung den Fortbestand von Vereinen, Stiftungen und gGmbHs sichern kann. Grundvoraussetzung ist allerdings, dass die NPO ein funktionierendes Geschäftsmodell mit entsprechender Generierung von Einnahmen vorweisen kann.

Preiserhöhung und Kreditaufnahme

Oft wird eine Erhöhung der Preise für erbrachte Leistungen (Eintritte, Waren, Dienstleistungen aller Art, Nutzungsentgelte etc.) unumgänglich sein. Ein angemessenes Selbstvertrauen bei der Preisbildung ist selten von Nachteil.

Eine klassische Möglichkeit, zahlungsfähig zu bleiben, ist die Kreditaufnahme. Diese kann über die eigene Hausbank erfolgen. Vereine haben es jedoch aus strukturellen Gründen (Kreditvergabekriterien nach Basel II) eher schwer, überhaupt Kredite oder angemessene Konditionen bei Finanzunternehmen zu bekommen.

Fananleihe und partiarische Darlehen

Vereine können jedoch Darlehen mit ihren Mitgliedern vereinbaren. Im Golfsport wird dies oft zur Finanzierung von Anlagen praktiziert. Gemeinnützige Organisationen müssen dabei auf die Angemessenheit des vereinbarten Zinssatzes achten. Zudem sollten diese Kredite als sogenannte Nachrangdarlehen (Fananleihe) oder partiarische Darlehen ausgestaltet werden, um zu vermeiden, dass man selber zur Bank im Sinne des Aufsichtsrechts wird. Denn dann drohen umfangreiche Prospektpflichten.

NPOs mit umfänglicher wirtschaftlicher Betätigung können auch Genussrechte als Möglichkeit in Betracht ziehen. Genussrechte sind schuldrechtliche Vereinbarungen, die sehr variabel ausgestaltet werden können. So kann ein fixer Zinssatz vereinbart oder die Ausschüttung unter bestimmte (wirtschaftliche) Bedingungen gestellt werden.

Zu beachten ist, dass beide Formen der Finanzierung grundsätzlich eines sogenannten Vermögensanlageprospekts bedürfen, bevor der Vertrieb aufgenommen werden kann. Als gemeinnützig anerkannte Körperschaften dürfen sich bei dem Vertrieb von Nachrang- oder partiarischen Darlehen jedoch auf das wesentlich weniger anspruchsvolle Vermögensanlageninformationsblatt beschränken, wenn sie nicht mehr als 2,5 Millionen Euro einsammeln und maximal 1,5 Prozent an Zinsen versprechen.

Crowdfunding

Eine sehr moderne Form der Beteiligung ist das Crowdfunding. Allerdings wird hier, was die Erlöse für die NPOs schmälert, für die Plattformbetreiber eine nicht unerhebliche Provision fällig. Dafür entfällt auch hier die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts, sofern von jedem einzelnen Anleger maximal 1.000 Euro bzw. das Doppelte seines monatlichen Nettoeinkommens eingesammelt wird. Erteilt der Anleger eine Selbstauskunft, nachdem er über frei verfügbares Vermögen von mehr als 100.000 Euro verfügt, darf er auch 10.000 Euro anlegen.

Restrukturierung in der Krise

Gemeinnützige Kapitalgesellschaften können, anders als Stiftungen und Vereine, auch die üblichen Restrukturierungsmaßnahmen im Eigenkapital durchführen. Sowohl eine Kapitalherabsetzung (mit anschließender Erhöhung) als auch die Beteiligung weiterer Investoren durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile ist möglich.

Die Krise kann so eine Chance sein, Geschäftsmodelle zu hinterfragen, Preisbildung selbstbewusster zu gestalten und Finanzierungsmodelle über Mitgliedsbeiträge und Spenden hinaus zu entwickeln. Gern sind wir Ihnen bei der Ausgestaltung jeglichen Vorgehens behilflich.

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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