DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Auflösung von Stiftungen – Alternativen zur Beendigung

Auflösung von Stiftungen – Alternativen zur Beendigung

Stiftungen sind grundsätzlich darauf angelegt, ewig zu bestehen. Leider bedeutet das nicht immer, dass dies tatsächlich gelingt. Im Folgenden wird die Beendigung bzw. die Auflösung von Stiftungen näher beleuchtet, außerdem stellt sich die Frage, welche Alternativen es hierzu womöglich gibt.

Gründe für Auflösungen

Auflösungen von Stiftungen sind eher eine Seltenheit und kommen glücklicherweise nicht zu oft vor. Die Gründe für die Beendigung von Stiftungen können ganz vielfältig sein.

Ein denkbarer Grund ist besonders bei gemeinnützigen Stiftungen ein zu eng gefasster Stiftungszweck. Eine Stiftung soll aufgelöst werden können, wenn deren Zweckerfüllung endgültig nicht mehr dauerhaft und nachhaltig möglich ist. Ein Beispiel hierfür wäre es, wenn sich der Zweck der Stiftung auf die Förderung der Errichtung eines Denkmals und nicht auch auf dessen dauerhafte Erhaltung richtet. Sobald die Errichtung abgeschlossen ist, wäre eine weitere Zweckerfüllung durch die Stiftung nicht mehr möglich.

Daneben kommen fehlende Erträge der Stiftung als Grund in Betracht. Hauptgründe für Minderungen der Ertragskraft sind erhebliche Vermögensverluste, insbesondere infolge von unglücklichen Anlageentscheidungen sowie negativen Entwicklungen an den Kapitalmärkten. Im Fall der Insolvenz einer Stiftung wird diese durch die Stiftungsaufsicht aufgehoben.

Weitere und eher fernliegende Gründe können die Verlegung des Stiftungssitzes ins Ausland oder auch die Gefährdung des Gemeinwohls durch die Stiftung sein. In diesen Fällen wird die Stiftungsbehörde, wie auch bei Insolvenz einer Stiftung, von sich aus aktiv.

Bei Familienstiftungen kommt zusätzlich der Tod des Destinatärskreises als Auflösungsgrund in Betracht. Sofern kein Mitglied der zu fördernden Familie mehr lebt, kann die Stiftung ihren Zweck – die materielle Förderung der Familie – nicht mehr erfüllen.

Ablauf der Auflösung

Der erste Schritt zur Auflösung einer Stiftung ist die Mitteilung an die zuständige Stiftungsbehörde, dass die Auflösung gewünscht wird. Diese prüft den Wunsch unter Heranziehung der Stiftungssatzung und der gesetzlichen Vorschriften.

Seit Inkrafttreten der Stiftungsrechtsreform zum 01.07.2023 gibt es im § 87 BGB eine bundeseinheitliche Rechtsgrundlage für die organschaftliche Auflösung der Stiftung, wenn der Stifter dies in der Stiftungssatzung oder dem Stiftungsgeschäft nicht ausdrücklich vorgesehen hat.

Für die organschaftliche Auflösung i.S.d. § 87 BGB ist ein Beschluss des Stiftungsvorstands erforderlich. Soweit die Stiftungssatzung statutarische Zustimmungserfordernisse eines weiteren Stiftungsorgans enthält, sind diese zusätzlich zu beachten. Die Auflösung wird schließlich wirksam, wenn die Stiftungsaufsicht zustimmt.

Was passiert mit dem Stiftungsvermögen?

Im Anschluss an die Zustimmung der Stiftungsaufsicht folgt das eigentliche Liquidationsverfahren. Dabei werden die laufenden Geschäfte der Stiftung beendet, ausstehende Forderungen eingezogen und offene Verbindlichkeiten der Stiftung beglichen. Soweit im Anschluss ein Restvermögen der Stiftung verbleibt, wird dieser Liquidationsüberschuss an den satzungsmäßig bestimmten Letztbegünstigten ausgekehrt.

Möchten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.

Handelt es sich um eine gemeinnützige Stiftung, ist der Begünstigte nach dem Grundsatz der Vermögensbindung eine andere gemeinnützige Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Sofern die Stiftungssatzung keinerlei Regelung darüber enthält, wem der Liquidationsüberschuss zukommen soll, kommt dieser dem Fiskus zugute.

Alternativen zur Auflösung einer Stiftung

Die Auflösung einer Stiftung ist stets als letztes Mittel anzusehen, dem zumindest die Erwägung milderer Mittel vorgehen muss. Hier sind mehrere Alternativen denkbar, welche die Stiftung auf verschiedene Weisen vor einer Auflösung bewahren können.

Zunächst ist zu prüfen, ob die Erfüllung des Stiftungszwecks oder auch die Leistungsfähigkeit der Stiftung durch eine Satzungsänderung gem. § 85 Abs. 2 bis 4 BGB wiederhergestellt werden kann. Konkret ist hierbei an eine Satzungsänderung zur Senkung der Ausgaben oder zur konkreten Art und Weise der Zweckerfüllung zu denken.

Ebenso ist die Option der Umwandlung in eine Verbrauchs- oder Teilverbrauchsstiftung zu prüfen. Eine Verbrauchsstiftung ist gem. § 80 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll. Im Gegensatz zum gesetzlichen Regelfall der Ewigkeitsstiftung hat eine Verbrauchsstiftung kein Grundstockvermögen. Bei einer Teilverbrauchsstiftung gem. § 83b Abs. 3 BGB wird dagegen nur ein Teil ihres Grundstockvermögens dauerhaft in verbrauchbares sonstiges Vermögen umgewidmet. Diese Varianten sind insbesondere dann relevant, wenn das Stiftungsvermögen nicht mehr für eine dauernde und nachhaltige Erfüllung des Zwecks ausreicht und auch eine Satzungsänderung keine Abhilfe schaffen kann.

Weitere Alternativen sind die Zulegung oder die Zusammenlegung zu bzw. mit anderen Stiftungen. Bei der Zulegung gem. § 86 BGB geht eine Stiftung in einer anderen auf. Bei der Zusammenlegung gem. § 86a BGB entsteht dagegen eine komplett neue Stiftung aus mindestens zwei ursprünglich eigenständigen Stiftungen. Die Entscheidung darüber, welche der beiden Varianten konkret gewählt wird, ist unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten von den beteiligten Organen in Abstimmung mit der Stiftungsaufsicht zu entscheiden.

Sie möchten sich zu einer Alternative zur Auflösung Ihrer Stiftung beraten lassen? Vereinbaren Sie einen Termin! Unsere Experten im Stiftungsrecht helfen Ihnen gern!

Weiterlesen:
Erfahrene Anwälte für Stiftungsrecht beraten Stiftungen und Stifter
Umwandlung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung

Elmar Krüsmann

Rechtsanwalt Elmar Krüsmann ist auf die Beratung von Nonprofit-Organisationen, Stiftungen sowie vermögenden Privatpersonen spezialisiert. Oftmals ist er dabei auch mit grenzüberschreitendem Bezug tätig.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
VSN Insider – Vermögen | Stiftung | Nachfolge (6x jährlich)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *