Unliebsame Kritik rechtfertigt keinen Vereinsausschluss

Das AG München macht deutlich, dass auch die Vereinsautonomie ihre Grenzen hat. Zwar hat der Verein das grundlegende Recht, seine inneren Angelegenheiten und Verhältnisse selbst zu regeln. Gerichte respektieren diese Regelungsautonomie und ihre Ergebnisse in weitem Umfang. Willkürliche und grob unbillige Maßnahmen sind jedoch tabu.

Vereinsmitglied übt Kritik am Verein

Geklagt hatte ein Vereinsmitglied, das offenbar als kritischer Querdenker bei den Vereinsverantwortlichen auf wenig Gegenliebe gestoßen war. Das Mitglied hatte mehrfach nachdrücklich Rechenschaft über die Verwendung von Vereinsmitteln eingefordert. Außerdem wollte es Innovationen in der Vereinsarbeit anstoßen. Die Verantwortlichen empfanden dies als ehrverletzend und vereinsschädigend und schlossen das Mitglied auf Grundlage einer entsprechenden Satzungsbestimmung aus dem Verein aus.

Voraussetzungen für Sanktionen in Vereinen

Dies war allerdings rechtswidrig, wie das AG München entschied. Das Gericht folgte in seiner Entscheidung der in der Rechtsprechung etablierten Prüfung von vereinsinternen Sanktionsmaßnahmen. Sanktionen sind danach rechtmäßig, wenn: (1) die Satzung ein entsprechendes Sanktionsverfahren vorsieht, dessen Voraussetzungen auch tatsächlich vorlagen und das vorgesehene Verfahren eingehalten wurde; (2) die interne Regelung ihrerseits nicht gegen Treu und Glauben verstößt; (3) die getroffene Maßnahme selbst nicht grob unbillig und willkürlich ist.

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Zumindest letzteres war jedoch der Fall. Denn ein Kassenprüfer muss sich auch kritische Nachfragen zur sparsamen Verwendung der Vereinsmittel gefallen lassen. Für die Verantwortlichen mögen derlei Nachfragen zwar unangenehm sein, sie sind jedoch das gute Recht eines jeden Mitglieds und im Interesse des Vereins.

Auch abweichende Auffassungen möglich

Nach dem gesetzlichen Leitbild ist die vereinsinterne Willensbildung ein urdemokratischer Prozess. Unliebsame Querdenker können daher nicht einfach durch einen Ausschluss mundtot gemacht werden. Der vereinsinterne Diskurs muss auch abweichende Auffassungen aushalten. Im Gegenteil: Mitglieder mit neuen oder abweichenden Ideen haben sogar die Möglichkeit, den Richtungswechsel in die eigene Hand zu nehmen. Auf eigene Kosten können sie z.B. die Herausgabe der vollständigen Mitgliederliste an einen Treuhänder verlangen, um so in der Mitgliederschaft Überzeugungsarbeit zu leisten und ggf. neue Mehrheiten zu organisieren.

AG München, Pressemitteilung zum Urteil v. 05.10.2011, Az. 251 C 14702/11

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Porträt vom Autor

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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