BFH stärkt Umsatzsteuerfreiheit für selbstständige Lehrer

Fahrlehrer und Schüler im Auto

Unterrichtsleistungen an berufsbildenden Einrichtungen können steuerfrei sein – auch ohne direkten Vertrag mit den Schülern. Das Urteil des BFH vom 15.05.2025 reiht sich ein in die umfangreiche Rechtsprechung zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen – und bringt spannende, neue Aspekte mit sich.

Bundesagentur für Arbeit fördert Fahrunterricht

Eine selbstständige Fahrlehrerin unterrichtete Fahrschüler im Rahmen von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die von der Bundesagentur für Arbeit gefördert wurden. Sie erteilte insoweit praktischen Fahrunterricht für die Erlangung des Führerscheins der Klasse B. Dieser stellt die notwendige Voraussetzung für Fahrerlaubnisse nach den Klassen C und D (LKW- und Busführerschein) dar.

Die Fahrlehrerin selbst hatte kein Vertragsverhältnis mit den Fahrschülern. Die Einrichtung, für die sie tätig war, war nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG anerkannt und umsatzsteuerbefreit. Die Fahrlehrerin stellte ihre Leistungen ebenfalls als nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei in Rechnung. Das Finanzamt war einer anderen Auffassung und setzte Umsatzsteuer fest – mit der Begründung, es fehle an einem unmittelbaren Leistungsbezug zu den Schülern.

Voraussetzungen für Umsatzsteuerfreiheit ohne direktes Vertragsverhältnis

Der BFH hob das Urteil der Vorinstanz (FG Thüringen, Urteil v. 23.5.2023, 2 K 23/21) auf und stellte klar, dass die Umsatzsteuerfreiheit auch bei Fehlen eines direkten Vertragsverhältnisses mit den Schülern greife, wenn:

  • der Lehrer die Schüler persönlich unterrichtet,
  • ein Rechtsverhältnis zum Einrichtungsträger besteht und
  • die Einrichtung gem. § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG anerkannt ist.

Ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen Lehrer und Schüler sei insoweit nicht erforderlich, um zu einer Umsatzsteuerbefreiung zu gelangen. Vielmehr sei relevant, dass die Leistung unmittelbar dem Bildungszweck diene, was auch bei arbeitsteiliger Durchführung möglich sei.

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Insoweit setzte sich der BFH mit einer EuGH-Entscheidung zur Lehrergestellung (EuGH v. 14.6.2007 – C-434/05, Horizon College, EU:C:2007:343, IStR 2007, 545 Rn. 30, 32) auseinander und folgerte, dass die Erbringung entgeltlicher Unterrichtsleistungen eines selbständigen Lehrers gegenüber der Unterrichtseinrichtung erst recht umsatzsteuerbefreit sein müsse. Denn im Vergleich zur Lehrergestellung, bei der der Lehrer für die Unterrichtseinrichtung zur Verfügung gestellt wird, handele es sich bei selbständigen Lehrern quasi um eine „Selbstgestellung“. Würde man eine Umsatzsteuerbefreiung ablehnen, läge darin eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung.

Selbständige Lehrer gelten als „Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung“ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL und können daher ebenfalls von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren.

Umsatzsteuerbefreiung für Fahrunterricht

Besonders interessant ist, dass der BFH in diesem Zusammenhang die Umsatzsteuerbefreiung für Fahrunterricht bejaht. Bisher galt dieser als „allgemeinbildend“ und sei daher der Berufsbildung nicht zugehörig. Da in dem zu entscheidenden Fall jedoch ein Teilnehmerkreis vorlag, der sich nicht aus der Allgemeinheit, sondern aus ausgewählten Personen im Rahmen einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit zusammensetzte, liege in diesem Zusammenhang ausnahmsweise eine Eignung für den Erwerb beruflicher Kenntnisse vor.

Funktionale Einbindung in den Bildungsprozess als entscheidendes Kriterium

Das Urteil stärkt die Umsatzsteuerfreiheit für selbständige Lehrkräfte in berufsbildenden Kontexten und reiht sich in die umfangreiche Rechtsprechung des BFH zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen ein. Es zeigt: Nicht die Vertragsstruktur, sondern die funktionale Einbindung in den Bildungsprozess ist entscheidend.

Auch spezialisierter Unterricht – wie Fahrunterricht – kann steuerfrei sein, wenn er beruflich genutzt wird. Wichtig bleibt jedoch, dass die Steuerfreiheit nicht für Leistungen mit rein allgemeinbildendem oder freizeitbezogenem Charakter gilt. Entscheidend sind die berufliche Zielsetzung und die Anerkennung der Einrichtung.

Unser NPO-Team berät Sie gerne zu den Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung, zur Vertragsgestaltung sowie allen sonstigen Fragen rund um die Gemeinnützigkeit. Kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen gerne weiter.

BFH, Urteil v. 15.05.2025, V R 23/24

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Porträt vom Autor

Anna Danner

Anna Danner ist Steuerberaterin und seit April 2024 Teil des Teams bei WINHELLER in Frankfurt am Main. Sie widmet sich vor allem der steuerrechtlichen Beratung von Stiftungen und Nonprofit-Organisationen.

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