Während den meisten Personen bekannt ist, wie man einem Verein beitritt, erstaunt, wie oft unklar ist, wie man die Vereinsmitgliedschaft als Vereinsmitglied wieder beenden kann. Wir möchten etwas Klarheit schaffen:
Zuerst in Satzung schauen
Das Vereinsmitglied kann das Ende der Vereinsmitgliedschaft durch Austritt aus dem Verein herbeiführen. Die formalen Voraussetzungen und die Kündigungsfrist regelt in fast allen Fällen die Satzung, da sie gemäß § 58 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Bestimmungen über den Austritt der Mitglieder enthalten soll. Der erste Blick sollte daher immer in die Satzung gehen.
Üblich ist es, die Wirksamkeit der Austrittserklärung an die Schriftform zu koppeln. Die Austrittserklärung ist folglich eigenhändig zu unterschreiben. Sie muss in der Regel gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erklärt werden. Empfehlenswert ist die Übersendung der Austrittserklärung per Einwurfeinschreiben. In ganz heiklen Fällen kann die Austrittserklärung über einen Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Die Kosten belaufen sich dabei auf unter 20 Euro. Mit der Gerichtsvollzieherzustellung hat man einen Nachweis in der Hand, dass nicht nur das Schreiben zugegangen ist, sondern auch, welchen Inhalt das Schreiben hatte.
Viele Satzungen sehen zulässigerweise auch bestimmte Kündigungsfristen vor sowie Regelungen, wonach der Austritt z.B. erst zum Ende des Geschäftsjahres möglich ist.
Satzungsregelungen kritisch hinterfragen
Aber nicht jede Satzungsregelung ist auch zulässig. So darf die Satzung keine zu hohen Erschwernisse für den Austritt aus dem Verein enthalten. Sie darf beispielsweise keine notarielle Beurkundung der Unterschrift fordern oder ein Austrittsgeld verlangen. Auch darf der Austritt nicht von der Genehmigung des Vorstandes abhängig gemacht werden. Auch das Fordern einer Begründung für den Austritt ist unzulässig.
In manchen Fällen ist ein Austritt gar nicht erforderlich, weil die Mitgliedschaft automatisch endet. Ein automatisches Erlöschen der Mitgliedschaft kann in der Vereinssatzung geregelt werden. Dies ist insbesondere bei Vereinen von Selbstständigen oder Gewerbetreibenden der Fall. Vereinsmitglieder sollen in diesen Fällen nämlich nur diejenigen sein, die auch den Beruf ausüben bzw. über eine bestimmte Zulassung oder einen bestimmten Abschluss verfügen.
Automatischer Austritt bei Dachverbänden
Aber auch die Satzungen gemeinnütziger Dachverbände enthalten häufig solche Regelungen. Wenn nämlich einem ihrer Mitglieder der Gemeinnützigkeitsstatus entzogen wird, droht auch dem Dachverband der Entzug, wenn er sich durch einen automatischen Ausschluss des Mitglieds per Satzungsbestimmung nicht wirksam schützt.
Sollten Regelungen zum Austritt fehlen, reicht eine Erklärung über den Austritt, der an den Vorstand des Vereins zu richten ist. Dies kann auch mündlich geschehen, sollte aber schriftlich erfolgen oder zumindest in Gegenwart von Zeugen geschehen, um den Zugang und den Inhalt der Austrittserklärung nachweisen zu können.
Fazit: Die Vereinsmitgliedschaft lässt sich durch eine (schriftliche) Austrittserklärung beenden. Die Satzung verrät in der Regel, was für einen wirksamen Austritt zu beachten ist.
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