Warum erheben Vereine Sonderumlagen?
Sonderumlagen können Vereine aus den unterschiedlichsten Gründen erheben. In der aktuellen Coronakrise kann es zum Beispiel sein, dass bei einem Verein wegen untersagter Veranstaltungen viele Einnahmen wegfallen. Die Lösung: Eine Sonderumlage, durch die der Verein sprichwörtlich über Wasser gehalten werden kann. Aber auch in wirtschaftlich guten Zeiten werden Sonderumlagen erhoben. Etwa um große Investitionen, wie einen Grundstückskauf, zu finanzieren.
Strenge Voraussetzungen für die Erhebung
Für die Erhebung gelten allerdings strenge Voraussetzungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf es einer entsprechenden Satzungsregelung, die die Erhebung erlaubt. Außerdem muss in der Satzung eine Höchstgrenze bestimmt sein. Diese kann entweder ein fester Betrag oder ein relativ bestimmbarer Betrag sein, zum Beispiel „bis maximal zum x-fachen Jahresmitgliedsbeitrag“.
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Die Vereinsmitglieder können sich bei unvorhersehbaren Umlagen und insbesondere dann, wenn keine Höchstgrenze in der Satzung festgelegt ist, durch Austritt aus dem Verein von der Zahlungspflicht befreien. Das geht aber nur, wenn der Austritt zeitnah, das heißt unmittelbar nach Beschluss der Sonderumlage erfolgt.
Empfehlung für Vereine
Vereine sollten die Sonderumlage nur in Ausnahmefällen als einzige Finanzierungsquelle nutzen. Besser ist es, immer auch zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Denn: Die Belastung der Vereinsmitglieder sollte so gering wie möglich gehalten werden. Als Alternativen sind z.B. Preiserhöhungen (Eintritte, Waren, Dienstleistungen aller Art, Nutzungsentgelte etc.), Kreditaufnahmen, Nachrangdarlehen (Fananleihe), partiarische Darlehen und Crowdfunding denkbar.
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Müssen die Umlagen von der Mitgliederversammlung bewilligt werden oder darf der Vorstand dies entschieden?
Muss der Vorstand erläutern,warum eine solche Sonderzahlung benötigt wird?
Hallo Frau Gustavus,
vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich ist es so, dass die Sonderumlage stets in der Vereinssatzung geregelt sein muss. Dort wäre zu regeln, dass eine solche erhoben werden darf und wer – also welches Organ – darüber beschließen darf, ob und in welcher Höhe eine Sonderumlage im konkreten Fall erhoben wird. Fehlt es an entsprechenden Bestimmungen in der Satzung, können weder der Vorstand noch die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Sonderumlage wirksam beschließen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Elmar Krüsmann
Vielen Dank für den interessanten Artikel. Was ich nicht ganz heraus lesen konnte: Besteht für die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht auf Grund einer Umlage, die satzungskonform ist?
Vielen Dank für Ihre Frage! Ein außerordentliches Austrittsrecht steht den Vereinsmitgliedern nur in Ausnahmefällen zu. Ein solcher ist gegeben, wenn im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände eine Umlage in zumutbarer Höhe ohne Satzungsgrundlage erhoben wird, um einzig den Fortbestand des Vereins zu sichern. Dabei handelt es sich jedoch um einen absoluten Sonderfall, sodass vor einer solchen Umlageerhebung die Einholung rechtlichen Rates zu empfehlen ist.
In anderen Fällen steht den Mitgliedern kein Sonderkündigungsrecht aufgrund einer neu beschlossenen Umlage zu. Es gelten dann die in der Satzung verankerten Austrittsfristen.
Beste Grüße
RA Elmar Krüsmann