Auch wenn ein Verein kein Vermögen mehr hat, bleibt der Gläubigeraufruf Pflicht. Das bestätigt eine aktuelle Entscheidung des OLG Karlsruhe, die deutlich macht: Eine Löschung des Vereins ohne vorherige Gläubigeraufforderung ist unzulässig, wenn zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses noch Vermögen vorhanden war.
Für gemeinnützige Organisationen ist das ein wichtiger Hinweis, um Verzögerungen im Liquidationsverfahren, Kosten und persönliche Haftungsrisiken zu vermeiden.
Vermögenslage zählt, nicht Löschungsanmeldung
In unserer Beratungspraxis zeigt sich immer wieder, dass gerade kleinere gemeinnützige Vereine die Bedeutung des Gläubigeraufrufs unterschätzen. Häufig wird angenommen, dass die Ankündigung entfallen könne, wenn ohnehin kein Vermögen mehr vorhanden sei und daher niemand benachteiligt würde. Die Rechtsprechung sieht dies jedoch anders: Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt der Löschungsanmeldung, sondern die Vermögenslage im Moment des Auflösungsbeschlusses.
Verein meldet Löschung an
Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Fall verdeutlicht die Problematik besonders anschaulich: Zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses im September 2024 verfügte der betroffene Verein noch über ein Kontoguthaben von 1.254,56 Euro. Dieses Vermögen wurde anschließend für verschiedene Rechnungen vollständig aufgebraucht. Danach meldete der Liquidator des Vereins die Löschung des Vereins unter dem Hinweis an, eine Liquidation sei mangels Vermögen und Gläubiger nicht erforderlich. Das Registergericht wies den Antrag jedoch zurück, weil die Auflösung nicht öffentlich bekannt gemacht und die Gläubiger nicht zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufgefordert worden waren. Das OLG Karlsruhe schloss sich dieser Auffassung an.
Warum der Gläubigeraufruf so wichtig bleibt
Das Gericht stellt klar, dass für die Frage, ob ein Gläubigeraufruf erforderlich ist, die Vermögenslage im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses maßgeblich ist. War zu diesem Zeitpunkt noch Vermögen vorhanden, muss der gesetzlich vorgesehene Weg über den Gläubigeraufruf eingehalten werden, selbst wenn das Vermögen später (nach dem Beschluss, aber vor der Anmeldung zur Löschung beim Registergericht) vollständig aufgezehrt wurde.
Andernfalls könnten Liquidatoren durch selektive oder zeitlich gesteuerte Zahlungen selbst bestimmen, welche Gläubiger noch bedient werden und damit den Zweck des § 50 BGB umgehen. Dieser besteht gerade darin, auch unbekannten Gläubigern die Möglichkeit zu geben, ihre Ansprüche anzumelden und so die berechtigten Interessen sämtlicher Gläubiger zu schützen. Der Gesetzgeber will verhindern, dass durch bewusst herbeigeführte Vermögenslosigkeit die Transparenz und Ordnungsmäßigkeit des Liquidationsverfahrens unterlaufen wird.
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Wird das Vermögen zudem vor der Anmeldung zur Löschung des Vereins vollständig für einzelne Rechnungen aufgebraucht, nimmt der Liquidator bewusst in Kauf, die Kosten der Bekanntmachung aus eigenen Mitteln tragen zu müssen, wenn er die Löschung dennoch erreichen möchte. Für Vorstände und Liquidatoren gemeinnütziger Vereine bedeutet das: Wer die gesetzlichen Schritte verkürzt oder ignoriert, riskiert nicht nur die Zurückweisung durch das Registergericht, sondern im Extremfall auch persönliche Haftung.
(K)eine analoge Anwendung des § 394 FamFG auf Vereine
Ob eine Löschung dagegen möglich sein soll, wenn bereits zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses tatsächliche Vermögenslosigkeit besteht, hat das Gericht offengelassen. Es wurde eine analoge Anwendung der in § 394 FamFG ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen auf den Verein angesprochen. Diese Norm ermöglicht eine liquidationslose Löschung unter anderem für vermögenslose offene Handelsgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Angesichts der bewusst differenzierten Auswahl der einbezogenen Rechtsformen und des fehlenden Bezugs zum Verein spricht jedoch wenig dafür, hierin eine planwidrige Regelungslücke zu erkennen.
Es ist daher weiterhin davon auszugehen, dass Liquidatoren gemeinnütziger Vereine verpflichtet bleiben, die gesetzlich vorgesehenen Schritte der Liquidation vollständig einzuhalten; selbst dann, wenn zum Zeitpunkt der Löschungsanmeldung weder Vermögen vorhanden ist noch offene Forderungen bestehen.
Sorgfältige Vorbereitung der Vereinsauflösung
Vereine sollten daher frühzeitig prüfen, welche Kosten nach der Auflösung auftreten und ob das vorhandene Vermögen für Bekanntmachung, Gläubigeraufruf und eventuell notwendige Abwicklungsmaßnahmen ausreicht. Eine sorgfältige Vorbereitung schützt vor Verzögerungen, erhöhten Kosten und möglichen Haftungsrisiken der handelnden Organe.
Haben Sie an Folgendes gedacht?
- Wurde geprüft, ob zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses tatsächlich Vermögen vorhanden war?
- Haben Sie das Budget für Gläubigeraufruf und Liquidationskosten realistisch kalkuliert?
- Ist Ihre Satzung an aktuelle Anforderungen im Vereins- und Gemeinnützigkeitsrecht angepasst?
Unser NPO-Team unterstützt Sie gerne bei der rechtssicheren Liquidation und allen Fragen rund um Vereinsrecht, Gemeinnützigkeit und Satzungsgestaltung.


