Ende letzten Jahres trat das Jahressteuergesetz (JStG) 2020 in Kraft, das viele Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts umfassend geändert hat. Davon waren auch die Vorschriften zur Mittelweiterleitung betroffen. Die Finanzverwaltung hat nun auf die neue Rechtslage reagiert und neue Verwaltungsanweisungen veröffentlicht, an denen sich NPOs orientieren können. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Neuerungen vor.
Mittelweiterleitung in Satzung verankern
NPOs dürfen ihre Mittel, wie z.B. Geld, Sachgegenstände oder Dienstleistungen, theoretisch unbegrenzt an andere NPOs im In- und Ausland weiterleiten. Eine entsprechende Satzungsregelung ist dabei nur notwendig, wenn die Mittelweiterleitung die einzige Art der Zweckverwirklichung der NPO darstellen soll. Solange die NPO also ihre gemeinnützigen Zwecke neben der Mittelweiterleitung noch auf anderen Wegen verwirklicht, bedarf es für die Mittelweiterleitung keiner gesonderten Regelung in der Satzung. Dennoch sollten NPOs eine solche Regelung zur Klarstellung von vornherein in der Satzung verankern. Im Zweifel droht ihnen ansonsten der Entzug der Gemeinnützigkeit, falls die Mittelweiterleitung irgendwann doch einmal die einzige Art der Zweckverwirklichung darstellen sollte.
Mittelempfänger muss selbst gemeinnützig sein
Ferner ist zu beachten, dass bei Mittelweiterleitungen innerhalb Deutschlands der Empfänger der Mittel selbst eine gemeinnützige Organisation sein muss. Laut Finanzverwaltung bedeutet dies, dass bereits mit Beginn des Veranlagungszeitraums eine ordnungsgemäße Satzung der Empfängerorganisation vorliegen muss. Diese Anforderungen gelten zudem auch für NPOs, die in Deutschland lediglich beschränkt steuerpflichtig sind. Auch sie müssen daher als gemeinnützig in Deutschland anerkannt sein, um Mittel einer anderen NPO empfangen zu können.
Welche Besonderheiten gelten bei Mittelweiterleitungen ins Ausland?
Erhält eine ausländische NPO, die in Deutschland weder beschränkt noch unbeschränkt steuerpflichtig ist, Mittel von einer deutschen NPO, muss sie logischerweise nicht selbst in Deutschland steuerbegünstigt sein. Die Rechtsform der ausländischen NPO muss jedoch ihrem Wesen nach mit einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des deutschen Körperschaftsteuerrechts vergleichbar sein (sog. Typenvergleich). Ferner muss die Tätigkeit der ausländischen NPO hypothetisch den Anforderungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen, also theoretisch in Deutschland steuerbegünstigt sein, würde die ausländische NPO in Deutschland tätig werden.
Welche Pflichten haben NPOs bei Mittelweiterleitungen ins Ausland?
Bei Mittelweiterleitungen ins Ausland müssen NPOs erhöhte Mitwirkungspflichten beachten. So müssen sie etwa für den Typenvergleich ggf. die Satzung der ausländischen Empfängerorganisation auf Deutsch übersetzen und dem zuständigen Finanzamt vorlegen. Ferner müssen NPOs nachweisen, dass die Mittel im Ausland tatsächlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wurden. Der Nachweis kann dabei u.a. mit Hilfe der folgenden Unterlagen erfolgen, die das Finanzamt ebenfalls in Deutsch von der NPO anfordern kann:
- Mittelweiterleitungsvereinbarungen
- Tätigkeits- und Projektbeschreibungen, Prospekte und Presseveröffentlichungen
- Gutachten eines Wirtschaftsprüfers bei großen oder andauernden Projekten
- Bestätigung einer deutschen Auslandsvertretung, dass die behaupteten Projekte tatsächlich durchgeführt werden.
Keine Mittelweiterleitung ins Ausland ohne
Mittelweiterleitungsvereinbarung
Die Finanzverwaltung empfiehlt ausdrücklich, dass NPOs zur eigenen Absicherung immer eine Mittelweiterleitungsvereinbarung mit der ausländischen Empfängerorganisation abschließen sollten. Bei einer Mittelweiterleitungsvereinbarung handelt es sich um einen schriftlichen Vertrag, in dem Inhalt und Umfang der Tätigkeit sowie die Rechenschaftspflichten der ausländischen NPO festgelegt werden. Damit können sich NPOs gegenüber dem Finanzamt absichern, wenn bei der Empfängerorganisation etwas schieflaufen sollte. Denn im schlimmsten Fall droht der weiterleitenden NPO die Aberkennung der Gemeinnützigkeit, falls sie nicht nachweisen kann, was mit ihren Mitteln im Ausland passiert ist.
Ihre Kanzlei für Mittelweiterleitungen
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Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt, Verfügung v. 02.03.2021, Az. S 0170 A-50-St 53
Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt, Verfügung v. 03.03.2021, Az. S 0177 A-6-St 53
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