Die Kündigung einer unselbstständigen Stiftung, die im Wege einer Schenkung unter Auflagen errichtet wurde, ist unwirksam.
Erben akzeptieren Kündigung des Treuhandvertrages nicht
Der Rechtsstreit zwischen den Erben des Stifters und der Stiftungsträgerin im Fall der unselbstständigen Erich Klahn-Stiftung ist nun endgültig entschieden. Zweck der Stiftung war die Ausstellung des künstlerischen Erbes des Stifters. Die Stiftungsträgerin kündigte allerdings den Treuhandvertrag, nachdem die nationalsozialistische Einstellung des Stifters bekannt wurde. Die Erben wollten die Kündigung nicht akzeptieren und zogen vor Gericht.
Sowohl das Landgericht (LG) Hannover als auch das Oberlandesgericht (OLG) Celle gaben den Erben Recht. Es läge, so die Begründung, eine Schenkung unter Auflagen vor, die nicht gekündigt werden könne. Nunmehr scheiterte die Stiftungsträgerin auch mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof (BGH), wie sie selbst in einer Pressemitteilung mitteilte. Damit ist das Urteil des OLG Celle rechtskräftig.
Probleme bei der Errichtung einer unselbstständigen Stiftung
Das Verfahren zeigt anschaulich, wie wichtig es ist, bereits bei Anfertigung der Stiftungsdokumente die (zukünftigen) Eventualitäten zu bedenken. Zwar ist die Errichtung einer unselbstständigen Stiftung mit weit weniger Formalismus verbunden als die Errichtung einer selbstständigen Stiftung. Sie bedarf insbesondere keiner Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde und gelingt daher im Zweifel auch viel schneller. Der Beratungsbedarf im Zusammenhang mit der Errichtung einer unselbstständigen Stiftung ist hingegen nicht wesentlich geringer. Denn der Stifter muss bei Gründung seiner Stiftung unter anderem über mögliche Kündigungsmöglichkeiten des zwischen ihm und dem Stiftungstreuhänder geschlossenen Vertrages informiert werden. Was bringt ihm eine auf ewig angelegte Stiftung, die der Treuhänder oder auch seine eigenen Erben später ohne weiteres aufkündigen können?
Der vorliegende Fall weist insoweit einen Weg: Wer seine Stiftung im Wege der Schenkung unter Auflage errichtet, verhindert eine überraschende Kündigung. Andererseits müssen dem Stifter auch die Gefahren, die sich aus der Insolvenz des Treuhänders (aber auch des Stifters) ergeben können, präsent sein, bevor er sich für die Errichtung einer unselbstständigen Stiftung entscheidet.
Errichtung einer Stiftung im Wege eines Treuhandvertrages insolvenzrechtlich sicherer
Das Vorgehen im Wege einer Schenkung unter Auflage ist insoweit wenig vorteilhaft: Kommt eine Stiftung im Wege einer Schenkung unter Auflagen zustande, fällt das Stiftungsvermögen im Fall der Insolvenz der Stiftungsträgerin nach überwiegender Auffassung nämlich in die Insolvenzmasse. Mit anderen Worten: Es ist dann in der Regel ganz oder doch zum großen Teil „weg“. Anders ist es im Fall der Errichtung einer Stiftung im Wege eines Treuhandvertrages. Zumindest aus insolvenzrechtlichen Gründen ist diese Form der Stiftungsgründung für den Stifter weitaus sicherer.
Link zur Pressemitteilung der Klosterkammer Hannover vom 04.01.2017
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